13.02.2017 |
von Dipl.-Ing. Erich Roscher
Pflanzenschutz – Was bei Kauf und Verwendung zu beachten ist
![[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.02.13%2F1486980925231331.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image//2017.02.13/1486980925231331.jpg?m=MzYzLDI3Mg%3D%3D&_=1486981622)
Neu und im Kärntner Landespflanzenschutzmittelgesetz angeführt ist der Begriff „Beruflicher Verwender“. Unter diesen Begriff fallen vor allem jene, die im Zuge ihrer Berufsausübung professionelle Pflanzenschutzmittel einkaufen und anwenden wollen. Betroffen sind hier Land- und Forstwirte, Personen im kommunalen Einsatz, in öffentlichen Institutionen (z. B. Spitäler, Schulen, Heim- und Wohnanlagen) und in der Freizeitwirtschaft (Golfanlagen, Sportplätze).
Alle diese Personen müssen im Besitz eines Pflanzenschutzmittel-Sachkundeausweises in Form einer Hartplastikkarte sein. Die Scheckkarte kann mittels Antrag bei der Landwirtschaftskammer Kärnten gelöst werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller fachliche Kenntnisse im Pflanzenschutz nachweisen kann und dass er nach dem Recht als „verlässlich“ gilt.
Alle diese Personen müssen im Besitz eines Pflanzenschutzmittel-Sachkundeausweises in Form einer Hartplastikkarte sein. Die Scheckkarte kann mittels Antrag bei der Landwirtschaftskammer Kärnten gelöst werden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller fachliche Kenntnisse im Pflanzenschutz nachweisen kann und dass er nach dem Recht als „verlässlich“ gilt.
Verlässlichkeit
Der Antragsteller erklärt mittels Unterschrift im Antrag seine Verlässlichkeit. So soll sichergestellt werden, dass er nicht in den letzten fünf Jahren wegen eines Verbrechens beim Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Des Weiteren bestätigt er, dass kein verwaltungsrechtlicher Grund zum Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung vorliegt (mehrmaliges Vergehen gegen die Bestimmungen im Kärntner Landespflanzenschutzmittelgesetz). Folgende fachliche Ausbildungen ermöglichen die Antragstellung:
Personen, die die fachlichen Qualifikationen besitzen, deren Ausbildung jedoch länger als zwei Jahre vor der Erstbeantragung abgeschlossen wurde, benötigen zur Antragstellung einen fünfstündigen Fortbildungskurs. Dieser wird von der Landwirtschaftskammer Kärnten über das LFI Kärnten angeboten.
Der Ausweis ist für den Kauf aller Pflanzenschutzmittel notwendig, die im Pflanzenschutzregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) eingetragen sind. Auch Produkte für den Biolandbau mit Pflanzenschutzmittelregisternummer, Produkte für Einzelpflanzenbehandlung im Grünland, Forstpflanzenschutzmittel und Mittel für den Einsatz im nichtlandwirtschaftlichen Bereich fallen darunter.
Des Weiteren bestätigt er, dass kein verwaltungsrechtlicher Grund zum Ausschluss von der Ausstellung der Ausbildungsbescheinigung vorliegt (mehrmaliges Vergehen gegen die Bestimmungen im Kärntner Landespflanzenschutzmittelgesetz). Folgende fachliche Ausbildungen ermöglichen die Antragstellung:
- Erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs (LK-Sachkundekurs, Dauer mindestens 20 Stunden)
- Abschluss einer Fachschule (sofern Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde)
- Abschluss einer höheren Lehranstalt oder eines Fachhochschul-/Universitätsstudiums (sofern Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde)
- Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (Facharbeiter, Meister, sofern Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde)
- Abschluss einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung (sofern Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde)
- Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung
- Ausbildungsbescheinigung für Verkaufsberater gemäß § 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung, BGBl. II Nr. 233/2011
- Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten anerkannt wurde
- Bestätigung über eine in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildung nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011.
Personen, die die fachlichen Qualifikationen besitzen, deren Ausbildung jedoch länger als zwei Jahre vor der Erstbeantragung abgeschlossen wurde, benötigen zur Antragstellung einen fünfstündigen Fortbildungskurs. Dieser wird von der Landwirtschaftskammer Kärnten über das LFI Kärnten angeboten.
Der Ausweis ist für den Kauf aller Pflanzenschutzmittel notwendig, die im Pflanzenschutzregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) eingetragen sind. Auch Produkte für den Biolandbau mit Pflanzenschutzmittelregisternummer, Produkte für Einzelpflanzenbehandlung im Grünland, Forstpflanzenschutzmittel und Mittel für den Einsatz im nichtlandwirtschaftlichen Bereich fallen darunter.
Sonderstellung Wald
Der Einkauf von Wildschadenverhütungsmitteln, Repellents und Nützlingen bedarf aufgrund der Registrierung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister eines Pflanzenschutz-Sachkundeausweises. Die Verwendung von Wildverbissmitteln und der Einsatz von Nützlingen dürfen unter Aufsicht einer sachkundigen Person mit Ausbildungsbescheinigung erfolgen.
Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Wald, z. B. Mittel gegen Rüsselkäfer, Herbizide u. dgl., unterliegt den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975 idgF) – dafür ist demzufolge kein Pflanzenschutz-Sachkundeausweis erforderlich.
Das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln im Wald, z. B. Mittel gegen Rüsselkäfer, Herbizide u. dgl., unterliegt den forstrechtlichen Bestimmungen (Forstgesetz 1975 idgF) – dafür ist demzufolge kein Pflanzenschutz-Sachkundeausweis erforderlich.