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13.09.2019 | von Mag. Luzia Fradler
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Neuer Gesetzesentwurf benachteiligt Land- und Forstwirtschaft

Der Entwurf des Raumordnungsgesetzes 2020 sieht wesentliche Verschlechterungen zum Bauen in den Widmungskategorien Grünland und Bauland-Dorfgebiet vor. Die LK kritisiert dies sowie die Zulässigkeit einer entschädigungslosen Rückwidmung von bestehendem Bauland scharf.

Raumordnung: Der neue Gesetzesentwurf erschwert das Bauen im Grünland und Bauland-Dorfgebiet. © LK Kärnten/OberraunerRaumordnung: Der neue Gesetzesentwurf erschwert das Bauen im Grünland und Bauland-Dorfgebiet. © LK Kärnten/OberraunerRaumordnung: Der neue Gesetzesentwurf erschwert das Bauen im Grünland und Bauland-Dorfgebiet. © LK Kärnten/Oberrauner[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.09.13%2F1568357864327840.jpg]
Raumordnung: Der neue Gesetzesentwurf erschwert das Bauen im Grünland und Bauland-Dorfgebiet. © LK Kärnten/Oberrauner
Die Begutachtungsfrist zum Entwurf des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2020 ist beendet. Die Landwirtschaftskammer Kärnten hat dazu – wie folgend dargelegt – detailliert Stellung genommen.

Nach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates, der speziell bei Stallbauten aufgrund von „Anrainerprotesten“ oftmals nur sehr schwer oder mit großer Verzögerung zu bekommen sein wird. Dies bedeutet, dass entgegen den bisherigen Regelungen die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen in der Widmungskategorie Grünland so gut wie ausgeschlossen wird. Auch die Errichtung von Baulichkeiten in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet wird erschwert. Das Gesetzesvorhaben greift damit massiv in die Rechte der Grundeigentümer und Bewirtschafter auf Erwerbsfreiheit und Unversehrtheit des Eigentums ein.

Der Grundeigentümer hat im Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Parteistellung und damit keinen Anspruch auf die Erlassung einer bestimmten Widmung. Die Land- und Forstwirte sind mit ihren Betrieben an einen Standort gebunden und können nicht einfach an einen anderen Betriebsstandort wechseln. Sie haben somit keine Rechtssicherheit, die erforderliche Widmung zu erhalten. Es verschlechtert sich dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe. Ein Widmungsverfahren bedeutet eine erhebliche Ausweitung des Verwaltungsaufwandes. Die Einschränkungen wirken sich insbesondere auch auf die biologische Bewirtschaftung aus. Die biologische Tierhaltung, etwa durch Errichtung von Tierwohlställen mit erhöhtem Flächenbedarf, ist von den Verschärfungen voll betroffen.

Inakzeptable Verschlechterung

Es gibt keine fundierte sachliche Begründung für diese Verschärfungen im Gesetzesentwurf. Unternehmerisches Handeln setzt regelmäßig die Errichtung und Änderung von Gebäuden und baulichen Anlagen voraus. Zu bedenken ist, dass für Baumaßnahmen aller Art, auch für kleine Bauvorhaben, die baubehördliche und im Regelfall die naturschutzbehördliche Genehmigung erforderlich ist. Die betreffenden Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und des Kärntner Naturschutzgesetzes gewährleisten einen umfassenden Anrainerschutz und schützen vor Zersiedelung. In der Widmungskategorie Grünland wird eine Baugenehmigung nur erteilt, wenn das Bauvorhaben für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich und spezifisch ist. Die gesetzlichen Maßstäbe für die Erforderlichkeit eines Gebäudes und die dazu bestehende Judikatur sind äußerst streng. Aus den angeführten Gründen werden die bezeichneten Regelungen seitens der LK nachdrücklich abgelehnt.

Eine weitere wichtige Thematik betrifft die Rückwidmung von bestehendem Bauland. Im Entwurf wird eine Bebauungsfrist von zehn Jahren festgelegt und für den Fall der Nicht-Bebauung die Möglichkeit einer entschädigungslosen Rückwidmung geschaffen. Auch das ist nicht akzeptabel. Die entschädigungslose Rückwidmung von rechtsverbindlich gewidmetem Bauland ohne konkrete Einzelfallprüfung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Als problematisch werden auch die Regelungen zur Vertragsraumordnung und die Bestimmungen über den rechtmäßigen Bestand von bereits bestehenden Gebäuden angesehen. Kritisiert wird auch die Lesbarkeit des Gesetzes. Es ist schwer verständlich, weshalb bei der Umsetzung Vollzugsdefizite zu erwarten sind.

In vielen sogar in Verfassungsrang stehenden gesetzlichen Zielbestimmungen, etwa in der Kärntner Landesverfassung, wird das Bekenntnis zu einer produktiven Land- und Forstwirtschaft und leistungsfähigen Wirtschaft ausgesprochen.
Nach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfotoNach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfotoNach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfoto[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.09.13%2F1568357870174656.jpg]
Nach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfoto

Zielbestimmungen unbeachtet

Auch die Landesregierung bekennt sich in ihrem Regierungsprogramm ausdrücklich zur Erhaltung und Unterstützung der landwirtschaftlichen Betriebe. Diese Zielvorgaben und Bekenntnisse werden in wesentlichen Teilen des Entwurfes nicht beachtet.

Aus Sicht der Landwirtschaftskammer ist der Entwurf in der vorgelegten Form daher nicht beschlussfähig und muss entsprechend modifiziert werden.

Wesentliche Verschärfungen

Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage wären folgende Bauvorhaben vom Erfordernis einer Widmung betroffen: Gebäude oder sonstige Anlagen, die eine Bruttogeschoßfläche von mehr als 700 m2 aufweisen (Ställe, Gerätehallen u. a.) Wohngebäude und Gebäude, die einem Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft oder der Ausübung üblicher Neben­erwerbs­tätigkeiten (etwa Urlaub am Bauernhof) dienen Betriebe ab einer Anzahl von jeweils 100 Sauen einschließlich Ferkel, 200 Mastschweinen, 6000 Masthühnern, 5000 Lege­hennen, 2500 Truthühnern oder 85 Rindern.
LK-Präs. Johann Mößler fordert Änderung. © LK Kärnten/Helge BauerLK-Präs. Johann Mößler fordert Änderung. © LK Kärnten/Helge BauerLK-Präs. Johann Mößler fordert Änderung. © LK Kärnten/Helge Bauer[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.07.27%2F1564220369830563.jpg]
LK-Präs. Johann Mößler fordert Änderung. © LK Kärnten/Helge Bauer

Änderungen dringend nötig

Wir haben in einer einstimmigen Resolution in der Landwirtschaftskammervollversammlung klar unsere roten Linien definiert: Die Rechte der Grundeigentümer sind zu wahren und eine Verschlechterung bei den Regelungen zu den landwirtschaftlichen Bauten werden wir nicht akzeptieren. Die Gesellschaft will mehr heimische Lebensmittel aus Bauernhand, mehr Tierwohl und mehr Bio. Der nun vorliegende Gesetzesentwurf geht aber genau in die andere Richtung und wird dazu führen, dass Bauern zusperren, nicht in Bio einsteigen und nicht in Tierwohl investieren! Die Grenze von 700 Quadratmetern ab denen eine Sonderwidmung für landwirtschaftliche Stallungen vorgesehen ist, muss ersatzlos gestrichen werden. Das trifft vor allem Biobetriebe und Betriebe mit hohen Tierwohlstandards. Die Tierzahlen, ab denen nun erstmals eine Widmung notwendig wird, sind willkürlich, viel zu niedrig und würden gerade unsere Vollerwerbsbetriebe treffen. Auch diese Regelung muss gestrichen werden, weil die Bauern brauchen Platz zum Wirtschaften! Was hier vorgeschlagen wird, bringt mehr bürokratische Hürden und weniger Rechtssicherheit für die Bauern mit sich. Die Gesellschaft hat im Wege der Baubewilligung ausreichend Mitspracherecht wenn Ställe gebaut werden. Wir fordern von der Kärntner Landesregierung, dass der praxistaugliche Ist-Zustand bei den Stallbauten im neuen Gesetz festgeschrieben wird. Auch beim Thema Rückwidmungen, speziell die entschädigungslose Rückwidmung, sind die Vorschläge unausgegoren und in weiten Bereichen abzulehnen. Da wird es aus Sicht der Landwirtschaftskammer jedenfalls noch Anpassungen geben müssen.

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Raumordnung: Der neue Gesetzesentwurf erschwert das Bauen im Grünland und Bauland-Dorfgebiet. © LK Kärnten/Oberrauner
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Nach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfoto
Nach dem Entwurf bedarf ein Großteil der land- und forstwirtschaftlichen Baumaßnahmen eines Widmungsaktes des Gemeinderates. © agrarfoto
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