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23.06.2019 | von Ing. Wolfgang Stromberger
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Sichere Futtermittel - gesunde Tiere

Die Futtermittelhygieneverordnung VO (EG) 183/2005 ist Grundlage für die Futtermittelsicherheit bei Cross Compliance-Kontrollen.

Grundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden. Offensichtlich verdorbene(unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/StrombergerGrundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden. Offensichtlich verdorbene(unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/StrombergerGrundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden. Offensichtlich verdorbene(unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/StrombergerGrundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden. Offensichtlich verdorbene(unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/Stromberger[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.06.23%2F1561302445271623.jpg]
Grundfuttermittel müssen laufend auf Qualitätsmängel kontrolliert werden. Offensichtlich verdorbene (unsichere) Futtermittel dürfen nicht an Nutztiere verfüttert werden. © LK Kärnten/Stromberger
Grundlegende Anforderung  der Verordnung ist  die Sicherheit von Futtermitteln,  um die Gesundheit  von Mensch und Tier zu schützen.  Alle Landwirte, die Futtermittel  erzeugen, in Verkehr bringen  oder an Nutztiere verfüttern,  sind davon betroffen. Unsichere  Futtermittel dürfen daher nicht  an Nutztiere verfüttert werden.

Der direkte Einsatz von Futterzusatzstoffen  am landwirtschaftlichen  Betrieb unterliegt besonderen  Anforderungen. Für  Futterzusatzstoffe, wie beispielsweise  organische Säuren oder  Futterharnstoff gilt eine spezielle  Aufzeichnungspflicht.  Bei Vor-Ort-Kontrollen wird  besonderes Augenmerk auf das  Verbot tierischer Proteine (Tiermehlverbot),  sowie auf die Einhaltung  der genannten Bedingungen zum Fischmehleinsatz gelegt.

Die ordnungsgemäße Herstellung,  Lagerung und Verfütterung  aller Futtermittel ist einzuhalten,  um Verunreinigungen mit  gefährlichen Stoffen weitgehend  zu vermeiden. Die getrennte Lagerung  von Futtermitteln und  gefährlichen Stoffen (wie Pflanzenschutzmittel,  Düngemittel,  Treibstoffe oder Abfälle) steht  hier im Mittelpunkt. 

Weiters müssen Futtermittel  gegen Verunreinigungen geschützt  werden. Sie dürfen unter  anderem nicht in Säcken oder  Kisten, die mit unerwünschten  Stoffen befüllt waren, transportiert  oder gelagert werden.  Ebenso sind Anlagen, Behälter,  Transportgeräte und Fahrzeuge,  die mit Futtermittel in Kontakt  kommen, entsprechend zu reinigen.  Ein Anhänger, der etwa  für Düngertransporte benutzt  wurde, muss spätestens vor dem  nächsten Transport von Futtermitteln  gründlich gereinigt werden. 

Sämtliche Arbeitsvorgänge  in der Futtergewinnung sind so  zu organisieren, dass die Futtermittelsicherheit  nicht vermindert  wird (z. B. Trocknen von  Getreide mit höherer Erntefeuchte,  um Schimmelbildung  zu vermeiden). Kontaminationen  durch Tiere und Schädlinge  in Lagerräumen sind soweit  wie möglich zu verhindern.  Dazu zählen:
  • die Reinigung nach dem Entleeren,
  • die Bekämpfung von Lagerschädlingen  (z. B. Kornkäfer),
  • Maßnahmen gegen Schadnager  und die Verschmutzung  durch Vogelkot (Schutzgitter).

Im Zuge der Kontrollen werden  auch Futterproben gezogen,  wobei eigene Hofmischungen  und Futtermittel nicht österreichischer Herkunft, sowie Futter von Flächen mit z. B.  Klärschlammdüngung im Mittelpunkt  stehen.

Genaue Dokumentation

Futtermittelzusatzstoffe als  Reinsubstanzen oder Vormischungen  sind bereits in geringen  Konzentrationen hoch wirksam.  Um die Futtermittelsicherheit  zu gewährleisten, unterliegen sie  höheren Anforderungen als in  der Mischfutterherstellung.

Für  Landwirte ist ein direkter Einsatz  innerhalb einer abgeschwächten,  einzelbetrieblichen Gefahrenanalyse  (HACCP–Konzept) möglich.  Dafür muss eine schriftliche  Rezeptur, wie ein Verwendungshinweis  des Produktes, sowie ein  Herkunftsbeleg (Lieferschein,  Rechnung) vorhanden sein. Weiters  muss die bestimmungsgemäße  Anwendung dokumentiert  werden. Entsprechende Vorlagen  für die Aufzeichnungen sind in  der Landwirtschaftskammer erhältlich  und auf der Homepage  der LK Kärnten im Downloadbereich  abrufbar. 

In der Rinderfütterung sind von dieser Regelung vor allem or ganische Säuren wie die Propion-  oder Ameisensäure als Konservierungsmittel  betroffen, die  bei der Kälbertränke oder Silobehandlung  eingesetzt werden.  Auch der Einsatz von Propylenglycol  in der Milchviehfütterung,  sowie das Einmischen von  Futterharnstoff in Silage oder  Futterrationen müssen dokumentiert  werden. Sämtliche als  Silierhilfsmittel deklarierte Präparate,  wie Milchsäurebakterien  oder auch Siliersalze sind von  dieser Bestimmung nicht betroffen  und können weiterhin einfach  eingesetzt werden. 

Im Bereich der Futtermittelsicherheit  kommt der eigenverantwortlichen  Überprüfung und  Einhaltung der Anforderungen  größte Bedeutung zu. Ein wertvolles  Hilfsmittel sind dabei  Checklisten zur Eigenkontrolle.  Im Vordergrund stehen der Schutz  der Gesundheit für Mensch und  Tier, sowie die Sicherung der  Qualität tierischer Produkte.
Sauberkeit ist bei Futterlagern oberstes Gebot. © LK Kärnten/StrombergerSauberkeit ist bei Futterlagern oberstes Gebot. © LK Kärnten/StrombergerSauberkeit ist bei Futterlagern oberstes Gebot. © LK Kärnten/StrombergerSauberkeit ist bei Futterlagern oberstes Gebot. © LK Kärnten/Stromberger[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.06.23%2F1561302441094133.jpg]
Sauberkeit ist bei Futterlagern oberstes Gebot. © LK Kärnten/Stromberger

4 Tipps für sichere Futtermittel

  • 1. Die Verunreinigung von Futtermitteln  durch Düngemittel,  Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel,  Abfälle, verunreinigtes  Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze,  krankmachende Bakterien  und sonstige gefährliche Stoffe  ist weitgehend zu vermeiden.
  • 2. Verbot der Lagerung und  des Einsatzes von tierischen  Proteinen (Tiermehl) für Fütterungszwecke  ist einzuhalten.
  • 3. Die Verwendung von Fischmehl  ist nur unter besonderen  Bedingungen möglich. Reine Schweinebetriebe:  Registrierung  in einer zentralen  Datenbank oder Meldung an die  Bezirksverwaltungsbehörde, hergestellte  Futtermittel nur für die  eigenen Tiere verwenden. Kombinierte Betriebe:  Verfütterung fischmehlhaltiger  Futtermittel an Schweine - Meldung  bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,  getrennte  Haltung von Wiederkäuern und  Nichtwiederkäuern sowie getrennte  Lagerung der entsprechenden  Futtermittel und keine  gemeinsamen Mischanlagen für  z. B. Rinder und Schweine.
  • 4. Absicherung der Rückverfolgbarkeit  für alle Futtermittel  am Betrieb, wobei die  betriebseigenen über die jeweiligen  Angaben der Flächennutzungsliste  der MFA Flächen  ohnehin aufliegen. Für alle zugekauften  Futtermittel muss die  Herkunft über Belege, wie z. B.  Lieferscheine, Rechnungen, Eigenbelege,  Futtermittel-Lieferschein  im AMA Gütesiegelprogramm  nachvollziehbar sein. Bei  eigenen Mischanlagen sind Aufzeichnungen  beispielsweise über  Rezepturen erforderlich.

Wichtige Punkte bei Kontrollen

  • Einhaltung der Futtermittelsicherheit  und Vermeidung sämtlicher  Kontaminationsrisiken
  • Bei Fischmehleinsatz: oben  angeführte Bestimmungen  einhalten
  • Sauberkeit von Stall, Futterlager  und Mischanlagen
  • Dokumentation der  Herkunft und Menge der  vorhandenen Futtermittel
  • Bei Vorhandensein von  Zusatzstoffen (Reinsubstanzen)  und Vormischungen:  behördliche Zulassung bzw. Registrierung erforderlich

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