Neueinstieg in bodennahe Gülleausbringung möglich

Die Ausbringung muss mit Geräten erfolgen, welche den flüssigen Dünger direkt auf dem Boden ablegen. Beispiele für geeignete Geräte sind: Schleppschlauchverteiler, Schleppschuhverteiler, Schlitzgeräte, Scheibenegge und Güllegrubber. Wird mittels eines auf einem Düsenbalken befestigten Pralltellers der flüssige Wirtschaftsdünger ausgebracht, ist dies in der Maßnahme nicht förderfähig. Eine Ausbringung mit einem Schwenkverteiler ist ebenfalls nicht förderfähig.
Mindestausbringung
Von der gesamten am Betrieb ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdüngermenge inkl. Biogasgülle müssen mindestens 50 % bodennah auf Acker- oder Grünlandflächen ausgebracht werden. Wird auf unbewachsenen Böden flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht, ist dieser binnen 24 Stunden einzuarbeiten. Es ist auch möglich, als viehloser Betrieb an der Maßnahme teilzunehmen.
Förderbar sind nur flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche und Biogasgülle. Bei der bodennahen Ausbringung von Biogasgülle müssen geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorgelegt werden können.
Förderbar sind nur flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche und Biogasgülle. Bei der bodennahen Ausbringung von Biogasgülle müssen geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorgelegt werden können.
Aufzeichnungen
Schlagbezogene Aufzeichnungen sind bei der bodennahen Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern zu führen. Dabei ist es wichtig, die Art des Düngers, die Menge und den Zeitpunkt der Ausbringung aufzuzeichnen. Wird die Ausbringung durch betriebsfremde Geräte durchgeführt, ist dies über Rechnungen zu belegen. Wird der flüssige Wirtschaftsdünger beispielsweise durch den Maschinenring bodennah ausgebracht, ist es erforderlich, eine Rechnung über die Dienstleistung am Betrieb aufliegen zu haben.
Prämienhöhe
Aufgrund der eingereichten Programmänderung soll, vorbehaltlich der Genehmigung durch die europäische Kommission, die Prämie von derzeit maximal 30 m³ auf maximal 50 m³ flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro ha düngungswürdiger Fläche erhöht werden. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen, die einen Stickstoffdüngebedarf gemäß Aktionsprogramm Nitrat besitzen. Flächen mit Düngungsverbot oder Leguminosenreinbestände sind somit keine düngungswürdigen Flächen im Sinne der Maßnahme.
Beantragung
Die Maßnahme muss vor dem ersten Jahr der Teilnahme im vorangegangen Herbstantrag beantragt werden. Das heißt, will man neu in die Maßnahme 2021 einsteigen, muss diese bereits mit dem Herbstantrag 2020 beantragt werden. Die Maßnahmenverpflichtung gilt ab 1. Jänner 2021.
Im Mehrfachantrag 2021 muss die bodennah ausgebrachte Menge in m³ an Gülle, Jauche oder Biogasgülle angegeben werden. Für Neueinsteiger ist im ersten Teilnahmejahr der Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 relevant.
Im Mehrfachantrag 2021 muss die bodennah ausgebrachte Menge in m³ an Gülle, Jauche oder Biogasgülle angegeben werden. Für Neueinsteiger ist im ersten Teilnahmejahr der Zeitraum vom 1. Jänner 2021 bis 15. Mai 2021 relevant.