Tierkennzeichnung – Vorgaben beachten
Die Tierkennzeichnung ermöglicht eine Rückverfolgung der Herkunft und dient als Instrument der Seuchenbekämpfung. Für die Berechnung als Tierhalter oder Nicht-Tierhalter im ÖPUL oder bei der Ausgleichszulage (AZ) und bei der gekoppelten Almprämie sind die Meldungen förderrelevant.
Die AMA prüft, ob alle Tiere richtig gekennzeichnet sind, sämtliche Meldungen und das Führen und Aufbewahren der Bestandsverzeichnisse. Unterlagen, wie zum Beispiel Lieferscheine und TKV-Belege, müssen am Betrieb aufliegen.
Die AMA prüft, ob alle Tiere richtig gekennzeichnet sind, sämtliche Meldungen und das Führen und Aufbewahren der Bestandsverzeichnisse. Unterlagen, wie zum Beispiel Lieferscheine und TKV-Belege, müssen am Betrieb aufliegen.
Rinderkennzeichnung
Rinder werden mit amtlichen Ohrmarken gekennzeichnet. Die AMA gibt die Ohrmarken aus. Die Rinder sind binnen sieben Tagen nach der Geburt mit diesen Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen. Eine Ausnahme besteht für die Kennzeichnung von Kälbern, die in Freilandhaltung gehalten werden. Hier gilt eine Frist von 20 Tagen. Die Nummer verbleibt von der Geburt bis zum Tode des Rindes. Geht eine Ohrmarke verloren, so ist diese unverzüglich nachzubestellen und nach Erhalt einzuziehen. Die Kontrolle „zwei Ohrmarken je Tier“ ist laufend durchzuführen.
Jede Geburt eines Rindes, jeder Abgang, Zugang sowie jede Schlachtung und Verendung sind binnen sieben Tagen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA zu melden und in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Die Meldungen können direkt per Internet (www.eama.at) oder über das Service der zuständigen Außenstelle erfolgen. Meldungen von Auftreibern auf Almen und Gemeinschaftsweiden müssen mit der Alm-/Weidemeldung Rinder binnen 15 Tagen in der AMA eingelangt sein.
Das Ereignis, zum Beispiel die Geburt eines Kalbes, muss binnen sieben Tagen eingetragen werden. Das Bestandsverzeichnis muss nach einem von der AMA vorgegebenen Muster schriftlich oder elektronisch geführt werden und vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das es sich bezieht, aufzubewahren. Verpflichtende Eintragungen sind: Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Zu- und Abgangsdatum, Schlacht- oder Verendungsdatum, Vor- und Nachbesitzer, Almaufenthalt, bei Geburtsbetrieben die Ohrmarkennummer des Muttertieres und Kontrollvermerke. Rinderhalter mit genutztem Internetzugang über www.eama.at müssen kein Bestandsverzeichnis führen. Natürlich können Betriebe mit einem Onlinezugang ein schriftliches Bestandsverzeichnis führen. Dieses wird jedoch bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA nicht mehr geprüft.
Bei Geburtsmeldungen an die Rinderdatenbank sind die genetische Hauptrasse sowie die Zweitrasse bis 25 % verpflichtend anzugeben. Die angegebene Hauptrasse muss bei Kreuzungstieren mindestens 50 % betragen. Entsprechen die Anteile der Haupt- und Zweitrasse jeweils 50 %, ist die Hauptrasse nach dem Überwiegen der Rassemerkmale im äußeren Erscheinungsbild zu wählen. Ist der Anteil der Zweitrasse geringer als 25 %, kann diese freiwillig gemeldet werden.
Seit 2010 gilt die Meldepflicht auch für Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben, sofern sie nicht innerhalb einer Gemeinde liegen. Diese Regelung betrifft auch die Bestandsverzeichnisführung. Liegen eine oder mehrere Betriebsstätten nicht innerhalb einer Gemeinde, dann sind für die Bestandsveränderungen zwei getrennte Bestandsverzeichnisse zu führen. Für Betriebe mit eAMA-Zugriff ersetzt dies das Bestandsverzeichnis.
Jede Geburt eines Rindes, jeder Abgang, Zugang sowie jede Schlachtung und Verendung sind binnen sieben Tagen an die zentrale Rinderdatenbank der AMA zu melden und in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Die Meldungen können direkt per Internet (www.eama.at) oder über das Service der zuständigen Außenstelle erfolgen. Meldungen von Auftreibern auf Almen und Gemeinschaftsweiden müssen mit der Alm-/Weidemeldung Rinder binnen 15 Tagen in der AMA eingelangt sein.
Das Ereignis, zum Beispiel die Geburt eines Kalbes, muss binnen sieben Tagen eingetragen werden. Das Bestandsverzeichnis muss nach einem von der AMA vorgegebenen Muster schriftlich oder elektronisch geführt werden und vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das es sich bezieht, aufzubewahren. Verpflichtende Eintragungen sind: Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Zu- und Abgangsdatum, Schlacht- oder Verendungsdatum, Vor- und Nachbesitzer, Almaufenthalt, bei Geburtsbetrieben die Ohrmarkennummer des Muttertieres und Kontrollvermerke. Rinderhalter mit genutztem Internetzugang über www.eama.at müssen kein Bestandsverzeichnis führen. Natürlich können Betriebe mit einem Onlinezugang ein schriftliches Bestandsverzeichnis führen. Dieses wird jedoch bei einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA nicht mehr geprüft.
Bei Geburtsmeldungen an die Rinderdatenbank sind die genetische Hauptrasse sowie die Zweitrasse bis 25 % verpflichtend anzugeben. Die angegebene Hauptrasse muss bei Kreuzungstieren mindestens 50 % betragen. Entsprechen die Anteile der Haupt- und Zweitrasse jeweils 50 %, ist die Hauptrasse nach dem Überwiegen der Rassemerkmale im äußeren Erscheinungsbild zu wählen. Ist der Anteil der Zweitrasse geringer als 25 %, kann diese freiwillig gemeldet werden.
Seit 2010 gilt die Meldepflicht auch für Verbringungen zwischen Haupt- und Teilbetrieben, sofern sie nicht innerhalb einer Gemeinde liegen. Diese Regelung betrifft auch die Bestandsverzeichnisführung. Liegen eine oder mehrere Betriebsstätten nicht innerhalb einer Gemeinde, dann sind für die Bestandsveränderungen zwei getrennte Bestandsverzeichnisse zu führen. Für Betriebe mit eAMA-Zugriff ersetzt dies das Bestandsverzeichnis.
Schaf- und Ziegenkennzeichnung
Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt, jedenfalls vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes, im Rahmen einer medizinischen Behandlung oder vor einer untersuchungspflichtigen Schlachtung, muss eine eindeutige Kennzeichnung erfolgen. Dies erfolgt in der Regel mit zwei Ohrmarken oder mit einer Ohrmarke und einem Fesselband oder mit Fesselband und einer elektronischen Kennzeichnung. Die zugelassenen Kennzeichnungsmittel können vom Schaf- und Ziegenzuchtverband Kärnten bezogen werden und sind ausschließlich für den eigenen Betrieb zu verwenden. Geht eine Kennzeichnung verloren, ist diese binnen vier Wochen nachzubestellen und unmittelbar nach Erhalt am Tier anzubringen.
Schaf- und Ziegenhalter müssen ihre Tierhaltung, Abgänge und Zugänge von lebenden Tieren, untersuchungspflichtige Schlachtungen sowie Abgänge an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung binnen sieben Tagen beim Veterinärinformationssystem (VIS) melden. Die Meldungen erfolgen per Telefax mittels Formular im Onlineportal oder über eine Schnittstellenmeldung für „sz online“-Nutzer. Aufgepasst: Geburten, Verendungen und Hausschlachtungen müssen nicht gemeldet werden, diese werden im Bestandsregister des Betriebes eingetragen und über die Antragstellung des MFA für landwirtschaftliche Betriebe oder die VIS-Jahreserhebung erhoben.
Aufzeichnungen über Zugänge, Abgänge, Geburten und Verluste bei Schafen und Ziegen haben keine Formvorschrift. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Wenn z. B. der letzte Eintrag am 2. Jänner 2015 erfolgte, so sind die Aufzeichnungen bis Ende 2022 aufzubewahren.
Schaf- und Ziegenhalter müssen ihre Tierhaltung, Abgänge und Zugänge von lebenden Tieren, untersuchungspflichtige Schlachtungen sowie Abgänge an den Endverbraucher zur sofortigen Schlachtung binnen sieben Tagen beim Veterinärinformationssystem (VIS) melden. Die Meldungen erfolgen per Telefax mittels Formular im Onlineportal oder über eine Schnittstellenmeldung für „sz online“-Nutzer. Aufgepasst: Geburten, Verendungen und Hausschlachtungen müssen nicht gemeldet werden, diese werden im Bestandsregister des Betriebes eingetragen und über die Antragstellung des MFA für landwirtschaftliche Betriebe oder die VIS-Jahreserhebung erhoben.
Aufzeichnungen über Zugänge, Abgänge, Geburten und Verluste bei Schafen und Ziegen haben keine Formvorschrift. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Wenn z. B. der letzte Eintrag am 2. Jänner 2015 erfolgte, so sind die Aufzeichnungen bis Ende 2022 aufzubewahren.
Schweinekennzeichnung
Alle Schweine, die im Inland geboren werden, müssen so früh wie möglich, spätestens jedoch vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes mit einer Ohrmarke pro Tier gekennzeichnet werden. Auch Schweine für den Eigenbedarf oder Miniaturschweine müssen vor der Verbringung durch eine amtliche Ohrmarke gekennzeichnet werden. Eine Ausnahme besteht bei Geburtsbetrieben, von denen Schweine direkt zur Schlachtung gelangen. In diesem Fall ist die Kennzeichnung mittels amtlichem Tätowierstempel spätestens 30 Tage vor der beabsichtigten Schlachtung ausreichend.
Bei Verbringen von Schweinen muss eine Meldung im VIS innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Untersuchungspflichtige Schlachtungen (Direktvermarktung) müssen dem VIS gemeldet und im Bestandsverzeichnis vermerkt werden. Ansonsten gilt bei Schweinemeldungen dieselbe Regelung wie bei Schafen und Ziegen.
Beispiel: Meldet Betrieb A einen Abgang von zwei Ferkeln, so sendet zusätzlich der Betrieb B (Abnehmer) eine Meldung über seinen Zugang. Erfolgt bei Betrieb B am Heimbetrieb eine Hausschlachtung für den Eigenverbrauch, genügt ein Eintrag ins Bestandsverzeichnis. Aufgrund der jährlichen Angabe über die MFA-Tierliste ist eine Abgangsmeldung hinfällig.
Bei Verbringen von Schweinen muss eine Meldung im VIS innerhalb von sieben Tagen erfolgen. Untersuchungspflichtige Schlachtungen (Direktvermarktung) müssen dem VIS gemeldet und im Bestandsverzeichnis vermerkt werden. Ansonsten gilt bei Schweinemeldungen dieselbe Regelung wie bei Schafen und Ziegen.
Beispiel: Meldet Betrieb A einen Abgang von zwei Ferkeln, so sendet zusätzlich der Betrieb B (Abnehmer) eine Meldung über seinen Zugang. Erfolgt bei Betrieb B am Heimbetrieb eine Hausschlachtung für den Eigenverbrauch, genügt ein Eintrag ins Bestandsverzeichnis. Aufgrund der jährlichen Angabe über die MFA-Tierliste ist eine Abgangsmeldung hinfällig.