Regelungen zum Weideviehverkehr

Die Bescheinigung des Amtes der Kärntner Landesregierung über den BVD-Status im Jahr 2018, für amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe, hat im Weideviehverkehr weiterhin Gültigkeit, da sich ja am BVD-Status des Betriebs nichts geändert hat. Nur wenn ein Betrieb seinen Status als amtlich anerkannt BVD–virusfreier Betrieb in der Zwischenzeit verloren hat, ist diese Bescheinigung nun nicht mehr gültig. Darüber wäre jedoch eine Information seitens der zuständigen Behörden ergangen, sodass am Betrieb die aus der Statusänderung heraus notwendigen Schritte ergriffen werden können. Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe unterliegen weiterhin der Untersuchungspflicht und benötigen daher auch im Jahr 2019 ein Weidezeugnis. Je nach BVD-Status des Betriebes ergibt sich somit folgende Vorgangsweise für den Weideviehverkehr (siehe Stichwort).
Hinsichtlich der generellen Umsetzung der BVD–Verordnung gilt, nach der Novellierung im Vorjahr, dass nicht mehr alle Betriebe jährlich eine Kontrolluntersuchung brauchen, um den Status amtlich anerkannt frei zu behalten. Für nicht milchliefernde Betriebe wurde auf ein Stichprobensystem umgestellt. Für Mutterkuhhalter eine enorme Erleichterung, da nicht mehr alle, sondern nur mehr wenige Betriebe zur Ziehung von Blutproben verpflichtet sind. Neben dem Umstand, dass damit den meisten Betrieben dieses aufwändige und oft sehr gefährliche Unterfangen erspart bleibt, bringt dies noch den Vorteil, dass damit auch die Kosten hierfür wegfallen. Für milchliefernde Betriebe bleibt hingegen die jährliche Untersuchung über eine Tankmilchprobe aufrecht. Beide Untersuchungsarten (stichprobenartige Blutuntersuchungen in den nicht milchliefernden Betrieben und Tankmilchuntersuchungen in den milchliefernden Betrieben) sind gerade in der Durchführung. Über die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden die betroffenen Betriebe nach deren Abschluss vom Amt der Kärntner Landesregierung schriftlich verständigt.
Hinsichtlich der generellen Umsetzung der BVD–Verordnung gilt, nach der Novellierung im Vorjahr, dass nicht mehr alle Betriebe jährlich eine Kontrolluntersuchung brauchen, um den Status amtlich anerkannt frei zu behalten. Für nicht milchliefernde Betriebe wurde auf ein Stichprobensystem umgestellt. Für Mutterkuhhalter eine enorme Erleichterung, da nicht mehr alle, sondern nur mehr wenige Betriebe zur Ziehung von Blutproben verpflichtet sind. Neben dem Umstand, dass damit den meisten Betrieben dieses aufwändige und oft sehr gefährliche Unterfangen erspart bleibt, bringt dies noch den Vorteil, dass damit auch die Kosten hierfür wegfallen. Für milchliefernde Betriebe bleibt hingegen die jährliche Untersuchung über eine Tankmilchprobe aufrecht. Beide Untersuchungsarten (stichprobenartige Blutuntersuchungen in den nicht milchliefernden Betrieben und Tankmilchuntersuchungen in den milchliefernden Betrieben) sind gerade in der Durchführung. Über die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden die betroffenen Betriebe nach deren Abschluss vom Amt der Kärntner Landesregierung schriftlich verständigt.
BVD-Freiheit am Lieferschein vermerken
Bezüglich dem Inverkehrbringen (z. B. Verkauf) von Rindern nach der BVD-Verordnung nochmals folgender Hinweis: In Gebieten mit niedriger Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von BVD, was für Kärnten seit der Kundmachung in den Amtlichen Veterinärnachrichten mit 4. Juni 2018 zutrifft, wird folgende Erleichterung gewährt: Amtlich anerkannt BVD virusfreie Betriebe können Rinder innerhalb des gesamten Bundesgebietes uneingeschränkt in Verkehr bringen.
Sie brauchen hierfür am Lieferschein lediglich bestätigen, dass das betreffende Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieb stammt. Somit nicht vergessen, BVD-Freiheit am Lieferschein vermerken! Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe brauchen hingegen für das Inverkehrbringen nach wie vor eine veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung (Gesundheitszeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde).
Sie brauchen hierfür am Lieferschein lediglich bestätigen, dass das betreffende Rind aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Betrieb stammt. Somit nicht vergessen, BVD-Freiheit am Lieferschein vermerken! Nicht amtlich anerkannt BVD-virusfreie Betriebe brauchen hingegen für das Inverkehrbringen nach wie vor eine veterinärbehördliche Gesundheitsbescheinigung (Gesundheitszeugnis der Bezirksverwaltungsbehörde).
BT-Impfung für Italien und Slowenien
Werden empfängliche Tierarten (z. B. Rinder, Schafe, Ziegen) auf Almen bzw. Weiden in Italien oder Slowenien aufgetrieben, so ist zu beachten, dass hierfür eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit notwendig ist. Wird diese Impfung nicht durchgeführt, dürfen die Tiere nicht zurückgebracht werden, da Kärnten wieder blauzungenkrankheitfreies Gebiet ist, Italien und Slowenien aber nach wie vor als Überwachungszonen ausgewiesen sind.
Für Fragen in Zusammenhang mit dem Weideviehverkehr, der Anwendung der BVD-Verordnung und der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wenden Sie sich bitte an den für Ihren Betrieb zuständigen Amtstierarzt.
Für Fragen in Zusammenhang mit dem Weideviehverkehr, der Anwendung der BVD-Verordnung und der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wenden Sie sich bitte an den für Ihren Betrieb zuständigen Amtstierarzt.
Weidebescheinigung
Vorgangsweise für die Ausstellung von Weidebescheinigungen bzw. -zeugnissen
BVD-virusfreie Betriebe benötigen:
Nicht BVD-virusfreie Betriebe benötigen:
BVD-virusfreie Betriebe benötigen:
- Eine Bescheinigung über die BVD-Virusfreiheit des Rinderbestandes (z. B. Bescheinigung des Amtes der Kärntner Landesregierung für den Weidetierverkehr innerhalb Kärntens 2018, oder alternativ eine Selbsterklärung nach § 15 Abs. 5 BVD Verordnung, wonach die Tiere aus einem BVD-virusfreien Bestand stammen).
- Diese Bescheinigungen sind beim Weideauftrieb von den Tierhaltern bzw. deren Bevollmächtigten mitzuführen. Nach erfolgtem Auftrieb ist die Bescheinigung dem Weidebesitzer bzw. Pächter oder deren Vertreter zu übergeben.
- Beim Weidetrieb (z. B. Almauftrieb) ist der Bescheinigung über die BVD-Virusfreiheit eine Liste der aufgetriebenen Rinder (Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer und Geburtsdatum) anzuschließen. Es empfiehlt sich hierfür den AMA-Viehverkehrsschein zu verwenden, da die Rindergesundheits-Überwachungsverordnung vorschreibt, dass Rinder, die in Verkehr gebracht werden, auch bei Auftrieb auf eine Gemeinschaftsweide, von einem Dokument begleitet werden müssen, in dem der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- und rinderleukosefreien Bestand stammen und dies mit Unterschrift am Viehverkehrsschein automatisch erfolgt.
Nicht BVD-virusfreie Betriebe benötigen:
- Nicht amtlich BVD-virusfreie Betriebe haben ein Weidezeugnis bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzufordern.
- Diese Weidezeugnisse sind beim Weideauftrieb von den Tierhaltern bzw. deren Bevollmächtigten mitzuführen. Nach erfolgtem Auftrieb ist das Weidezeugnis dem Weidebesitzer bzw. Pächter oder deren Vertreter zu übergeben.
- Beim Weidetrieb (z. B. Almauftrieb) ist dem Weidezeugnis eine Liste der aufgetriebenen Rinder (Rasse, Geschlecht, Ohrmarkennummer und Geburtsdatum) anzuschließen. Es empfiehlt sich hierfür den AMA-Viehverkehrsschein zu verwenden, da die Rindergesundheits-Überwachungsverordnung vorschreibt, dass Rinder, die in Verkehr gebracht werden, auch bei Auftrieb auf eine Gemeinschaftsweide, von einem Dokument begleitet werden müssen, in dem der Tierhalter des abgebenden Betriebs bescheinigt, dass die Tiere aus einem amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen und rinderleukosefreien Bestand stammen und dies mit Unterschrift am Viehverkehrsschein automatisch erfolgt.