Neue Prämie bei Investitionen
Aus der Krise rausinvestieren“ – unter dieses eindeutige Motto stellt die österreichische Regierung ab 1. September die neue, sogenannte „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ bereit. Sie wird von der staatlichen Förderbank aws abgewickelt und daher auch als „aws-Investitionsprämie“ bezeichnet.
Durch diese Prämie eröffnen sich Land- und Forstwirten diverse Möglichkeiten, an nicht rückzahlbare Zuschüsse zu kommen. Vorausgesetzt, sie investieren in Zukunftsprojekte und neue Technologien. Denn förderungsfähig sind laut der vom Wirtschaftsministerium nun veröffentlichten Richtlinie Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen – dazu zählen jedenfalls Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen und so weiter. Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Abgasstufe 5 sind ebenfalls förderbar. Es können auch gebrauchte Güter gefördert werden.
Durch diese Prämie eröffnen sich Land- und Forstwirten diverse Möglichkeiten, an nicht rückzahlbare Zuschüsse zu kommen. Vorausgesetzt, sie investieren in Zukunftsprojekte und neue Technologien. Denn förderungsfähig sind laut der vom Wirtschaftsministerium nun veröffentlichten Richtlinie Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen – dazu zählen jedenfalls Gebäude, Maschinen, bauliche und technische Anlagen und so weiter. Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Abgasstufe 5 sind ebenfalls förderbar. Es können auch gebrauchte Güter gefördert werden.
Wie gefördert wird
Förderungsfähig sind Investitionen ab 5000 Euro netto. Je Betrieb darf das Investitionsvolumen bei der maximal möglichen Obergrenze von 50 Mio. Euro netto liegen. Der Zuschuss beträgt 7 % der Nettokosten – auf 14 % erhöht er sich bei Projekten in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit (siehe Infobox).
Erfreulich: Die aws-Investitionsprämie kann zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden. Das heißt: die bekannte Investitionsförderung für die landwirtschaftlichen Betriebe in der Ländlichen Entwicklung reduziert den neuen Förderzuschuss nicht. Gleiches gilt für die Umweltförderungen, Agrarinvestitionskredite, Fixkostenzuschüsse und awsÜberbrückungsgarantien.
Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der Prämie ist, dass der Investitionsbeginn vor dem 1. März 2021 liegt. Die Inbetriebnahme und Zahlung müssen bis längstens 28. Februar 2022 über die Bühne gehen, für Investitionen über 20 Mio. Euro bis längstens 28. Februar 2024. Abgerechnet werden muss bis spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme und Bezahlung.
Die Antragsfrist für die neue Investitionsprämie läuft vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021. Die Antragstellung für diesen Zuschuss erfolgt über die Website www.foerdermanager.aws.at. Insgesamt steht ein Gesamtvolumen von 1 Mrd. Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. Deshalb gilt die sprichwörtliche Wendung: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst.
Info: Weitere Informationen zur „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ sind unter www.aws.at zu finden (Menüpunkt „Coronahilfen des Bundes“). Ebenso kann auf eine Hotline des aws zurückgegriffen werden: Tel. 01/50175–400.
Erfreulich: Die aws-Investitionsprämie kann zusätzlich zu bestehenden Fördermaßnahmen in Anspruch genommen werden. Das heißt: die bekannte Investitionsförderung für die landwirtschaftlichen Betriebe in der Ländlichen Entwicklung reduziert den neuen Förderzuschuss nicht. Gleiches gilt für die Umweltförderungen, Agrarinvestitionskredite, Fixkostenzuschüsse und awsÜberbrückungsgarantien.
Eine weitere Voraussetzung für den Bezug der Prämie ist, dass der Investitionsbeginn vor dem 1. März 2021 liegt. Die Inbetriebnahme und Zahlung müssen bis längstens 28. Februar 2022 über die Bühne gehen, für Investitionen über 20 Mio. Euro bis längstens 28. Februar 2024. Abgerechnet werden muss bis spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme und Bezahlung.
Die Antragsfrist für die neue Investitionsprämie läuft vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021. Die Antragstellung für diesen Zuschuss erfolgt über die Website www.foerdermanager.aws.at. Insgesamt steht ein Gesamtvolumen von 1 Mrd. Euro an Bundesmitteln zur Verfügung. Deshalb gilt die sprichwörtliche Wendung: Wer zuerst kommt, der mahlt zuerst.
Info: Weitere Informationen zur „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ sind unter www.aws.at zu finden (Menüpunkt „Coronahilfen des Bundes“). Ebenso kann auf eine Hotline des aws zurückgegriffen werden: Tel. 01/50175–400.
Diese Neuinvestitionen fördert der Bund mit erhöhten 14 %
Ökologisierung
- Wärmepumpen, Biomasseeinzelanlagen und Mikronetze, Anschluss an Nah-/Fernwärme, Thermische Solaranlagen inkl. Großanlagen, Thermische Gebäudesanierung, Energiesparen in Betrieben, Klimatisierung und Kühlung, Abwärmeauskopplung, Nahwärmeversorgung auf Basis erneuerbarer Energieträger, innovative Nahwärmenetze, Stromproduzierende Anlagen in Insellagen
- Biomasse-Kraft-Wärme-Kopplung und Holzgaserzeugung zur Eigenversorgung, energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe, Herstellung biogener Brenn- und Treibstoffe, erneuerbarer Wasserstoff und erneuerbare Gase, Investition zur Luftreinhaltung, Kreislaufwirtschaft – Rohstoffmanagement, umweltschonende Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, Kreislaufwirtschaft – Abfälle
- Photovoltaikanlagen und Stromspeicher, Ökostromanlagen, Forcierung der Elektromobilität, weitere alternative, fossilfreie Antriebe, Radverkehr und Mobilitätsmanagement
- Investitionen zum primären Zwecke des Schutzes der Biodiversität bzw. der Wassereinsparung Digitalisierung
- Hardware, Neuanschaffung von Software
- Infrastruktur exklusive bauliche Maßnahmen Gesundheit
- Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von pharmazeutischen Produkten für den human- und veterinärmedizinischen Bereich; Investitionen in Anlagen zur Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind
Was nicht gefördert wird
Unter anderem:
- Klimaschädliche Investitionen, wie Fahrzeuge zum Transport oder zur Speicherung fossiler Energieträger; außerdem Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen. Ausgenommen davon sind Plug-in-Hybrid- und Range-Extender-Fahrzeuge; des Weiteren selbstfahrende Arbeitsmaschinen ab Stufe 5 der Abgasverordnung. Hinweis: Traktoren werden zu selbstfahrende Arbeitsmaschinen gezählt und sind daher als förderbar zu erachten, sofern sie mindestens der Abgasstufe 5 entsprechen.
- Vorhaben außerhalb der festgelegten Umsetzungsfristen, aktivierte Eigenleistungen, Erwerb von Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken; Wohngebäude, die zum Verkauf oder zur Vermietung errichtet werden; Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung)