Rechtstipp: Hüttenumsätze
Achtung
Diese Regelung kann bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro (netto) je Kalenderjahr und Abgabepflichtigen in Anspruch genommen werden.
Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Hüttenumsätze heranzuziehen (isolierte Betrachtung). Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen des Almausschankes sind bei der Ermittlung der 30.000 Euro-Grenze einzubeziehen.
Gemäß dem Erlass des BMF ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.
Wird die Umsatzgrenze (30.000 Euro) überschritten, kann die Erleichterung für Hüttenumsätze nicht in Anspruch genommen werden.
Zur Berechnung der Umsatzgrenze sind nur die Hüttenumsätze heranzuziehen (isolierte Betrachtung). Die Umsätze aus dem Verkauf von Urprodukten im Rahmen des Almausschankes sind bei der Ermittlung der 30.000 Euro-Grenze einzubeziehen.
Gemäß dem Erlass des BMF ist eine Hütte ein bautechnisch einfach ausgeführtes Gebäude.
Wird die Umsatzgrenze (30.000 Euro) überschritten, kann die Erleichterung für Hüttenumsätze nicht in Anspruch genommen werden.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.