Schnittverbot von Hecken und Bäumen im Rahmen der Konditionalität

Nicht nur im Rahmen der Konditionalität geschützte Landschaftselemente (siehe nachstehend), sondern alle Hecken und Bäume, welche sich in der Verfügungsgewalt des jeweiligen Antragstellers befinden, unterliegen von 20. Februar bis 31. August einem Schnittverbot.
Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind vom Schnittverbot nicht umfasst. Erfolgt während der Brut- und Nistzeit ein Schnitt im öffentlichen Interesse, welcher von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt wurde, oder nimmt eine Behörde (z.B. eine Gemeinde) selbst im öffentlichen Interesse (z.B. aufgrund von sicherheitstechnischen Bedenken) einen Rückschnitt vor, ist dies ebenso nicht vom Schnittverbot umfasst und es entsteht kein Verstoß im Rahmen der Konditionalität.
Pflegeschnitte bei Obstbäumen sind vom Schnittverbot nicht umfasst. Erfolgt während der Brut- und Nistzeit ein Schnitt im öffentlichen Interesse, welcher von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt wurde, oder nimmt eine Behörde (z.B. eine Gemeinde) selbst im öffentlichen Interesse (z.B. aufgrund von sicherheitstechnischen Bedenken) einen Rückschnitt vor, ist dies ebenso nicht vom Schnittverbot umfasst und es entsteht kein Verstoß im Rahmen der Konditionalität.
Erhalt von flächigen Landschaftselementen
Neben dem Schnittverbot für alle Hecken und Bäume gilt im Rahmen der Konditionalität zusätzlich ein Beseitigungsverbot für folgende Landschaftselemente:
Eine Ausnahme vom Beseitigungsverbot besteht nur nach Vorliegen einer Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Zudem können bei "Hecke/Ufergehölz" sowie "Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe" einzelne Elemente (bspw. kranke Esche, Brennholznutzung, etc.) entfernt werden, solange der Charakter des Landschaftselements erhalten bleibt und der Wurzelstock nicht ausgegraben wird.
Zusätzlich zum Schnittverbot von Hecken und Bäumen und dem Erhalt von Landschaftselementen sind weiters auch die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben des eigenen Bundeslandes betreffend Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie zu beachten, welche mitunter abweichende Regelungen umfassen können.
- Hecke/Ufergehölz
- Graben/Uferrandstreifen
- Rain/Böschung/Trockensteinmauer
- Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe
- Steinriegel/Steinhage
- Teich/Tümpel
- Naturdenkmal
Eine Ausnahme vom Beseitigungsverbot besteht nur nach Vorliegen einer Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Zudem können bei "Hecke/Ufergehölz" sowie "Feldgehölz/Baum-/Gebüschgruppe" einzelne Elemente (bspw. kranke Esche, Brennholznutzung, etc.) entfernt werden, solange der Charakter des Landschaftselements erhalten bleibt und der Wurzelstock nicht ausgegraben wird.
Zusätzlich zum Schnittverbot von Hecken und Bäumen und dem Erhalt von Landschaftselementen sind weiters auch die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben des eigenen Bundeslandes betreffend Fauna-Flora-Habitat- und Vogelschutz-Richtlinie zu beachten, welche mitunter abweichende Regelungen umfassen können.