Neues bei der bodennahen Gülleausbringung
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Neu ab 2021
- Einstieg in die Maßnahme mit Herbstantrag 2020 war möglich und wird auch mit Herbstantrag 2021 möglich sein.
- Keine Mindestvorgabe von "50%“ mehr. In den bisherigen Förderjahren galt die Vorgabe, dass mindestens 50% der am Betrieb ausgebrachten Menge an flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle bodennahe ausgebracht werden müssen. Ab 2021 gilt sie nicht mehr. Auch wenn nur beispielsweise 10% der Menge bodennah ausgebracht werden, ist dies förderfähig.
- Die maximal förderfähigen Kubikmeter Gülle pro Hektar düngungswürdiger Fläche wird von 30 auf 50 Kubikmeter erhöht. Die bodennah ausgebrachte Menge ist im Mehrfachantrag anzugeben. Neueinsteiger geben im MFA 2021 jene Menge an, die sie vom 1.Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 bodennah ausbringen. Alle anderen können jene Menge beantragen, die sie vom 16. Mai 2020 bis 15. Mai 2021 ausbringen.
Unverändert gilt
- Ausbringung mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, wie zum Beispiel Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler und Gülleinjektor.
- Beim Ausbringen auf unbewachsenem Boden: Einarbeitung innerhalb von 24 Stunden.
- Führung schlagbezogener Aufzeichnungen: Art, Menge und Zeitpunkt der Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger und Biogasgülle. Eine Aufzeichnungsvorlage steht unter ama.at zur Verfügung.
- Prämienhöhe pro Kubikmeter: 1 Euro bei Schleppschlauch und -schuh und 1,2 Euro bei Gülleinjektionsverfahren.