Steuerliche Grenzen bei Nebentätigkeiten
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Die wirtschaftliche Unterordnung muss
einerseits hinsichtlich der Zweckbestimmung vorliegen. Das heißt, die Nebentätigkeit
darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss lediglich als
Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden. Andererseits muss die wirtschaftliche
Unterordnung hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen. Bei Prüfung
der Unterordnung ist insbesondere auf das Verhältnis der Bruttoeinnahmen
abzustellen.
Eine wirtschaftliche Unterordnung ist ohne
Nachweis anzuerkennen, wenn
- das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundflächen mindestens 5 ha oder der weinbaulich oder gärtnerischgenutzten Grundflächen mindestens 1 ha beträgt
- und
die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten (inkl. Umsatzsteuer) insgesamt nicht
mehr als 33.000 Euro/Kalenderjahr betragen.
Übersteigen die Einnahmen aus dem Nebenerwerb
den Betrag von 33.000 Euro, ist die wirtschaftliche Unterordnung vom
Steuerpflichtigen nachzuweisen. Eine Unterordnung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten unter 25 % der
Gesamteinnahmen liegen. Dabei ist laut Verwaltungsgerichtshof nicht auf das
Jahr des Zuflusses abzustellen. Andernfalls liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs
ein Gewerbebetrieb vor. Wird jedoch ein Nebenerwerb gemeinsam mit einer Be-
und/oder Verarbeitung überwiegend selbst erzeugter landwirtschaftlicher
Urprodukte betrieben und übersteigen die Einnahmen beider Betätigungen 33.000
Euro, so liegt hinsichtlich beider Tätigkeiten ein Gewerbebetrieb vor.
So prüfen Sie die Unterordnung
Nach dem Einkommensteuergesetz ist das
Beurteilungsobjekt für die wirtschaftliche Unterordnung grundsätzlich der
einzelne Nebenbetrieb. Dabei ist aber zu beachten, dass für die Einbeziehung
von Nebentätigkeiten die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit immer als
Haupttätigkeit wirtschaftlich im Vordergrund stehen muss. Daher ist gemäß der
land- und forstwirtschaftlichen (LuF) Pauschalierungsverordnung 2015 für die
Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung eine Gesamtbetrachtung über alle
Nebentätigkeiten hinweg vorzunehmen. Nach dieser liegt eine wirtschaftliche
Unterordnung von Nebenbetrieben und Nebenerwerben nur dann vor, wenn die daraus
resultierenden gemeinsamen Einnahmen 33.000 Euro inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Unterordnung einer Mehrzahl von
Nebenbetrieben und/oder Nebenerwerben ist daher sowohl eine isolierende als
auch eine zusammenfassende Beurteilung der Nebentätigkeiten vorzunehmen.
In einem ersten Schritt ist der zu
beurteilende Betrieb bzw. bei der zu beurteilenden Tätigkeit isoliert zu prüfen,
ob eine wirtschaftliche Unterordnung gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb besteht. Ist dies nicht der Fall, liegt ein eigenständiger
Gewerbebetrieb vor. Ist bei der isolierten Beurteilung jedoch von einer
wirtschaftlichen Unterordnung auszugehen, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen,
ob die Gesamtheit aller grundsätzlich als Nebenbetrieb bzw. Nebenerwerb zu
beurteilenden Tätigkeiten gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen
Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Nur wenn dies zu bejahen ist,
liegen land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten vor. Ist eine
gesamthafte wirtschaftliche Unterordnung nicht gegeben, stellen alle zu
beurteilenden Tätigkeiten keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
dar, sondern sind diese als gewerblich zu beurteilen. Wird eine Tätigkeit aber
von Haus aus als gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, scheidet sie bereits dem
Grunde nach aus der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung aus.
Wussten Sie, dass …
- Perlwein (Frizzante)
- Cidre bzw. Cider oder Zider
Hingegen liegt Be- und Verarbeitung in folgenden Fällen vor:
- Anbringen eines Schriftzugs mittels Lasers bei Obst
- Filetieren und Räuchern von Fisch