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22.06.2017 | von Dipl.-Ing. Dominik Sima
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Neue Richtlinien beim Handel mit Biofuttermitteln

Beim Handel mit Biofuttermitteln gibt es Neuerungen, die auch den Handel von „Bauer zu Bauer“ betreffen.

Bislang galt der Qualitätsstandardnur auf der Verarbeitungsebene,seit Kurzem nun auch fürden Handel von  © BilderBoxBislang galt der Qualitätsstandardnur auf der Verarbeitungsebene,seit Kurzem nun auch fürden Handel von  © BilderBoxBislang galt der Qualitätsstandardnur auf der Verarbeitungsebene,seit Kurzem nun auch fürden Handel von  © BilderBoxBislang galt der Qualitätsstandardnur auf der Verarbeitungsebene,seit Kurzem nun auch fürden Handel von  © BilderBox[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2017.06.22%2F1498123943545224.jpg]
Bislang galt der Qualitätsstandard nur auf der Verarbeitungsebene, seit Kurzem nun auch für den Handel von © BilderBox
Die Bio Austria-Richtlinien heben sich in über 100 Punkten von der EU-Bio-Verordnung ab. Durch den höheren Standard konnte im In- und Ausland der Marktzugang verbessert und höhere Produktpreise erzielt werden.

Ein sehr wichtiger Teil, in dem sich Bio Austria von EU-Bio abhebt, ist der Futtermittelbereich. Aufgrund eines Delegiertenbeschlusses besteht ab der heurigen Ernte Handlungsbedarf für jene EU-Bio-Betriebe (ehemals Codex-Betriebe), die ihre Futtermittel (Getreide und Eiweißfrüchte) direkt an einen Bio Aus­tria-Mitgliedsbetrieb oder über ­einen Händler ins Bio Austria- System vermarkten wollen.

Die Gewährleistung der Herkunft von Biofuttermitteln ist für die Konsumenten sehr wichtig. Daher bietet Bio Austria dem Markt ein System der Qualitätssicherung an, das dies nachvollziehbar macht. Verbandsmitglieder erfüllen diese Vorgaben durch das Einhalten der Bio Austria-Richtlinien ohnehin.

Betriebe, die nach dem niedrigeren EU-Bio-Standard wirtschaften, müssen nun ein Zulassungsverfahren durchlaufen und Zugang zu ­ihren Kontrolldaten ermöglichen, um weiter ins Bio Austria-System liefern zu können. Die jeweils ­relevanten Formulare sind auf der Bio Austria-Website unter www.bio-austria.at zu finden.

Für die Praxis bedeutet das in Zukunft, dass auf allen Rechnungen neben der Produktbezeichnung auch der Standard angeführt werden muss, z. B. „Bio-Weizen, Bio Austria“, „Bio-Triticale, Demeter“ oder im Falle eines EU-Bio-Betriebes „Bio-Gerste, zugelassene Bio Austria-Ware“ – sofern das Zulassungsverfahren durchlaufen wurde.

Neben der Rechnung und dem üblichen Biozertifikat der Kontrollstelle ist ab sofort bei einem Verkauf von „Bauer zu Bauer“ auch das Bio Austria-Zertifikat (oder eines anderen Verbandes) bzw. der genehmigte Zulassungsantrag dem Käufer mitzugeben. Alle Bio-Zertifikate können unter www.easy-cert.at oder www.bioc.info heruntergeladen werden.

Mehr Transparenz und Sicherheit

Der schon seit Jahren eingeführte und gelebte Bio Austria-Qualitätsstandard für Ackerfrüchte und daraus erzeugte Futtermittel hat das Ziel, Transparenz und Sicherheit in den Biofuttermittelmarkt zu bringen. Bislang galt der Qualitätsstandard nur auf der Verarbeitungsebene, seit Kurzem nun auch für den Handel von „Bauer zu Bauer“.

Somit unterliegt der gesamte Warenfluss zwischen Futtermittelproduzenten, Biolandwirten und Handel inklusive der Mengenbewegungen, dem Versorgungsgrad und Qualitätsüberprüfungen den gleichen Richtlinien. Der Rohwareneinsatz für Bio Austria-Futter ist anhand von Prioritäten klar geregelt. In erster Linie wird Bio Austria-Ware eingesetzt. Ist diese vergriffen, werden in weiterer Folge EU-Bio-Ware aus Österreich und Umstellungsfuttermittel aus Österreich verwendet. Erst dann wird auf ausländische Ware, vorrangig aus dem EU-Raum, zurückgegriffen. Damit garantiert Bio Austria, dass erst, wenn die gesamte österreichische Futterware aufgebraucht ist, Ware aus dem Ausland eingesetzt werden darf.

Alle österreichischen EU-Bio-Betriebe müssen also vor dem Futterverkauf an einen Bio Austria-Betrieb die Zulassung beantragen. Beim Handel von Futtergetreide und Eiweißfrüchten zwischen Bio Austria-Mitgliedsbetrieben kommt es aufgrund der neuen Regelung zu keinen Änderungen. Gleiches gilt für die Vermarktung über einen Händler. Besonders wichtig ist ­deshalb der Vermerk „Bio Austria-Ware“ auf der Rechnung.

Die Qualitätssicherung von EU-Bioware ist mit einem Aufwand verbunden, den der Betrieb tragen muss, der sich nicht über eine Verbandsmitgliedschaft automatisch zu den strengeren Richtlinien von Bio Austria bekennt. So beträgt die Zulassungsgebühr 11 Euro/ha für die Gesamtfläche der betroffenen Kultur.

Beispiel: Ein EU-Biobetrieb mit einer Anbaufläche von 5 ha Biofutterweizen verkauft 10 t Futterweizen an einen Bio Austria-Betrieb. Die Zulassungsgebühr errechnet sich in diesem Fall folgendermaßen: 5 ha Gesamt-Bio-Futterweizenfläche x 11 Euro. Die Zulassungsgebühr beträgt demnach 55 Euro (exkl. USt.) – unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der Fläche, von der die betroffene Getreidepartie stammt.

Bei der Vermarktung des Getreides an einen Händler/Aufkäufer wird das Zulassungsverfahren zwischen Händler und der Bio Austria Marketing GmbH abgewickelt. Weiters wird mittels dieser Weiterentwicklung ein einheitlicher Biostandard am Markt etabliert, was allen Beteiligten Vorteile bringt.

Die in dem Bio Austria-Standard beschriebene höherwertige Futterware wird von allen Vermarktungsschienen gleichermaßen nachgefragt. Durch die Einführung des Bio Austria-Zulassungssystems müssen Lagerhalter, die ihre Ware in das Bio Austria-Futtermittel­system vermarkten möchten, die einzelnen Biopartien nicht mehr in Bio Austria-Ware und EU-Bioware aus Österreich trennen, was die Lagerkosten erheblich senkt.

Für den Veredler heißt das, dass mittelfristig für unterschiedliche Standards das gleiche Futtermittel eingesetzt werden kann. Die neue Richtlinie ist ein wichtiger Schritt in diese Richtung.

Für Fragen zur neuen Bio Aus­tria-Kraftfutterrichtlinie bzw. zur Hilfestellung beim Zulassungsverfahren steht das Biozentrum Kärnten unter 0463/58 50-54 16 zur Verfügung.

Biokraftfuttermittel

Bio Austria-Betriebe verwenden ab 1. Juni 2017 nur mehr folgende Biokraft­futtermittel (Getreide, Mischfutter, Körnerleguminosen usw.):
  • Betriebseigenes Kraft­futter n Biokraftfutter von einem Bio Austria-Betrieb oder von Mitgliedern eines anderes Bio-Verbandes
  • Erlaubtes Bio Austria-Mischfuttermittel laut ­aktuellem Betriebsmittelkatalog 2017
  • Zugelassene Einzelkomponenten von EU-Biobauern oder von Händlern, aber erst nach erfolgtem Zulassungsverfahren

Links zum Thema

  • www.easy-cert.at
  • www.bioc.info

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Bislang galt der Qualitätsstandard nur auf der Verarbeitungsebene, seit Kurzem nun auch für den Handel von © BilderBox