Start in die Almsaison
Höchstgericht bestätigt Kuhattacken-Urteil
Tiroler Landwirt muss Schadenersatz leisten. Mitschuld des Opfers anerkannt.
Urteil erfolgte noch nach alter Rechtslage.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte dieser Tage das Kuhattacken-Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck, das im Vorjahr für großes mediales Echo gesorgt hatte. Sowohl dem Almbauern als auch der im Tiroler Pinnistal bei einer Kuhattacke getöteten deutschen Hundehalterin wurde dabei eine Teilschuld zugesprochen. Der Landwirt muss nach diesem Urteil in letzter Instanz sowohl dem Witwer als auch dessen Sohn einen einmaligen Schadenersatz von rund 54.000 bzw. 24.000 Euro leisten und zusätzlich 600 bzw. 180 Euro an monatlicher Rente bezahlen (im Ersturteil lagen diese Beträge mehr als doppelt so hoch).
In der Urteilsbegründung verweist der OGH darauf, dass der betroffene Landwirt aufgrund vorhergehender Zwischenfälle über die besondere Gefährlichkeit seiner Mutterkühe Bescheid hätte wissen müssen. Er hätte es jedoch unterlassen, eine Umzäunung zu errichten, was laut Gericht in diesem Fall zumutbar gewesen wäre. Das Höchstgericht betont aber, dass grundsätzlich keine generelle Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune von diesem abzugrenzen. Dies wäre nur aufgrund der konkreten Umstände im Pinnistaler Fall geboten und zumutbar gewesen.
Reaktionen auf das OGH-Urteil
LK-Präsident ÖR Johann Mößler erklärt zur OGH-Entscheidung: „Die Bestätigung des Urteils war leider zu erwarten. Es beruht auf einer alten Rechtslage und zeigt wie notwendig die im letzten Jahr erreichten Gesetzesänderungen in Richtung mehr Eigenverantwortung für Freizeitnutzer sind. Auch die Versicherungslösung des Almwirtschaftsvereins mit Unterstützung des Landes sichert die Bauern im Ernstfall ab. Ich appelliere an alle, die unsere Almen besuchen, sich an die im letzten Jahr aufgestellten Verhaltensregeln zu halten, um ein gedeihliches Miteinander auf unseren Almen nicht zu gefährden.“
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Sepp Obweger, zeigt sich vom Urteil irritiert: „Auch wenn die Situation in dieser Angelegenheit als Einzelfall dargestellt wird, so ist das Urteil für uns Almbewirtschafter nicht nachvollziehbar. Die im Vorjahr gesetzlich festgelegte Mitverantwortung der Almbesucher stellt jedenfalls eine rechtliche Besserstellung dar.“
Das OGH-Urteil beruht, wie alle anderen Urteile in dieser Rechtsangelegenheit, noch auf der „alten“ Rechtslage, da der tragische Unfall im Jahr 2014 passierte. Die erst im Jahr 2019 – auch auf Drängen der Landwirtschaftskammer – auf den Weg gebrachten Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Almschutzgesetz, die für mehr Eigenverantwortung der Almbesucher sorgen, konnten bei dieser Urteilsfindung dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Die 45-jährige Urlauberin war 2014 im Tiroler Pinnistal mit ihrem Hund auf einem Wander- und Fahrweg unterwegs, als es zum tödlichen Unfall mit der Kuhherde kam. Die Familie der Deutschen hatte daraufhin den Kuhhalter auf Schadenersatz geklagt.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte dieser Tage das Kuhattacken-Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck, das im Vorjahr für großes mediales Echo gesorgt hatte. Sowohl dem Almbauern als auch der im Tiroler Pinnistal bei einer Kuhattacke getöteten deutschen Hundehalterin wurde dabei eine Teilschuld zugesprochen. Der Landwirt muss nach diesem Urteil in letzter Instanz sowohl dem Witwer als auch dessen Sohn einen einmaligen Schadenersatz von rund 54.000 bzw. 24.000 Euro leisten und zusätzlich 600 bzw. 180 Euro an monatlicher Rente bezahlen (im Ersturteil lagen diese Beträge mehr als doppelt so hoch).
In der Urteilsbegründung verweist der OGH darauf, dass der betroffene Landwirt aufgrund vorhergehender Zwischenfälle über die besondere Gefährlichkeit seiner Mutterkühe Bescheid hätte wissen müssen. Er hätte es jedoch unterlassen, eine Umzäunung zu errichten, was laut Gericht in diesem Fall zumutbar gewesen wäre. Das Höchstgericht betont aber, dass grundsätzlich keine generelle Verpflichtung besteht, einen Weg, der durch ein Weidegebiet führt, durch Zäune von diesem abzugrenzen. Dies wäre nur aufgrund der konkreten Umstände im Pinnistaler Fall geboten und zumutbar gewesen.
Reaktionen auf das OGH-Urteil
LK-Präsident ÖR Johann Mößler erklärt zur OGH-Entscheidung: „Die Bestätigung des Urteils war leider zu erwarten. Es beruht auf einer alten Rechtslage und zeigt wie notwendig die im letzten Jahr erreichten Gesetzesänderungen in Richtung mehr Eigenverantwortung für Freizeitnutzer sind. Auch die Versicherungslösung des Almwirtschaftsvereins mit Unterstützung des Landes sichert die Bauern im Ernstfall ab. Ich appelliere an alle, die unsere Almen besuchen, sich an die im letzten Jahr aufgestellten Verhaltensregeln zu halten, um ein gedeihliches Miteinander auf unseren Almen nicht zu gefährden.“
Der Obmann des Kärntner Almwirtschaftsvereins, Sepp Obweger, zeigt sich vom Urteil irritiert: „Auch wenn die Situation in dieser Angelegenheit als Einzelfall dargestellt wird, so ist das Urteil für uns Almbewirtschafter nicht nachvollziehbar. Die im Vorjahr gesetzlich festgelegte Mitverantwortung der Almbesucher stellt jedenfalls eine rechtliche Besserstellung dar.“
Das OGH-Urteil beruht, wie alle anderen Urteile in dieser Rechtsangelegenheit, noch auf der „alten“ Rechtslage, da der tragische Unfall im Jahr 2014 passierte. Die erst im Jahr 2019 – auch auf Drängen der Landwirtschaftskammer – auf den Weg gebrachten Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Almschutzgesetz, die für mehr Eigenverantwortung der Almbesucher sorgen, konnten bei dieser Urteilsfindung dementsprechend nicht berücksichtigt werden.
Die 45-jährige Urlauberin war 2014 im Tiroler Pinnistal mit ihrem Hund auf einem Wander- und Fahrweg unterwegs, als es zum tödlichen Unfall mit der Kuhherde kam. Die Familie der Deutschen hatte daraufhin den Kuhhalter auf Schadenersatz geklagt.
Weidetafeln jetzt organisieren!
Die Almsaison steht vor der Tür – damit auch wieder zahlreiche mögliche Begegnungen von Tier und Mensch. Dass man Freizeitnutzer oftmals nicht genug über Gefahren und richtige Verhaltensweisen auf Almen informieren kann, beweist der Vorfall im Tiroler Pinnistal mit seinen rechtlichen Folgen.
Eine gute Möglichkeit zur Information bieten Weidetafeln sowie Hinweistafeln mit Verhaltensregeln, auf die LK-Präsident Johann Mößler, Agrarlandesrat Martin Gruber und Almwirtschaftsvereinsobmann Sepp Obweger hinweisen möchten. Diese Tafeln können – so lange der Vorrat reicht – zum Stückpreis von fünf Euro (Selbstkostenpreis) in den Außenstellen der LK Kärnten erworben werden. Auf Wunsch ist auch ein Versand zum selben Preis zuzüglich Versandkosten möglich.
Eine gute Möglichkeit zur Information bieten Weidetafeln sowie Hinweistafeln mit Verhaltensregeln, auf die LK-Präsident Johann Mößler, Agrarlandesrat Martin Gruber und Almwirtschaftsvereinsobmann Sepp Obweger hinweisen möchten. Diese Tafeln können – so lange der Vorrat reicht – zum Stückpreis von fünf Euro (Selbstkostenpreis) in den Außenstellen der LK Kärnten erworben werden. Auf Wunsch ist auch ein Versand zum selben Preis zuzüglich Versandkosten möglich.
Almbauern dürfen wieder über die Grenze
Kärntner Almbauern können bei Virusfreiheit wieder italienisches oder slowenisches Grenzgebiet betreten.
In Kärnten reichen Almwirtschaftsflächen teilweise in italienisches und slowenisches Staatsgebiet hinein. Deren Bewirtschafter dürfen die grüne Grenze zu ihren Almen und zu ihrem Vieh wieder überqueren. Das gaben Landeshauptmann Peter Kaiser und Agrarlandesrat Martin Gruber am Dienstag bekannt. Betroffen sind neun Almen im Grenzgebiet zu Italien: die Göriacher, Achomitzer, Feistritzer, Poludniger, Egger, Treßdorfer, Straniger, Görtschacher und Vorderberger Alm; zwei Almen, die an Slowenien grenzen: die Brekova und Techma Alm; sowie die italienische Uggowitzer Alm.
Laut der Verordnung des Innenministeriums sind Grenzübertritte in der Zeit zwischen 5 und 21 Uhr möglich. Pro Almgemeinschaft dürfen maximal acht Personen die Grenze auf ihrem Gebiet überschreiten, etwa Hirten, Auftreiber oder die Almobleute. Mitzuführen ist ein ausgefülltes Formular. Auf diesem wird unter anderem bestätigt, dass der Betroffene sich nicht in Quarantäne zu befinden hat und er nicht an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) leidet. Außerdem wird mit dem Formular bestätigt, dass sich der Inhaber des Formulars der einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bewusst ist. Genannt werden muss auch der Grund des Grenzübertritts. Das Formular kann auf der Seite der Kärntner Landesregierung unter katinfo.ktn.gv.at und auf jener des italienischen Außenministeriums www.esteri.it heruntergeladen werden.
Grenzgänger ohne Quarantäne
Wie Landeshauptmann Peter Kaiser erklärt, habe die Präfektur von Udine klargestellt, dass Landarbeiter nach Ansicht der italienischen Behörden nicht verpflichtet sind, die Grenze an Straßenübergängen zu überqueren – und sie daher direkt über die Berggrenze zu den Weiden gelangen können. Außerdem gilt: Wenn landwirtschaftliche Arbeitskräfte in Italien angestellt oder selbständig erwerbstätig sind und in Österreich leben und mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückkehren, können sie als Grenzgänger eingestuft werden und haben daher bei der Einreise nach Italien keine Quarantänepflicht. Sie müssen jedoch im Falle von Kontrollen eine Selbstbescheinigung mit sich führen, in der der Grund für den Ortswechsel angegeben wird.
In Kärnten reichen Almwirtschaftsflächen teilweise in italienisches und slowenisches Staatsgebiet hinein. Deren Bewirtschafter dürfen die grüne Grenze zu ihren Almen und zu ihrem Vieh wieder überqueren. Das gaben Landeshauptmann Peter Kaiser und Agrarlandesrat Martin Gruber am Dienstag bekannt. Betroffen sind neun Almen im Grenzgebiet zu Italien: die Göriacher, Achomitzer, Feistritzer, Poludniger, Egger, Treßdorfer, Straniger, Görtschacher und Vorderberger Alm; zwei Almen, die an Slowenien grenzen: die Brekova und Techma Alm; sowie die italienische Uggowitzer Alm.
Laut der Verordnung des Innenministeriums sind Grenzübertritte in der Zeit zwischen 5 und 21 Uhr möglich. Pro Almgemeinschaft dürfen maximal acht Personen die Grenze auf ihrem Gebiet überschreiten, etwa Hirten, Auftreiber oder die Almobleute. Mitzuführen ist ein ausgefülltes Formular. Auf diesem wird unter anderem bestätigt, dass der Betroffene sich nicht in Quarantäne zu befinden hat und er nicht an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) leidet. Außerdem wird mit dem Formular bestätigt, dass sich der Inhaber des Formulars der einschränkenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus bewusst ist. Genannt werden muss auch der Grund des Grenzübertritts. Das Formular kann auf der Seite der Kärntner Landesregierung unter katinfo.ktn.gv.at und auf jener des italienischen Außenministeriums www.esteri.it heruntergeladen werden.
Grenzgänger ohne Quarantäne
Wie Landeshauptmann Peter Kaiser erklärt, habe die Präfektur von Udine klargestellt, dass Landarbeiter nach Ansicht der italienischen Behörden nicht verpflichtet sind, die Grenze an Straßenübergängen zu überqueren – und sie daher direkt über die Berggrenze zu den Weiden gelangen können. Außerdem gilt: Wenn landwirtschaftliche Arbeitskräfte in Italien angestellt oder selbständig erwerbstätig sind und in Österreich leben und mindestens einmal wöchentlich nach Österreich zurückkehren, können sie als Grenzgänger eingestuft werden und haben daher bei der Einreise nach Italien keine Quarantänepflicht. Sie müssen jedoch im Falle von Kontrollen eine Selbstbescheinigung mit sich führen, in der der Grund für den Ortswechsel angegeben wird.
Gailtaler Überlandflächen: Ausweg in Sicht
Vor mehr als hundert Jahren wurde das Kanaltal nach dem Friedensvertrag von Saint-Germain Italien zugesprochen. Die neue Grenzziehung wirkte sich auch auf sechs Gailtaler Almen aus. Diese liegen seither teilweise auf italienischem Boden, werden aber von Kärntner Almbauern bewirtschaftet. Es handelt sich dabei um die Feistritzer, Treßdorfer, Egger, Achomitzer, Poludniger und Göriacher Alm. In der Vergangenheit gab es immer wieder Konflikte bezüglich der Nutzung dieser sogenannten Überlandflächen, die teilweise durch sehr teure Pachtverträge geregelt wurde.
Im Herbst 2019 kam es schließlich zu einem Durchbruch in den Verhandlungen.Friaul-Julisch-Venetien willigte ein, auf alle noch offenen finanziellen Forderungen gegenüber den Gailtaler Almgemeinschaften zu verzichten. Das Land Kärnten wird die betroffenen Almen von Friaul pachten und diese den Gailtaler Almgemeinschaften kostenlos zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. All das wurde in einer von Friaul ausgearbeiteten und mit Rom abgestimmten Absichtserklärung festgehalten. Dieses sogenannte „Memorandum of Understanding“ wurde von Landeshauptmann Peter Kaiser und Agrarlandesrat Martin Gruber vorige Woche unterzeichnet. Zusätzlich wurde ein Kernteam gebildet, in dem sich Almwirtschaftsvertreter und Rechtsexperten um alle weiteren vertraglichen Grundlagen kümmern werden.
Landesrat Gruber sagt, dass aufgrund der Coronakrise sich die Verhandlungen mit Rom etwas verzögert hätten. „Aber wir arbeiten alle intensiv daran, dass auch Italien die Vereinbarung bis zum Start der Almsaison unterzeichnet und damit endlich Rechtssicherheit für die Gailtaler Almgemeinschaften besteht.“
Im Herbst 2019 kam es schließlich zu einem Durchbruch in den Verhandlungen.Friaul-Julisch-Venetien willigte ein, auf alle noch offenen finanziellen Forderungen gegenüber den Gailtaler Almgemeinschaften zu verzichten. Das Land Kärnten wird die betroffenen Almen von Friaul pachten und diese den Gailtaler Almgemeinschaften kostenlos zur Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. All das wurde in einer von Friaul ausgearbeiteten und mit Rom abgestimmten Absichtserklärung festgehalten. Dieses sogenannte „Memorandum of Understanding“ wurde von Landeshauptmann Peter Kaiser und Agrarlandesrat Martin Gruber vorige Woche unterzeichnet. Zusätzlich wurde ein Kernteam gebildet, in dem sich Almwirtschaftsvertreter und Rechtsexperten um alle weiteren vertraglichen Grundlagen kümmern werden.
Landesrat Gruber sagt, dass aufgrund der Coronakrise sich die Verhandlungen mit Rom etwas verzögert hätten. „Aber wir arbeiten alle intensiv daran, dass auch Italien die Vereinbarung bis zum Start der Almsaison unterzeichnet und damit endlich Rechtssicherheit für die Gailtaler Almgemeinschaften besteht.“