Rechte und Pflichten der Direktvermarkter
Grundsätzlich ist Direktvermarktung die Vermarktung des eigenen Urproduktes und/oder von Verarbeitungserzeugnissen aus eigenen Rohstoffen. Der Verkauf der Erzeugnisse erfolgt in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung.
1. Welche Produkte darf ich als Land-wirt verkaufen?
Jeder Landwirt darf Urprodukte aus eigener Erzeugung verkaufen. Die Vermarktung von Erzeugnissen aus der pflanzlichen Produktion und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehören zur Landwirtschaft und sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. In Österreich ist in der Urprodukteverordnung geregelt, welche Produkte zur Urproduktion zählen. Da oft nicht ganz klar ist, welche Produkte als Urprodukte gelten, lohnt sich als Landwirt ein Blick in die Verordnung.
Im Zusammenhang mit der Direktvermarktung ist das Verarbeitungsnebengewerbe („Be- und Verarbeitung“) von besonderer Bedeutung. Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Charakter als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Es ist erlaubt, bei der Be- und Verarbeitung einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren zuzuziehen, beispielsweise für die Schlachtung oder für das Pressen von Öl. Das Verarbeitungsnebengewerbe ist ebenfalls – wie die Urproduktion – vom Gewerberecht ausgenommen. Allerdings sind zusätzliche Aufzeichnungen zu führen und steuer- und sozialrechtliche Auswirkungen zu beachten.
2. Muss ich die Direktvermarktung anmelden?
Für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit besteht eine An- und Abmeldepflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), das gilt auch für die Direktvermarktung. Der Verkauf von Urprodukten wird in der vom Einheitswert abgeleiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betriebes abgegolten und führt daher zu keinen zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Alle Produkte, die in der Urprodukteverordnung nicht aufgelistet sind, zählen zur Be- und Verarbeitung. Es besteht eine Meldepflicht beim Verkauf von be- und verarbeiteten Erzeugnissen bei der SVS, die innerhalb eines Monats ab Beginn des Verkaufs und bei Beendigung dieser Nebentätigkeit erfolgen muss. Der Betriebsführer ist dahingehend aufzeichnungspflichtig und muss die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf seiner be- und verarbeiteten Produkte spätestens bis 30. April des Folgejahres der SVS melden.
3. Wie sieht es mit dem Zukauf aus?
Beim Zukauf ist zwischen Zukauf in der Urproduktion und Zukauf in der Bearbeitung und Verarbeitung zu unterscheiden. Während in der Urproduktion nur im pflanzlichen Bereich mit Einschränkungen und bestimmten Bedingungen ein Zukauf von landwirtschaftlichen Urprodukten und Handelswaren möglich ist, ist im tierischen Bereich kein Zukauf von Handelsware (z. B. Eier oder Schweinehälften für den direkten Weiterverkauf) erlaubt. In der Be- und Verarbeitung ist ein Zukauf von Rohstoffen erlaubt, solange im fertigen Erzeugnis überwiegend das eigene Naturprodukt verarbeitet wird. Der Zukauf darf nur das gleiche Naturprodukt betreffen, und es muss eine gemeinsame Verarbeitung der eigenen und der zugekauften Urprodukte gegeben sein.
Als Beispiel sei hier die Herstellung von Würsten genannt. Ein Schweinemäster, der selbst keine Rinder mästet, darf Rindfleisch als Zutat für die Produktion zukaufen, aber es ist nicht erlaubt, das zugekaufte Rindfleisch als Frischfleisch zu verkaufen.
4. Wann muss ich meine Produkte etikettieren?
Eine Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für verpackte Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Produktionsmengen oder regionale Vermarkter! Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt ist.
1. Welche Produkte darf ich als Land-wirt verkaufen?
Jeder Landwirt darf Urprodukte aus eigener Erzeugung verkaufen. Die Vermarktung von Erzeugnissen aus der pflanzlichen Produktion und das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung und Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehören zur Landwirtschaft und sind von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen. In Österreich ist in der Urprodukteverordnung geregelt, welche Produkte zur Urproduktion zählen. Da oft nicht ganz klar ist, welche Produkte als Urprodukte gelten, lohnt sich als Landwirt ein Blick in die Verordnung.
Im Zusammenhang mit der Direktvermarktung ist das Verarbeitungsnebengewerbe („Be- und Verarbeitung“) von besonderer Bedeutung. Die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Charakter als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Es ist erlaubt, bei der Be- und Verarbeitung einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren zuzuziehen, beispielsweise für die Schlachtung oder für das Pressen von Öl. Das Verarbeitungsnebengewerbe ist ebenfalls – wie die Urproduktion – vom Gewerberecht ausgenommen. Allerdings sind zusätzliche Aufzeichnungen zu führen und steuer- und sozialrechtliche Auswirkungen zu beachten.
2. Muss ich die Direktvermarktung anmelden?
Für die Ausübung einer landwirtschaftlichen Nebentätigkeit besteht eine An- und Abmeldepflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), das gilt auch für die Direktvermarktung. Der Verkauf von Urprodukten wird in der vom Einheitswert abgeleiteten pauschalen Beitragsgrundlage des Betriebes abgegolten und führt daher zu keinen zusätzlichen Sozialversicherungsbeiträgen.
Alle Produkte, die in der Urprodukteverordnung nicht aufgelistet sind, zählen zur Be- und Verarbeitung. Es besteht eine Meldepflicht beim Verkauf von be- und verarbeiteten Erzeugnissen bei der SVS, die innerhalb eines Monats ab Beginn des Verkaufs und bei Beendigung dieser Nebentätigkeit erfolgen muss. Der Betriebsführer ist dahingehend aufzeichnungspflichtig und muss die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf seiner be- und verarbeiteten Produkte spätestens bis 30. April des Folgejahres der SVS melden.
3. Wie sieht es mit dem Zukauf aus?
Beim Zukauf ist zwischen Zukauf in der Urproduktion und Zukauf in der Bearbeitung und Verarbeitung zu unterscheiden. Während in der Urproduktion nur im pflanzlichen Bereich mit Einschränkungen und bestimmten Bedingungen ein Zukauf von landwirtschaftlichen Urprodukten und Handelswaren möglich ist, ist im tierischen Bereich kein Zukauf von Handelsware (z. B. Eier oder Schweinehälften für den direkten Weiterverkauf) erlaubt. In der Be- und Verarbeitung ist ein Zukauf von Rohstoffen erlaubt, solange im fertigen Erzeugnis überwiegend das eigene Naturprodukt verarbeitet wird. Der Zukauf darf nur das gleiche Naturprodukt betreffen, und es muss eine gemeinsame Verarbeitung der eigenen und der zugekauften Urprodukte gegeben sein.
Als Beispiel sei hier die Herstellung von Würsten genannt. Ein Schweinemäster, der selbst keine Rinder mästet, darf Rindfleisch als Zutat für die Produktion zukaufen, aber es ist nicht erlaubt, das zugekaufte Rindfleisch als Frischfleisch zu verkaufen.
4. Wann muss ich meine Produkte etikettieren?
Eine Kennzeichnungspflicht gilt im Allgemeinen für verpackte Lebensmittel, die für Endverbraucher bestimmt sind. Es gibt keine Ausnahmen für kleine Produktionsmengen oder regionale Vermarkter! Das Etikett steht stellvertretend für den Erzeuger, sodass der Konsument dadurch alle wichtigen Informationen über das Produkt erhält und vor Täuschung geschützt ist.
LK-Beratung
Nutzen Sie bei Fragen zur Direktvermarktung oder der Lebensmittelkennzeichnung das Beratungsangebot der Landwirtschaftskammer Kärnten.
- Bezirk Klagenfurt und St. Veit: Ing. Margit Drobesch und Ing. Daniela Merl, 0463/58 50-31 40
- Bezirk Villach, Feldkirchen und Hermagor: Karin Popatnig, 0463/58 50-36 40
- Bezirk Spittal: Ing. Maria-Luise Kaponig, 0463/58 50-37 40
- Bezirk Wolfsberg und Völkermarkt: Dipl.-Ing. Kerstin Fradler, 0463/58 50-33 40