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16.08.2018 | von Dr. Erich Moser, LK-Steuerreferent
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Steuerliche Grenzen bei Nebentätigkeiten

Gehen Sie einem Nebenerwerb nach? Dann sollten Sie die Grenzen der wirtschaftlichen Unterordnung beachten.

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© Fotolia

Die wirtschaftliche Unterordnung muss  einerseits hinsichtlich der Zweckbestimmung vorliegen. Das heißt, die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als  Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit ange­sehen werden.  Andererseits muss die wirtschaftliche  Unterordnung hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Bei Prüfung  der Unterordnung ist insbesondere auf das Verhältnis der Bruttoeinnahmen  abzustellen.

Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne  Nachweis anzuerkennen, wenn

  • das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens 5 ha oder der weinbaulich oder gärtnerischgenutzten Grundflächen mindestens 1 ha beträgt
  • und  die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inkl. Umsatzsteuer) insgesamt nicht mehr als 33.000 Euro/Kalenderjahr betragen.

Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb den Betrag von 33.000 Euro, ist die wirtschaftliche Unterordnung vom  Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine Unterordnung ist insbesondere dann  anzunehmen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25 % der  Gesamteinnahmen liegen. Dabei ist laut Verwaltungsgerichtshof nicht auf das  Jahr des Zuflusses abzustellen. Andernfalls liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs  ein Gewerbebetrieb vor. Wird jedoch ein Nebenerwerb gemeinsam mit einer Be-  und/oder Verarbeitung überwiegend selbst erzeugter landwirtschaftlicher  Urprodukte betrieben und übersteigen die Einnahmen beider Betätigungen 33.000  Euro, so liegt hinsichtlich beider Tätigkeiten ein Gewerbebetrieb vor.

So prüfen Sie die Unterordnung

Nach dem Einkommensteuergesetz ist das  Beurteilungsobjekt für die wirtschaftliche Unterordnung grundsätzlich der  einzelne Nebenbetrieb. Dabei ist aber zu beachten, dass für die Einbeziehung  von Nebentätigkeiten die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit immer als  Haupttätigkeit wirtschaftlich im Vordergrund stehen muss. Daher ist gemäß der  land- und forstwirtschaftlichen (LuF) Pauschalierungsverordnung 2015 für die  Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung eine Gesamtbetrachtung über alle  Nebentätigkeiten hinweg vorzunehmen. Nach dieser liegt eine wirtschaftliche  Unterordnung von Nebenbetrieben und Nebenerwerben nur dann vor, wenn die daraus  resultierenden ­gemeinsamen Einnahmen 33.000 Euro inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen.  Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung einer Mehrzahl von  Nebenbetrieben und/oder Nebenerwerben ist ­daher sowohl eine isolierende als auch eine zusammenfassende ­Beurteilung der Nebentätigkeiten vorzunehmen.

In einem ersten Schritt ist der zu beurteilende Betrieb bzw. bei der zu beurteilenden Tätigkeit isoliert zu prüfen,  ob eine wirtschaftliche Unterordnung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen  Hauptbetrieb besteht. Ist dies nicht der Fall, liegt ein eigenständiger  Gewerbebetrieb vor. Ist bei der isolierten Beurteilung jedoch von einer  wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,  ob die Gesamtheit aller grundsätzlich als Nebenbetrieb bzw. Nebenerwerb zu  beurteilenden Tätigkeiten gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen  Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Nur wenn dies zu bejahen ist,  liegen land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten vor. Ist eine  gesamthafte wirtschaftliche Unterordnung nicht gegeben, stellen alle zu  beurteilenden Tätigkeiten keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit  dar, sondern sind diese als gewerblich zu beurteilen. Wird eine Tätigkeit aber  von Haus aus als gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, scheidet sie bereits dem  Grunde nach aus der Prüfung der wirtschaftlichen ­Unterordnung aus.

 

Wussten Sie, dass …

Als Urprodukte gelten auch:
  • Perlwein (Frizzante) 
  • Cidre bzw. Cider oder ­Zider

Hingegen liegt Be- und ­Verarbeitung in folgenden Fällen vor:
  • Anbringen eines Schriftzugs mittels Lasers bei Obst
  • Filetieren und Räuchern von Fisch

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