SV-Beiträge optimieren
Grundsätzlich knüpft das Bauernsozialversicherungsgesetz bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge an den Einheitswert des land- bzw. forstwirtschaftlichen Vermögens. Aus diesem wird der Versicherungswert errechnet und stellt die monatliche Beitragsgrundlage dar.
Anstelle des Einheitswertes, können die Sozialversicherungsbeiträge auch von den im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften berechnet werden (Beitragsgrundlagenoption).
Dafür muss der Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen separaten Antrag einbringen. Der schriftliche Antrag ist bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Für das Beitragsjahr 2018 kann der Antrag noch bis spätestens 30. April 2019 (bei der SVB einlangend) gestellt werden und gilt auch für die Folgejahre.
Dafür muss der Betriebsführer bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einen separaten Antrag einbringen. Der schriftliche Antrag ist bis 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Für das Beitragsjahr 2018 kann der Antrag noch bis spätestens 30. April 2019 (bei der SVB einlangend) gestellt werden und gilt auch für die Folgejahre.

Beitragsgrundlagenberechnung
Wenn ein Land- und Forstwirt die sogenannte „Große Option“ wählt, wird die Beitragsgrundlage für den gesamten Betrieb inklusive Nebentätigkeiten von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus dem Einkommensteuerbescheid ermittelt. Im ersten Jahr, bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides, werden die Beiträge auf Basis des land- bzw. forstwirtschaftlichen Einheitswertes (vorläufige Beitragsgrundlage), jedenfalls jedoch von der Mindestbeitragsgrundlage der Beitragsgrundlagenoption, berechnet und vorgeschrieben.
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides kommt es zu einer Nachbemessung für das jeweilige Beitragsjahr. Die im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden um die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung erhöht und die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, werden die zu viel bezahlten Beiträge auf dem Beitragskonto gutgeschrieben. Liegt die endgültige Beitragsgrundlage jedoch unter dem Wert der Mindestbeitragsgrundlage, so wird diese zum Ansatz gebracht. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung beträgt monatlich 1549,35 Euro und in der Pensionsversicherung monatlich 824,51 Euro.
Eine Beitragsgrundlagenoption hat zudem steuerrechtliche Konsequenzen. Eine Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung ist nicht mehr möglich. Der steuerrechtliche Gewinn muss entweder mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden. Ein Ausstieg aus der „Großen Option“ ist nur bei einer Änderung in der Betriebsführung möglich.
Nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides kommt es zu einer Nachbemessung für das jeweilige Beitragsjahr. Die im Bescheid ausgewiesenen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden um die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung erhöht und die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, werden die zu viel bezahlten Beiträge auf dem Beitragskonto gutgeschrieben. Liegt die endgültige Beitragsgrundlage jedoch unter dem Wert der Mindestbeitragsgrundlage, so wird diese zum Ansatz gebracht. Die Mindestbeitragsgrundlage in der Kranken- und Unfallversicherung beträgt monatlich 1549,35 Euro und in der Pensionsversicherung monatlich 824,51 Euro.
Eine Beitragsgrundlagenoption hat zudem steuerrechtliche Konsequenzen. Eine Gewinnermittlung mittels Vollpauschalierung ist nicht mehr möglich. Der steuerrechtliche Gewinn muss entweder mittels Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung ermittelt werden. Ein Ausstieg aus der „Großen Option“ ist nur bei einer Änderung in der Betriebsführung möglich.
Tipp
Da bei der Beitragsgrundlagenoption
steuerliche
und sozialversicherungsrechtliche
Gesichtspunkte zu
beachten sind, findet am
11. April ein Seminar zu diesem
Thema statt. Nähre Infos im LFI Veranstaltungskalender oder Terminteil des "Kärntner Bauer".