Standard für die Alm- und Weidewirtschaft
Wer ist Tierhalter?
Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier hat. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein; Tierhalter können auch der Almbewirtschafter, ein Pächter oder Agrargemeinschaften sein.
Seien Sie aufmerksam!
- Eine Einzäunung von Almflächen oder entlang von Wegen, die durch ein Alm- oder Weidegebiet führen, bzw. eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson auf der Alm und der Weide sind normalerweise nicht erforderlich.
- Eine Einzäunung von Almflächen oder entlang von Wegen, die durch ein Alm- oder Weidegebiet führen, bzw. eine ständige Anwesenheit einer Aufsichtsperson auf der Alm und der Weide sind normalerweise nicht erforderlich.
- Bei touristisch oder verkehrsmäßig besonders stark frequentierten Stellen, auf denen sich die Tiere oft aufhalten, soll der Tierhalter jedoch überlegen, ob im Einzelfall aus Sicherheitsgründen eine Einzäunung erforderlich ist.
- Einzelne besonders auffällige Tiere sollen beobachtet und bei wiederholt aggressivem Verhalten gegenüber Menschen gesondert verwahrt werden.
Reden Sie miteinander!
- Die Kommunikation zwischen Heimbetrieb, Almbewirtschafter und Hirtenpersonal sollte wie bisher stattfinden.
- Nehmen Sie Berichte über Vorfälle ernst (z.B. von Gastwirten oder Freizeitnutzern) und besprechen Sie gemeinsam mit Betroffenen Lösungsmöglichkeiten.
- Gegebenenfalls sind zeitweilige oder dauerhafte Umleitungen von Wanderwegen während der Alm- und Weideperiode zu empfehlen; der Wanderwegverantwortliche soll über die Umleitung in Kenntnis gesetzt werden.
Weisen Sie hin!
- Bei Almen und Weiden mit Mutterkühen, durch die stark frequentierte Wege durchführen, ist es nützlich, an markanten Stellen, z. B. Ausgangspunkten von Wanderwegen, Hinweistafeln aufzustellen, um die Freizeitnutzer zur besonderen Eigenverantwortung aufzufordern. Weisen Sie hier besonders darauf hin, dass das Mitführen von Hunden gefährlich ist.
Begleitmaßnahmen
- Allfällige Schäden durch Nutztiere sollten bei der Haftpflichtversicherung (sowohl für Heimbetrieb als auch für Almbetrieb) mit genügender Deckung eingeschlossen sein.
- Verläuft eine Straße durch das Alm- oder Weidegebiet, in dem eine unbeaufsichtigte Alpung oder Weide nach altem Herkommen üblich ist, so kann auf Antrag bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Ausnahme von der Aufsichtsund Verwahrungspflicht nach § 81 Abs. 3 StVO erlassen werden. Dies ist – im Falle einer entsprechenden Aufhebung durch die Behörde – mit dem Gefahrenzeichen „Achtung Tiere“ zu kennzeichnen.
Alle Infos online
Auf der neuen Website
www.sichere-almen.at stehen
alle Informationen für Almbesucher
und Betriebe zur
Verfügung: Infoblatt mit den
zehn Verhaltensregeln, Infoblatt
„Standard für Almwirtschaft“,
Erklärvideo, Folder und Hinweistafeln.