SVB-Vorschreibungen auf Basis neuer Einheitswerte
Im Unterschied zu den letztjährigen Vorschreibungen basieren die aktuellen auf den mittlerweile aktualisierten und nahezu vollständig eingearbeiteten Einheitswertbescheiden, welche nun großteils auch die Zuschläge für öffentliche Gelder und Vieheinheiten berücksichtigen. Nachdem in manchen Fällen händische Bearbeitungen erforderlich sind, wird die vollständige Datenerfassung jedoch noch einige Zeit dauern.
Wertfortschreibungen zum 1. Jänner 2015, 1. Jänner 2016 und 1. Jänner 2017 usw., die bereits bis Ende März 2018 von der Finanzbehörde an die Betriebsführer zugestellt wurden, gelten für die Sozialversicherung gleichzeitig mit der Wirksamkeit der Hauptfeststellung ab 1. April 2018. Später zugestellte Wertfortschreibungsbescheide werden aufgrund der allgemeinen Wirksamkeitsregelung des BSVG erst mit dem auf die Zustellung folgenden Quartalsersten wirksam.
Diese Wertfortschreibungen können vorerst bei der Berechnung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen nicht berücksichtigt werden, da der Einheitswert laut Hauptfeststellung sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf Rückerstattung von Beiträgen sowie für die Überprüfung der gesetzlichen Übergangsbestimmungen benötigt wird. Erst wenn diese Arbeiten abgeschlossen sind, können die Daten aus den Wertfortschreibungsbescheiden erfasst werden, wodurch es dann zu Aufrollungen bei der Beitragsvorschreibung (Gutschrift oder Nachverrechnung) kommt.
Forderung nach SV-Freibetrag bleibt aufrecht
Die Forderung der Landwirtschaftskammer Kärnten (einstimmige Resolution der Vollversammlung im Dezember 2014) nach einer weiteren Abfederung überproportional steigender Sozialversicherungsbeiträge mittels Sozialversicherungsfreibetrag bleibt aufrecht. Durch Intervention der LK Kärnten und die Übergabe von mehr als 15.000 gesammelten Unterschriften für ein Freibetragsmodell konnte im Programm der Bundesregierung verankert werden, dass eine „geeignete Abfederung der stark steigenden Sozialversicherungszahlungen aufgrund der neuen Einheitswerte, insbesondere bei kleineren Betrieben und Pachtbetrieben“, eingeführt werden soll. Da im Zuge der geplanten Steuerreform der Bundesregierung als Entlastungsmaßnahme für niedrige Einkommen die Absenkung von Sozialversicherungsbeiträgen diskutiert wird, wäre damit auch der richtige Zeitpunkt für die Einführung einer Entlastung für die bäuerliche Berufsgruppe gekommen.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer Kärnten wäre ein Freibetragsmodell dazu das geeignete Instrument. Analog zu anderen Freibeträgen im Bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz (vgl. § 23 BSVG) sollte ein Teil der öffentlichen Zahlungen, die im neuen Einheitswert wirksam werden, vor der Berechnung der SV-Zahlungen abgezogen werden.
Die Vorteile dieser Variante liegen darin, dass
Fachlich zuständig für die Umsetzung einer Abfederungsmaßnahme für die Sozialversicherungsbeiträge ist das Sozialministerium unter Bundesministerin Beate Hartinger-Klein.
Aus Sicht der Landwirtschaftskammer Kärnten wäre ein Freibetragsmodell dazu das geeignete Instrument. Analog zu anderen Freibeträgen im Bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz (vgl. § 23 BSVG) sollte ein Teil der öffentlichen Zahlungen, die im neuen Einheitswert wirksam werden, vor der Berechnung der SV-Zahlungen abgezogen werden.
Die Vorteile dieser Variante liegen darin, dass
- alle aktiv wirtschaftenden Invekos-Betriebe davon profitieren würden
- jene Betriebe vom Freibetrag profitieren würden, bei denen die öffentlichen Zahlungen stark auf den neuen Einheitswert wirken (das sind insbesondere Kleinbetriebe im Berggebiet und Betriebe mit hohem Pachtflächenanteil);
- der Freibetrag einfach zu administrieren ist.
Fachlich zuständig für die Umsetzung einer Abfederungsmaßnahme für die Sozialversicherungsbeiträge ist das Sozialministerium unter Bundesministerin Beate Hartinger-Klein.
Rückerstattung des Beitrages
Betriebe, deren Einheitswert infolge der Hauptfeststellung mehr als 10 % steigt, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine teilweise Rückerstattung der Sozialversicherungsbeitragssteigerung. Die Voraussetzungen für den Erhalt von Beitragsrückerstattungen haben vollversicherte Betriebsführer, deren gesamtbetrieblicher Einheitswert zum 1. April im Bereich von 4500 bis 60.000 Euro liegt. Betriebe, welche die Beitragsgrundlagenoption gewählt haben und Betriebe mit Differenzvorschreibung wegen einer Mehrfachversicherung erhalten keine Rückerstattung. Wird der Betrieb durch mehrere Personen geführt, besteht der Anspruch auf die Rückerstattung nur einmal pro Betrieb.
Die Höhe der Rückerstattung ergibt sich rechnerisch gemäß den gesetzlichen Vorgaben (siehe Rückerstattungsmodell). Jährlich stehen dafür rund 15 Mio. Euro zur Verfügung, wobei mit der nun vorliegenden Vorschreibung die Rückerstattung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgt. Da für die Rückerstattung nur Betriebe herangezogen werden können, deren Hauptfeststellungsdaten bereits zur Gänze erfasst werden konnten (z. B. für Eigenflächen und Pachtflächen), erhalten die Betriebe im Jänner einen vorläufigen Teilbetrag. Betriebe, deren Einheitswerte noch nicht vollständig erfasst wurden, erhalten die Rückerstattung zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Höhe der Rückerstattung ergibt sich rechnerisch gemäß den gesetzlichen Vorgaben (siehe Rückerstattungsmodell). Jährlich stehen dafür rund 15 Mio. Euro zur Verfügung, wobei mit der nun vorliegenden Vorschreibung die Rückerstattung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 erfolgt. Da für die Rückerstattung nur Betriebe herangezogen werden können, deren Hauptfeststellungsdaten bereits zur Gänze erfasst werden konnten (z. B. für Eigenflächen und Pachtflächen), erhalten die Betriebe im Jänner einen vorläufigen Teilbetrag. Betriebe, deren Einheitswerte noch nicht vollständig erfasst wurden, erhalten die Rückerstattung zu einem späteren Zeitpunkt.
INFO: Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Sozialversicherung der Bauern, Regionalbüro Kärnten, Tel. 0463/58 45-0.