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03.06.2019 | von Redaktion
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SVB: Unfallversicherung auch für Lebensgefährten durch Selbstversicherung

Absicherung bei der Mitarbeit am Betrieb.

Mit Zustimmung des Betriebsführers kann eine Reihe von unentgeltlich mitarbeitenden Personen die freiwillige Selbstversicherung beantragen. © BMLFUW/PichlerMit Zustimmung des Betriebsführers kann eine Reihe von unentgeltlich mitarbeitenden Personen die freiwillige Selbstversicherung beantragen. © BMLFUW/PichlerMit Zustimmung des Betriebsführers kann eine Reihe von unentgeltlich mitarbeitenden Personen die freiwillige Selbstversicherung beantragen. © BMLFUW/Pichler[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2010.10.04%2F1286191857.jpg]
Mit Zustimmung des Betriebsführers kann eine Reihe von unentgeltlich mitarbeitenden Personen die freiwillige Selbstversicherung beantragen. © BMLFUW/Pichler
Die bäuerliche Unfallversicherung ist als Betriebsversicherung konzipiert, wodurch ein großer Personenkreis, darunter Betriebsführer sowie bestimmte mittätige Angehörige, geschützt wird. Für jene mittätigen Angehörigen, welche nicht zum geschützten Personenkreis der Pflichtversicherung zählen, bietet die Selbstversicherung in der Unfallversicherung die Möglichkeit eines Versicherungsschutzes, teilt die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) mit.

Gerade in kleinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder bei Arbeitsspitzen kommt es häufig vor, dass Verwandte und Angehörige gelegentlich helfen und mittätig werden. Das Unfallrisiko ist bei solchen Tätigkeiten nicht zu unterschätzen, da auch Aushilfsarbeiten ein hohes Gefahrenpotenzial bergen. Daher erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz durch die Betriebsversicherung auch auf den Kreis der Ehepartner, Kinder, Eltern und Geschwister der Betriebsführer. Für Personen, welche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung der Bauern abgesichert sind, ist der Abschluss einer freiwilligen Selbstversicherung ratsam. Besonders für Lebensgefährten ist diese Option von Bedeutung, um bei der Mitarbeit am Betrieb abgesichert zu sein.

Erweiterter Personenkreis

Mit Zustimmung des Betriebsführers können folgende unentgeltlich mitarbeitende Personen die freiwillige Selbstversicherung beantragen: Lebensgefährten der Betriebsführer, der Kinder, der Enkel, Wahl- oder Stiefkinder sowie der Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern der Betriebsführer, sofern sie in Hausgemeinschaft mit dem Betriebsführer leben. Auch Pflegekinder der Betriebsführer, Pflegepersonen der Betriebsführer ab Pflegestufe 3 sowie Haushaltsführende ohne Verwandtschaftsverhältnis zum Betriebsleiter können die freiwillige Selbstversicherung in Anspruch nehmen. Für Lebensgefährten von Geschwistern der Betriebsführer oder für Kinder von Lebensgefährten der Betriebsführer kann diese Selbstversicherung nicht beantragt werden.

Versicherungsschutz auch bei niedrigem Einheitswert

Liegt der Einheitswert des Betriebes unter 150 Euro, besteht für den Betrieb keine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Um dennoch bei Tätigkeiten im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb abgesichert zu sein, können Betriebsführer sowie Angehörige mit Zustimmung des Betriebsführers die Selbstversicherung in der Unfallversicherung beantragen.

Beitritt zur Selbstversicherung

Voraussetzung für den Beitritt zur Selbstversicherung ist eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung des Betriebsführers in der bäuerlichen Unfallversicherung und dessen Zustimmung. Der Unfallversicherungsschutz besteht hierbei nur für jene Personen, welche die Selbstversicherung bei der SVB beantragt haben, nicht aber für deren Angehörige, und beginnt mit dem auf den Beitritt folgenden Tag. Der monatliche Beitrag für die Selbstversicherung beträgt 11,56 Euro pro selbstversicherter Person.

Nähere Informationen zur Selbstversicherung in der bäuerlichen Unfallversicherung gibt es im Internet unter www.svb.at/freiwilligeversicherung sowie bei den Sprechtagen der SVB. Auch das SVB-Regionalbüro steht für ein Beratungsgespräch gerne zur Verfügung und übermittelt auf Wunsch ein Antragsformular.

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