Tierhaltung: Übergangsfristen enden mit 31. Dezember

Am 1. Jänner 2005 trat das bundesweite Tierschutzgesetz in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt begann eine 15-jährige Übergangsfrist für bestimmte Haltungsvorschriften in der Rinder-, Schweine- und Pferdehaltung. Um von definierten Haltungsvorschriften abweichen zu können, muss bis zum Jahresende eine Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden.
10-%-Toleranzregelung
Um Betriebe (Rinder, Schweine und Pferde), die bereits vor 2005 bestanden haben, vor teuren Umbaumaßnahmen zu bewahren, können genau festgelegte Maße um maximal 10 % abweichen.
Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:
Rinderhaltung
Anbindehaltung:
Standmaße (Breite/Länge)
Sonstige Maße (nur bei Kurzständen)
a) Massiver Barnsockel:
b) Bewegliche Barnabgrenzung: (nur bei Kurzständen)
Liegeboxen-Laufstall:
Liegeboxenmaße (Breite/Länge)
Fressgang
Laufgang
Fressplatzbreite
a) Spaltenbreite (bei Flächenelementen)
b) Auftrittsbreite (bei Betonspaltenböden)
Anbindehaltung und Laufstallhaltung
Futterbarnsohle
Fensterfläche
Schweinehaltung
Einzelstand
Abferkelbuchten (bis 31.12.2032)
Bodenbeschaffenheit
a) Betonspalten
b) Kunststoff und Metallroste
c) Auftrittsbreite (gilt nur für Eberhaltung)
Fressplatzbreite
Fensterfläche
Pferdehaltung
Einzelboxen
Fensterfläche im Pferdestall
Folgende Voraussetzungen müssen eingehalten werden:
- Gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen werden nicht berührt.
- Das Wohlbefinden der Tiere ist auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt.
- Der erforderliche bauliche Anpassungsbedarf ist unverhältnismäßig.
Rinderhaltung
Anbindehaltung:
Standmaße (Breite/Länge)
Sonstige Maße (nur bei Kurzständen)
a) Massiver Barnsockel:
b) Bewegliche Barnabgrenzung: (nur bei Kurzständen)
Liegeboxen-Laufstall:
Liegeboxenmaße (Breite/Länge)
Fressgang
Laufgang
Fressplatzbreite
a) Spaltenbreite (bei Flächenelementen)
b) Auftrittsbreite (bei Betonspaltenböden)
Anbindehaltung und Laufstallhaltung
Futterbarnsohle
Fensterfläche
Schweinehaltung
Einzelstand
Abferkelbuchten (bis 31.12.2032)
Bodenbeschaffenheit
a) Betonspalten
b) Kunststoff und Metallroste
c) Auftrittsbreite (gilt nur für Eberhaltung)
Fressplatzbreite
Fensterfläche
Pferdehaltung
Einzelboxen
Fensterfläche im Pferdestall
Dauernde Anbindehaltung Rinder
Die Bewegungsfreiheit von Tieren ist im Bundestierschutzgesetz im § 16 geregelt und besagt:
Absatz (3): Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
Absatz (4): Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
Liegen zwingende rechtliche oder technische Gründe vor, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Sachverhalt vom Tierhalter der Behörde bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.
Ist die Meldung für die Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung noch nicht erfolgt, kann dies bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) noch bis 31. Dezember 2019 erfolgen.Ein entsprechendes Meldeformular finden Sie am Ende dieses Artikels.
Das Formular ist auch in der LK Kärnten, Referat 4, Tierische Produktion und Bauen, erhältlich.
Absatz (3): Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
Absatz (4): Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
- das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen;
- bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband;
- das Vorliegen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
Liegen zwingende rechtliche oder technische Gründe vor, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Sachverhalt vom Tierhalter der Behörde bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.
Ist die Meldung für die Inanspruchnahme der 10-%-Toleranzregelung noch nicht erfolgt, kann dies bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) noch bis 31. Dezember 2019 erfolgen.Ein entsprechendes Meldeformular finden Sie am Ende dieses Artikels.
Das Formular ist auch in der LK Kärnten, Referat 4, Tierische Produktion und Bauen, erhältlich.