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24.01.2019 | von Ing. Johannes Lichtenegger
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Neue Luftbilder – neue Almreferenz

Grundlage für die Gewährung von Flächenprämien (Direktzahlungen, ÖPUL-Prämien, Ausgleichszulage) ist, dass alle beihilfefähigen Flächen lagegenau beantragt werden und keine „nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen“ beinhalten dürfen.

Damit ein Antrag auf Referenzänderung positiv beurteilt wird  muss dies mit entsprechenden Unterlagen (Fotos) dokumentiert werden. © Klaus MessnerDamit ein Antrag auf Referenzänderung positiv beurteilt wird  muss dies mit entsprechenden Unterlagen (Fotos) dokumentiert werden. © Klaus MessnerDamit ein Antrag auf Referenzänderung positiv beurteilt wird  muss dies mit entsprechenden Unterlagen (Fotos) dokumentiert werden. © Klaus Messner[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.01.24%2F1548317439594566.png]
Damit ein Antrag auf Referenzänderung positiv beurteilt wird, muss dies mit entsprechenden Unterlagen (Fotos) dokumentiert werden. © Klaus Messner
Luftbilder sind die Basis für die Hofkarten und somit die Grundlage für die Beurteilung der Beihilfefähigkeit landwirtschaftlicher Nutzflächen. Üblicherweise werden die Luftbilder gemäß EU-Vorgabe alle drei Jahre aktualisiert. Die AMA ist beauftragt, die Referenzfläche (= beihilfefähige Fläche) festzustellen und hat dabei auch erkennbare Änderungen gegenüber älteren Luftbildern einzuarbeiten.

Die vorläufige Almreferenzfläche wurde mit einem Schreiben Mitte Jänner von der AMA mitgeteilt. In diesem Schreiben ist ersichtlich, auf welchen Flächen sich Änderungen zur bisherigen Referenzfläche ergeben haben.

Antrag auf Referenzänderung

Grundsätzlich wird empfohlen die neue Referenzfläche der AMA zu übernehmen. Almfutterflächenverringerungen haben nicht in jedem Fall prämienrelevante Auswirkungen (siehe Infokasten dazu).

Stimmt die von der AMA festgestellte Referenzfläche nicht mit den Verhältnissen in der Natur überein, so ist für die Ausweitung ein Referenzflächenänderungsantrag erforderlich. Änderungen der Referenzflächen können sich auf Almen z. B. aufgrund einer Änderung der Zaunführung oder durch Almrevitalisierungsmaßnahmen ergeben. Auch können sich die beurteilten Almschläge in der Natur deutlich höherwertiger darstellen, als dies aus dem Luftbild erkennbar war. Insbesondere kann dies auf jenen Luftbildern zutreffen, die erst im Oktober 2017 beflogen wurden, wie beispielsweise im Bezirk Spittal.

Nachweise erforderlich

Wichtig ist bei der Beantragung einer Referenzänderung, dass diese auch entsprechend belegt werden kann. Der Antrag hat nur dann Aussicht auf positive Beurteilung durch die AMA, wenn entsprechende Unterlagen wie z. B. aussagekräftige Fotos beigelegt werden.
Bei Fotodokumentationen ist auch entscheidend, dass entsprechende Anhaltspunkte (Gebäude, markante Geländeteile etc.) auf dem Foto erkennbar sind. Darüber hinaus ist auf der Hofkarte auch der Standort, wo und in welche Richtung das Foto gemacht wurde, einzuzeichnen.

Die AMA überprüft anhand der beigelegten Unterlagen die Flächenausweitung und informiert den Antragsteller schriftlich, ob der beantragten Referenzänderung zur Gänze, teilweise oder nicht stattgegeben wird. Je besser daher die Belege, desto eher besteht die Aussicht auf eine positive Beurteilung.

Zu Beachten

Almzahlungen – Auswirkungen auf Förderhöhe
Nicht jede Futterflächenverringerung wirkt sich negativ auf die Prämienhöhe aus. Die Almförderung teilt sich auf Direktzahlungen, ÖPUL und Ausgleichszulage auf. Die Direktzahlung und die Ausgleichszulage werden dem jeweiligen Auftreiber angerechnet. Die ÖPUL-Zahlungen, sofern die Maßnahme „Alpung und Behirtung“ beantragt wurde, erhält der Almbewirtschafter.

Direktzahlung
Bei der Direktzahlung wurden mit dem Antragsjahr 2015 für die anrechenbare Almfutterfläche 0,2 Zahlungsansprüche (ZA) zugeteilt. In den Folgejahren ist je ha anteiliger Almfutterfläche 1 ZA auszahlungsfähig. Daher hat eine Almfutterflächenverringerung in den meisten Fällen für die Direktzahlung keine finanzielle Auswirkung.
Zusätzlich wird eine gekoppelte Stützung für Rinder, Schafe und Ziegen bezahlt, welche unabhängig von der ­vorhandenen Futterfläche ist. Je RGVE Muttertier werden 62 Euro und je RGVE sonstige Tiere 31 Euro bezahlt.

Ausgleichszulage
Die Ausgleichszulage wird anhand der Erschwernispunkte des Auftreiberbetriebes berechnet. Pro aufgetriebenen RGVE werden max. 0,75 ha Futterfläche berücksichtigt.

Beispiel:
    Almfutterfläche: 40 ha; Auftrieb: 50 RGVE
    Berechnung: 40/50 = 0,8 ha
Für die AZ dürfen max. 0,75 ha angerechnet werden, dafür wären 37,5 ha Almfutterfläche ausreichend.

ÖPUL: Alpung und Behirtung
Die Alpungsprämie wird für max. 1 ha Almfutterfläche je RGVE, maximal jedoch im Ausmaß der Almfutter­fläche gewährt. Weiters ist die Prämienhöhe abhängig von der Erschließungsstufe. Damit alle Tiere prämien­fähig sind, ist 1 ha Futterfläche pro RGVE erforderlich. Bei dieser Maßnahme dürfen max. 2 RGVE pro ha ­Almfutterfläche aufgetrieben werden.

Beispiel:
   Almfutterfläche: 40 ha; Auftrieb: 50 RGVE, ­
   Alpungsprämie (ohne Behirtungszuschlag)
   Erschließungsstufe 1: 40 Euro
   Berechnung: 40 x 40 = 1600 Euro

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