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23.04.2020 | von Dipl.-Ing. Mathias Maritschnig
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Rind, Schwein, Schaf oder Ziege – Ohrmarken müssen sein

Die Betriebsregistierung sowie das Führen eines Bestandsregisters sind neben der Kennzeichnung von Nutztieren die zentralen Grundanforderungen an jeden Nutztierhalter. Im Rahmen von Cross-Compliance-Kontrollen werden die drei Grundanforderungen überprüft. Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über die Vorgaben in der Nutztierkennzeichnung.

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Neugeborene Kälber werden nur mehr mit einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke gekennzeichnet. © Agrarfoto

Rinderkennzeichnung

Rinder sind mittels Ohrmarken an beiden Ohren zu kennzeichnen. Kälber müssen binnen sieben Tagen nach der Geburt gekennzeichnet werden. Seit 1. Oktober 2019 erfolgt die Kennzeichnung bei Kälbern mit einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke. Rinderohrmarken werden nach dem Lebensnummernprinzip ausgestellt. Bei Verlust einer Ohrmarke ist diese unverzüglich nachzubestellen. Die Nachbestellung kann über das RinderNet im eAMA oder über die LK-Außenstelle erfolgen.

Alle Rinderhalter (Landwirt, Händler, Schlachthof) müssen jede Bestandsveränderung melden. Eine Bestandsveränderung kann eine Geburt, ein Zu- oder Abgang, eine Schlachtung oder eine Verendung sein. Auch das Verbringen von Tieren zwischen zwei Betriebsstätten eines Rinderhalters in verschiedenen Gemeinden ist zu melden. Jede Bestandsveränderung ist binnen sieben Tagen über das RinderNET im eAMA oder die LK-Außenstelle an die AMA zu melden.

Ein Bestandsregister ist vom Rinderhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere zu führen. Jede Änderung des Rinderbestandes ist im Bestandsregister binnen sieben Tagen zu vermerken. Das Bestandsregister kann elektronisch oder nach einem von der AMA vorgegebenen Muster geführt werden. Für Rinderhalter, die über eAMA einen direkten Zugang zum RinderNet (Zugang muss aktiv sein) haben, ist die Führung eines schriftlichen Bestandsregisters nicht notwendig. Sehr wohl müssen weiterhin alle Belege über Zu- oder Abgänge sowie Verendungen und Schlachtungen von Rindern aufbewahrt werden. Im schriftlich geführten Bestandsregister sind folgende Inhalte verpflichtend auszufüllen: Ohrmarke, Geburtsdatum, Geschlecht, Rasse, Zu- und Abgangsdatum, Schlacht- bzw. Verendungsdatum, Vor-/Nachbesitzer, Almaufenthalt und bei Geburtstieren die Ohrmarkennummer des Muttertieres.

Elektronische Rinderohrmarke

Die ursprüngliche Aufbrauchsfrist für herkömmliche Ohrmarken galt bis 30. April 2020 und wurde aufgrund der Covid-19-Krise aufgehoben. Am Betrieb noch vorrätige herkömmliche Ohrmarken können weiterhin aufgebraucht werden. Bei der Nachbestellung von Verlustohrmarken kann der Betrieb zwischen herkömmlicher und elektronischer Ohrmarke aussuchen, welche er nachbestellen möchte. Von der AMA werden Ohrmarkensets für Geburten nur mehr mit einer elektronischen und einer herkömmlichen Ohrmarke an die Betriebe versendet.
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Alle Schafe und Ziegen müssen mit Ohrmarken gekennzeichnet sein. © LK Kärnten/Christoph Gruber

Schaf- und Ziegenkennzeichnung

lle Halter von Schafen und Ziegen müssen im Veterinärinformationssystem (VIS) registriert sein. Dies geschieht über die Meldung der Schafe und Ziegen über die Tierliste zum Mehrfachantrag oder über die Zugangsmeldung direkt im VIS.

Alle Schafe oder Ziegen sind bis spätestens sechs Monate nach der Geburt mit Ohrmarken zu kennzeichnen. Verlassen die Tiere bereits früher den Betrieb, so müssen diese vorher gekennzeichnet werden. Die Tiere müssen immer über zwei Kennzeichen verfügen, welche einen individuellen Einzeltiercode sowie den Ländercode enthalten müssen. Verliert ein Tier eine Ohrmarke, ist eine Ersatzohrmarke nachzubestellen. Anders als beim Bestandsregister für Rinder besteht bei jenem für Schafe oder Ziegen keine Formvorschrift. Das Bestandsregister für Schafe oder Ziegen kann elektronisch oder schriftlich geführt werden. Ein Musterbestandsverzeichnis ist in der LK Außenstelle erhältlich. Änderungen im Tierbestand sind innerhalb von sieben Tagen im Bestandsregister zu vermerken.

Im Bestandsregister müssen folgende Punkte verpflichtend dokumentiert werden:
  • Anzahl Tiere mit Stichtag 1. April des aktuellen Jahres, getrennt nach Schafen und Ziegen.
  • Anzahl aller weiblichen Tiere mit Stichtag 1. April des aktuellen Jahres, die älter als ein Jahr sind oder bereits Nachwuchs haben.
  • Ohrmarkennummer, Geschlecht, Rasse von am Betrieb geborenen und bereits gekennzeichneten Tieren.
  • Zu- und Abgänge sowie TKE-Belege müssen mittels Lieferschein dokumentiert werden, die dem Bestandsregister anzuschließen sind.
  • Für Tiere die z. B. auf der Alm verloren gehen, ist ein Vermerk im Bestandsregister notwendig.
  • Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre.
Werden Schafe oder Ziegen eines Betriebes auf zwei Betriebsstätten in zwei verschiedenen Gemeinden gehalten, ist für jede Betriebsstätte ein separates Bestandsregister zu führen.
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Schweine können mit Ohrmarken oder Tätowierstempel gekennzeichnet werden. © Agrarfoto

Schweinekennzeichnung

Fängt ein Betrieb mit der Schweinehaltung an, ist dies binnen sieben Tagen direkt beim VIS zu melden. Dies gilt auch für Betriebe, die Schweine nur für die Eigenversorgung halten.

Schweine können mittels Ohrmarken oder Tätowierstempel gekennzeichnet werden. Bei Schweinen gibt es kein Lebendnummernprinzip wie bei Rindern, Schafen oder Ziegen. Verpflichtend dabei ist der ISO-Ländercode (AT für Österreich) sowie die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer) des Herkunftsbetriebes. Wird mit Ohrmarken gekennzeichnet, sind diese spätestens beim erstmaligen Verlassen des Betriebes einzuziehen. Eine Ohrmarke je Tier reicht dabei aus. Wird mittels Tätowierstempel gekennzeichnet, muss spätestens 30 Tage vor beabsichtigter Schlachtung gekennzeichnet werden. Verlieren Tiere die Ohrmarke, so ist nur bei einer neuerlichen Verbringung an einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb eine Ersatzohrmarke zu bestellen. Hat ein Schwein seine Ohrmarke verloren und wird es geschlachtet, ist eine Kennzeichnung mittels Tätowierstempel ausreichend. Ein Verbringen von Schweinen ist nur mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung erlaubt.

Es besteht keine Formvorschrift, das Bestandsverzeichnis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Ein Musterbestandsverzeichnis ist in der LK Außenstelle erhältlich.

Im Bestandsregister müssen folgende Punkte verpflichtend dokumentiert werden:
  • Anzahl der verbrachten Schweine
  • Das Meldeereignis (Zu- oder Abgang) sowie das dazugehörige Datum
  • Angaben zum Herkunfts- bzw. Bestimmungsbetrieb
  • Transporteur
  • Zu- und Abgänge sowie TKE-Belege müssen mittels Lieferschein dokumentiert werden, welche dem Bestandsregister anzuschließen ist.
Die Aufbewahrungsfrist für das Bestandsregister beträgt drei Jahre. Werden Schweine eines Betriebes auf zwei Betriebsstätten in zwei verschiedenen Gemeinden gehalten, ist für jede Betriebsstätte ein separates Bestandsregister zu führen.

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