Neue GAP - neue Antragstellung
Ein Hauptgrund für die Änderungen der Förderungsabwicklung ist, dass durch entsprechende EU-Vorgaben ab 2023 alle Mitgliedstaaten ein Flächen-Monitoring-System (FMS) zur Leistungserfassung und Kontrolle einführen müssen. Das bedeutet, dass künftig auf beantragten Schlägen eine durchgehende Überprüfung der durch das Monitoring feststellbaren Beihilfekriterien unterstütz durch Satellitendaten, durchgeführt wird. Dieses Flächen-Monitoring-System soll aber nicht nur zu Kontrollzwecken sondern auch als Hilfestellung für die Antragsteller genutzt werden.
Um diese neuen Vorgaben fristgerecht umzusetzen und eine Auszahlung der Leistungsabgeltungen noch im Jahr der Beantragung beibehalten zu können, sind folgende Änderungen vorgesehen und notwendig:
- Die wesentlichste Änderung besteht darin, dass es je Antragsjahr nur noch einen Antrag, den Mehrfachantrag (MFA), geben wird. Der bisherige Herbstantrag (für die Beantragung der ÖPUL-Maßnahmen bzw. für die Bekanntgabe der Varianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“) hat ausgedient und wird in den MFA integriert. Das heißt auch, dass die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ des Sommers/Herbstes gemeinsam im Mehrfachantrag des jeweiligen Jahres abgewickelt wird.
- Eine weitere sehr wesentliche Änderung ist das frühere Ende der Einreichfrist, nämlich der 15. April, statt wie bisher der 15. Mai des Antragsjahres. Weiters wird es ab 2023 keine Nachreichfrist mehr geben, im Gegenzug sind jedoch umfassende Korrekturmöglichkeiten vorgesehen, beispielsweise die Korrektur der beantragten Schlagnutzungsart ohne Prämienverlust bis 15. Juli.
- Der Mehrfachantrag startet künftig deutlich früher und wird ab November des Vorjahres für die Antragstellung zur Verfügung stehen. Das heißt, für das Antragsjahr 2023 wird der MFA 2023 bereits ab dem 2. November 2022 im eAMA online verfügbar sein und es können alle Maßnahmen und Flächen beantragt werden.
- Der MFA beinhaltet mehrere Beantragungs- bzw. Fördergegenstände (siehe nachfolgende Aufstellung), die bis zu einem bestimmten Datum beantragt bzw. als Korrektur zu einem bereits abgegebenen Antrag fristgerecht nachgemeldet werden müssen. Achtung! Bis spätestens 31. Dezember 2022 und somit zeitgerecht vor Verpflichtungsbeginn des ÖPUL 2023 (das ist der 1. Jänner 2023), müssen die entsprechenden ÖPUL-Maßnahmen beantragt werden.
- Es wird empfohlen, bereits mit der Beantragung der ÖPUL 2023 Maßnahmen bis 31. Dezember 2022 alle Flächenangaben zum Antragsjahr, die Beantragung der Direktzahlungen und AZ, die Tierliste, Begrünungsvarianten usw. anzugeben. Ist dies nicht möglich, so müssen diese Angaben und Daten spätestens zu den festgelegten Terminen im Zuge einer Korrektur zum bereits eingereichten MFA nachgemeldet werden (z.B. Flächen / Tiere bis 15. April 2023). Bei den in der Tabelle angeführten Einreichterminen handelt es sich um Fallfristen, es gibt keine Nachreichfristen.
Neue Flächen- und Bewirtschaftungsstichtage müssen beachtet werden
Für die Antragstellung müssen zukünftig folgende Stichtage berücksichtigt werden:
- ÖPUL-Maßnahmen: Es kann nur für jene Maßnahmen eine Prämie gewährt werden, die spätestens bis 31. Dezember des Vorjahres beantragt wurden - dazu folgende Hinweise:
- Für mehrjährige Verpflichtungen gilt die erstmalige Antragstellung als Verpflichtungsbeginn.
- Einjährige Maßnahmen müssen bei laufender Verpflichtung nicht jährlich neu beantragt werden sondern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr (sofern keine Abmeldung erfolgt).
- Die Sonderregelung der ÖPUL-Maßnahmenübernahme wird es auch künftig geben.
- Kommt eine Maßnahme aufgrund einer Unterschreitung von Mindestvoraussetzungen nicht zustande, so ist gegebenenfalls eine erneute Beantragung im Herbst erforderlich.
- Flächenstichtag: Der Tag, an dem die Flächen in der Bewirtschaftung und Verfügungsgewalt des Antragstellers sein müssen, ist der 1. April. Das gilt für alle Flächenprämien der Direktzahlungen, ÖPUL (inkl. Zwischenfruchtbegrünung) und AZ.
- Begrünungsvarianten für die Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" können nur auf jenen Ackerflächen beantragt und gefördert werden, die der Bewirtschafter zum Stichtag 1. April in seinem MFA bis spätestens 15. April bekanntgegeben hat. Im Falle von im Herbst neu zugepachteten Ackerflächen können dem neuen Pächter im aktuellen Jahr keine Begrünungsprämien gewährt werden, da die Fläche nicht in seinem MFA aufscheint. Die Beantragung dieser Flächen ist erst mit dem Folge-MFA möglich, mit dem dann auch Zwischenfruchtbegrünungen des kommenden Sommers/Herbstes mit zu beantragen sind.
- Für am Heimbetrieb gehaltene Tiere: Der Stichtag für die am Heimbetrieb gehaltenen Tiere ist der 1. April. Ist der Stichtagsbestand für das gesamte Jahr nicht repräsentativ, so muss zusätzlich der durchschnittliche Tierbestand in der "Durchschnittstierliste“ mitgeteilt werden - diese Regelung gilt auch bisher.
- Almmeldungen: Für die Almauftriebsliste bzw. für die Alm-/Weidemeldung Rinder gilt wie bisher als Alters- und Kategoriestichtag der 1. Juli.
- Bodennah ausgebrachte und separierte Güllemenge: Ab dem MFA 2023 wird die Förderung der bodennahen Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle bzw. der Gülleseparierung auf das Kalenderjahr bezogen. Die förderfähige Jahresmenge muss bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres bekanntgegeben werden.
Mehr Korrekturmöglichkeiten ab dem MFA 2023
Mit dem Ziel, bei der ersten Abgabe des MFA möglichst vollständige Anträge (= alle Antragsdaten des Jahres) zu erreichen und mit dem früheren Einreichende bis 15. April, kann es vorkommen, dass sich nach der Antragstellung noch Änderungen in der Bewirtschaftung ergeben. Diese müssen als Korrektur zum MFA gemeldet werden.
- Bis zu den jeweils angeführten Antrags- bzw. Korrekturfristen werden alle Änderungen, auch wenn diese prämienerhöhend sind, anerkannt, sofern der Antragsteller noch nicht auf einen Verstoß hingewiesen oder über eine Vor-Ort Kontrolle informiert wurde. Beispiel: MFA wurde am 4. April vollständig eingereicht - im Juli werden auf schon beantragten Flächen die Codes für die ZWF-Begrünung der Variante 1, 2 und 3 prämienwirksam nachgemeldet. Gleiches gilt z.B. für die Meldung der bodennah ausgebrachten Güllemenge bis längstens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres.
- Da die Änderung der Kultur (Schlagnutzungsart) einen "monitoring-fähigen“ Sachverhalt darstellt, ist diese nach dem 15. April auch prämienerhöhend möglich (bis 15. Juli). Beispiel: Aufgrund von Witterungsschäden/Aufwuchsproblemen bei einer Ackerkultur (z.B. Getreide oder Mais) wird die betroffene Fläche nach dem 15. April auf eine Kultur mit UBB/BIO-Zuschlag geändert - diese Korrekturen können entsprechend prämienwirksam berücksichtigt werden.
- ÖPUL-Code-Änderungen, die zu keiner Prämienausweitung führen, sind auch noch nach dem 15. April möglich, wenn die Auflagen zum Zeitpunkt der Korrektur noch kontrollierbar oder belegbar sind. Beispiel: Änderung der Grünland-Biodiversitätsvariante A "Schnittzeitpunkt“ (Code DIVSZ) auf Variante B "nutzungsfreier Zeitraum“ (Code DIVNFZ) oder Änderung von der Codierung für Bergmähder von BM3 auf BM2 sind somit auch nach dem 15. April noch möglich.
- Korrekturen aufgrund einer AMA MFA-Fehlerliste bzw. nach festgestellter Auffälligkeit im Zuge des Flächenmonitorings der AMA sind bis 14 Kalendertage nach Mitteilung durch die derabwicklungsstelle prämienfähig anrechenbar, auch wenn damit eine Prämienausweitung verbunden ist.
- Nicht prämienfähig anerkannt werden folgende Korrekturen:
- Flächenzugänge nach dem 1. April.
- Änderungen der ÖPUL-Codierung nach dem 15. April, die zu einer Prämienerhöhung führen oder die in der Natur nicht mehr überprüfbar sind.
- Neu-, Nach- oder Korrekturmeldungen zu den angeführten Fördergegenständen nach deren jeweiliger Einreich- bzw. Korrekturfrist.
Diese Änderungen zur Förderung und Antragstellung werden auch entsprechenden Einfluss auf die Abwicklungsorganisation der Landwirtschaftskammern haben. Die Landwirtschaftskammern werden daher noch ausführlich und rechtzeitig über deren Abwicklungszeitplan und -modalitäten informieren.
Handy-Signatur
Aus Datensicherheitsgründen kann der Mehrfachantrag nur noch mittels Handysignatur oder ID Austria abgesendet werden. Es wird daher dringend die Einrichtung der Handysignatur bzw. ID Austria angeraten. Weitere Details zur Antragstellung mit elektronischer Signatur.
Die Möglichkeit zur Freischaltung einer Handysignatur bei den Bezirksbauernkammern wurde bis Sommer 2023 verlängert. Man benötigt dazu einen amtlichen Lichtbildausweis, ein Handy und eine diesbezügliche Terminvereinbarung mit der jeweiligen Bezirksbauernkammer. Hier finden Sie weitere Informationen zum Nutzen und zur Freischaltung einer Handysignatur.
Die Möglichkeit zur Freischaltung einer Handysignatur bei den Bezirksbauernkammern wurde bis Sommer 2023 verlängert. Man benötigt dazu einen amtlichen Lichtbildausweis, ein Handy und eine diesbezügliche Terminvereinbarung mit der jeweiligen Bezirksbauernkammer. Hier finden Sie weitere Informationen zum Nutzen und zur Freischaltung einer Handysignatur.