Neue SVB-Vorschreibungen

Im Steuerreformgesetz 2015
wurde festgelegt, dass Betriebe
mit einem land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswert
zwischen 4500 und 60.000 Euro
sowie einer Einheitswertsteigerung
von mehr als 10 % in der
Beitragsrückerstattung zu berücksichtigen
sind. Für die Rückerstattung
wurden jährlich 15 Mio.
Euro vorgesehen. Der Anspruch
bleibt für die Folgejahre aufrecht,
solange die Voraussetzungen weiterhin
gegeben sind und die bewirtschaftete
Fläche nicht um
mehr als 20 % verringert wird.
Um die Rückerstattung für die
land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe endgültig durchrechnen
zu können, ist das Vorliegen möglichst
aller Hauptfeststellungsbescheide
notwendig.
Mittlerweile konnten nahezu die gesamten Hauptfeststellungsbescheide technisch eingearbeitet werden. Dadurch konnte die Durchrechnung der Beitragsrückerstattung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 für bislang noch nicht berücksichtigte Bescheide durchgeführt werden. In der Jänner- und Aprilvorschreibung wurde für die Beitragsrückerstattung mit dem Grundwert von 500 Euro für 2016, 2017 und 2018 gerechnet. Dieser Betrag wird in der bevorstehenden Vorschreibung etwas höher ausfallen und ist je nach Einheitswerthöhe und Steigerung gemäß unten angeführter Tabelle zu vervielfältigen.
Mittlerweile konnten nahezu die gesamten Hauptfeststellungsbescheide technisch eingearbeitet werden. Dadurch konnte die Durchrechnung der Beitragsrückerstattung für die Jahre 2016, 2017 und 2018 für bislang noch nicht berücksichtigte Bescheide durchgeführt werden. In der Jänner- und Aprilvorschreibung wurde für die Beitragsrückerstattung mit dem Grundwert von 500 Euro für 2016, 2017 und 2018 gerechnet. Dieser Betrag wird in der bevorstehenden Vorschreibung etwas höher ausfallen und ist je nach Einheitswerthöhe und Steigerung gemäß unten angeführter Tabelle zu vervielfältigen.
Wertfortschreibung
Da nun die Hauptfeststellungsbescheide
nahezu zur Gänze
vorliegen und die Rückerstattung
automatisiert durchgerechnet
wurde, können die noch offenen
Wertfortschreibungsbescheide großteils in der Julivorschreibung
eingearbeitet werden. Diese
beinhalten bewirtschaftungsabhängige
Steigerungen oder Herabsetzungen
des land- und forstwirtschaftlichen
Einheitswertes
ab dem Jahr 2015. Die Wertfortschreibungsbescheide
werden
aufgrund der gesetzlichen Regelungen
des Bauernsozialversicherungsgesetzes
(BSVG) erst
mit dem auf die Zustellung an
die Sozialversicherungsanstalt
der Bauern folgenden Quartalsersten
wirksam. Somit kann es
durch die Berücksichtigung der
Wertfortschreibungsbescheide
zu Aufrollungen bei der Beitragsvorschreibung
(Gutschrift oder
Nachverrechnung) kommen.