Naturschutzgesetze Österreichs
Allgemeines:
Österreich verfügt über eine vielfältige Landschaft mit einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Tier- und Pflanzenarten und zählt daher im mitteleuropäischen Vergleich zu den artenreichsten Ländern überhaupt.
Durch eine Vielzahl an unterschiedlichen nationalen und internationalen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die Natur in allen ihren Erscheinungsformen erhalten, gepflegt und wiederhergestellt wird. Damit soll die Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentativität der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten bleiben.
Österreich hat zahlreiche internationale Übereinkommen zum Schutz der Natur abgeschlossen. U.a. zählen dazu:
Auf EU-Ebene gelten die beiden Naturschutzrichtlinien der EU
Die Richtlinien verfolgen das Ziel, ausgewählte Arten und Lebensräume der EU, die als besonders schützenswert angesehen werden, zu erhalten. In Umsetzung der beiden Richtlinien wurde das europaweite Schutzgebietsnetz Natura 2000 errichtet.
Weil gemäß der österreichischen Bundesverfassung der Naturschutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, existiert in jedem der 9 österreichischen Bundesländer ein eigenes Landes-Naturschutzgesetz.
Die jeweiligen Landesgesetze sind hinsichtlich der Schutzziele und Grundsätze ähnlich gestaltet, dennoch bestehen in einzelnen Teilbereichen erhebliche Unterschiede.
Durch eine Vielzahl an unterschiedlichen nationalen und internationalen Regelungen wird dafür Sorge getragen, dass die Natur in allen ihren Erscheinungsformen erhalten, gepflegt und wiederhergestellt wird. Damit soll die Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentativität der heimischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten bleiben.
Österreich hat zahlreiche internationale Übereinkommen zum Schutz der Natur abgeschlossen. U.a. zählen dazu:
- die Ramsar-Konvention zum Schutz von international bedeutsamen Feuchtgebieten
- das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitätskonvention)
- das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention)
- das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Bonner Konvention)
- das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten und frei lebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen)
Auf EU-Ebene gelten die beiden Naturschutzrichtlinien der EU
- die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (RL 92/43/EWG) und
- die Vogelschutzrichtlinie (RL 2009/147/EG)
Die Richtlinien verfolgen das Ziel, ausgewählte Arten und Lebensräume der EU, die als besonders schützenswert angesehen werden, zu erhalten. In Umsetzung der beiden Richtlinien wurde das europaweite Schutzgebietsnetz Natura 2000 errichtet.
Weil gemäß der österreichischen Bundesverfassung der Naturschutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, existiert in jedem der 9 österreichischen Bundesländer ein eigenes Landes-Naturschutzgesetz.
Die jeweiligen Landesgesetze sind hinsichtlich der Schutzziele und Grundsätze ähnlich gestaltet, dennoch bestehen in einzelnen Teilbereichen erhebliche Unterschiede.
WESENTLICHE INHALTE DER NATURSCHUTZGESETZE:
1. Schutz der Lebensräume
Die in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer vorgesehenen Schutzgebiets-Kategorien sind eines der wichtigsten Instrumente zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in Österreich. Rund 27% des Bundesgebiets werden mehr oder weniger streng naturschutzrechtlich geschützt.
Ein Großteil dieser Flächen befindet sich im Eigentum der heimischen Bauern und Waldbesitzer. Durch die Unterschutzstellung ihrer Flächen ist eine Fülle von Maßnahmen und Auflagen, die in Gesetzen, Verordnungen, Managementplänen, aber auch durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt sind, zu setzen und einzuhalten.
Mit der Ausweisung von Schutzgebieten wird das Ziel verfolgt, natürliche bzw. naturnahe Lebensräume einer Tier- oder Pflanzengemeinschaft zu sichern oder wiederherzustellen. Es wird zwischen Schutzgebietskategorien mit strengerem oder weniger strengem Schutzziel unterschieden.
Ein Großteil dieser Flächen befindet sich im Eigentum der heimischen Bauern und Waldbesitzer. Durch die Unterschutzstellung ihrer Flächen ist eine Fülle von Maßnahmen und Auflagen, die in Gesetzen, Verordnungen, Managementplänen, aber auch durch vertragliche Vereinbarungen festgelegt sind, zu setzen und einzuhalten.
Mit der Ausweisung von Schutzgebieten wird das Ziel verfolgt, natürliche bzw. naturnahe Lebensräume einer Tier- oder Pflanzengemeinschaft zu sichern oder wiederherzustellen. Es wird zwischen Schutzgebietskategorien mit strengerem oder weniger strengem Schutzziel unterschieden.
Besonders streng geschützt werden die Lebensräume durch
Prozent-Satz der Gesamtfläche Österreichs | |
Nationaparks | 3% |
Europaschutzgebiete | 15% |
Naturschutzgebiete | 4% |
Andere Schutzgebietskategorien sind:
Landschaftsschutzgebiete | 15% |
Naturparks | 5% |
Biosphärenparks | 2% |
Sonstige Schutzgebiete | 2% |
Europaschutzgebiete/Natura 2000:
Bisher wurden in Österreich 294 Gebiete nominiert (Stand 12/2015), davon sind 196 Gebiete rechtlich verordnet. Zu unterscheiden ist zwischen Gebieten, die nach der Vogelschutz-Richtlinie nominiert wurden und jenen, die nach der FFH-Richtlinie vorgeschlagen wurden. Aus der Sicht der Europäischen Kommission ist das Natura 2000-Netzwerk noch unvollständig, weshalb die österreichischen Bundesländer aufgefordert wurden, weitere Gebiete zu melden.
Konkrete Bewirtschaftungseinschränkungen auf diesen Flächen werden durch Verordnungen in Form von Managementplänen festgelegt.
2008 | 2013 | 2015 | |
Natura 2000-Gebiete | 2018 | 239 | 294 |
davon FFH-Gebiete | 166 | 169 | 247 |
davon FFH-Gebiete mit Managementplan | 58 27% |
117 49% |
n/a |
Fläche der FFH-Gebiete mit Managementplan in ha | 115.915 | 708.150 | n/a |
Quelle: Austrian Report on Implementation Measures (Article 17, Habitats Direktive vom 22. Februar 2008 und vom 11. Oktober 2013) und Umweltbundesamt 2017.
2. Artenschutz allgemein:
Die Bestimmungen des Artenschutzes zielen darauf ab, den Schutz und die Pflege von bestimmten wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen Vielfalt sicherzustellen und vor menschlichen Eingriffen zu bewahren.
So dürfen bestimmte Pflanzen nicht beschädigt oder vernichtet werden, geschützte Tiere nicht beunruhigt, verfolgt, gefangen, getötet etc. werden.
Ein erheblicher Teil der schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten (mehr als 200) sind von der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung direkt oder indirekt abhängig.
Der weitaus größte Teil Österreichs, vom Seewinkel im Burgenland bis hin zu den subalpinen Hochlagen in den Alpen wird seit Jahrtausenden von Menschen bewohnt und genutzt. All das, was wir heute als Natur ansehen, spielt sich in der Kulturlandschaft ab. Die Biodiversität, so wie sie heute existiert, wurde von Menschen durch die Bewirtschaftung der Flächen geschaffen und würde ohne diese Eingriffe nicht bestehen. Die Lebensräume wurden sozusagen in Kooperation zwischen Natur und Landwirtschaft geschaffen. Eine große Vielzahl von Arten und Lebensräumen sind von einer menschlichen Nutzung abhängig.
Ein erheblicher Teil der schutzbedürftigen Tier- und Pflanzenarten (mehr als 200) sind von der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung direkt oder indirekt abhängig.
Der weitaus größte Teil Österreichs, vom Seewinkel im Burgenland bis hin zu den subalpinen Hochlagen in den Alpen wird seit Jahrtausenden von Menschen bewohnt und genutzt. All das, was wir heute als Natur ansehen, spielt sich in der Kulturlandschaft ab. Die Biodiversität, so wie sie heute existiert, wurde von Menschen durch die Bewirtschaftung der Flächen geschaffen und würde ohne diese Eingriffe nicht bestehen. Die Lebensräume wurden sozusagen in Kooperation zwischen Natur und Landwirtschaft geschaffen. Eine große Vielzahl von Arten und Lebensräumen sind von einer menschlichen Nutzung abhängig.
3. Bewilligungs- und Anzeigepflichten:
Die einzelnen Naturschutzgesetze sehen für bestimmte Vorhaben eine Bewilligungs- oder auch Anzeigepflicht vor. Die jeweiligen Regelungen sind bundesländerweise unterschiedlich, es bedarf daher zur Abklärung der landesspezifischen Regelung eines Blickes in das jeweilige Naturschutzgesetz.
Beispielhaft sei angeführt:
Bewilligungspflichtig kann z.B. in einzelnen Bundesländern sein:
- die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind
- Abgrabungen oder Anschüttungen ab einer bestimmten Größe
- Entwässerungen oder Anschüttungen von periodisch wechselfeuchten Standorten
- die Trockenlegung von Mooren, Sümpfen oder Quelllebensräumen, die Drainagierung von Feuchtwiesen oder sonstiger Grundflächen ab einer Größe von 5.000 m²
- Die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern, Moorwäldern etc.
Anzeigepflichtig kann z.B. sein:
- Die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall
- Die Neuanlage eines Abstell- oder Lagerplatzes ab einer bestimmten Größe (z.B. ab 1.000 m²)
Die Anzeige bedeutet aber nicht, dass das Vorhaben jedenfalls verwirklicht werden kann. In der Regel hat die Behörde nach erfolgter Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit, das Vorhaben zu untersagen, wenn dieses den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.
Beispielhaft sei angeführt:
Bewilligungspflichtig kann z.B. in einzelnen Bundesländern sein:
- die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind
- Abgrabungen oder Anschüttungen ab einer bestimmten Größe
- Entwässerungen oder Anschüttungen von periodisch wechselfeuchten Standorten
- die Trockenlegung von Mooren, Sümpfen oder Quelllebensräumen, die Drainagierung von Feuchtwiesen oder sonstiger Grundflächen ab einer Größe von 5.000 m²
- Die Rodung von Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzügen, Auwald, Schluchtwäldern, Moorwäldern etc.
Anzeigepflichtig kann z.B. sein:
- Die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall
- Die Neuanlage eines Abstell- oder Lagerplatzes ab einer bestimmten Größe (z.B. ab 1.000 m²)
Die Anzeige bedeutet aber nicht, dass das Vorhaben jedenfalls verwirklicht werden kann. In der Regel hat die Behörde nach erfolgter Anzeige innerhalb einer bestimmten Frist die Möglichkeit, das Vorhaben zu untersagen, wenn dieses den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft.
4. Land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung ist in der Regel ohne Bewilligung möglich (Agrarklauseln)
Die übliche bzw. zeitgemäße oder auch nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist grundsätzlich jedenfalls möglich und bedarf in der Regel in allen Bundesländern keiner Bewilligung oder unterliegt auch keiner Anzeigepflicht.
Diese Ausnahmeregelung von der Anzeige- oder Bewilligungspflicht für die Land- und Forstwirtschaft gilt aber dann nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder auch geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere durch eine Maßnahme betroffen wären oder auch Ruhe- oder Fortpflan-zungsstätten von geschützten Tierarten beschädigt oder vernichtet werden.
Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Agrarklausel sind den jeweiligen Naturschutzgesetzen zu entnehmen.
Darüber hinaus sehen einzelne Europaschutzgebietsverordnungen für die jeweiligen Natura 2000 Gebiete besondere Regelungen oder Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung vor.
Die Rechtslage ist in den Bundesländern höchst unterschiedlich, weshalb ein Blick in die jeweiligen Verordnungen empfohlen wird.
Diese Ausnahmeregelung von der Anzeige- oder Bewilligungspflicht für die Land- und Forstwirtschaft gilt aber dann nicht, wenn geschützte Pflanzen und Tiere oder auch geschützte Lebensräume absichtlich beeinträchtigt werden oder vom Aussterben bedrohte Pflanzen und Tiere durch eine Maßnahme betroffen wären oder auch Ruhe- oder Fortpflan-zungsstätten von geschützten Tierarten beschädigt oder vernichtet werden.
Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Agrarklausel sind den jeweiligen Naturschutzgesetzen zu entnehmen.
Darüber hinaus sehen einzelne Europaschutzgebietsverordnungen für die jeweiligen Natura 2000 Gebiete besondere Regelungen oder Beschränkungen der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung vor.
Die Rechtslage ist in den Bundesländern höchst unterschiedlich, weshalb ein Blick in die jeweiligen Verordnungen empfohlen wird.
5. Interessenabwägung:
Die Naturschutzgesetze zielen darauf ab, die Natur in all ihren Erscheinungsformen zu bewahren, nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen, unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde.
Den Naturschutzgesetzen der Bundesländer ist gemein, dass die naturschutzrechtlichen Ziele und Interessen nicht vorrangig behandelt werden, sondern mit anderen öffentlichen Interessen abzuwägen sind.
Einzelne Naturschutzgesetze gehen bei der naturschutzfreundlichen Interessenabwägung weiter als andere.
Eingriffe in die Natur, die durch Auflagen nicht ausgeglichen werden können, können bewilligt werden, wenn jene mit dem Eingriff verbundenen öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse des Naturschutzes an der Vermeidung des Eingriffs überwiegen.
Die Interessenabwägung stellt eine Wertentscheidung der Behörde dar. Dies bedeutet, dass durch Auflagen nicht ausgleichbare Eingriffe in die Natur dann bewilligt werden können, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen.
Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft ist als ein öffentliches Interesse zu sehen.
Den Naturschutzgesetzen der Bundesländer ist gemein, dass die naturschutzrechtlichen Ziele und Interessen nicht vorrangig behandelt werden, sondern mit anderen öffentlichen Interessen abzuwägen sind.
Einzelne Naturschutzgesetze gehen bei der naturschutzfreundlichen Interessenabwägung weiter als andere.
Eingriffe in die Natur, die durch Auflagen nicht ausgeglichen werden können, können bewilligt werden, wenn jene mit dem Eingriff verbundenen öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse des Naturschutzes an der Vermeidung des Eingriffs überwiegen.
Die Interessenabwägung stellt eine Wertentscheidung der Behörde dar. Dies bedeutet, dass durch Auflagen nicht ausgleichbare Eingriffe in die Natur dann bewilligt werden können, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen.
Die Erhaltung einer leistungsfähigen Land- und Forstwirtschaft ist als ein öffentliches Interesse zu sehen.
6. Naturverträglichkeitsprüfung
Einzelne Vorhaben (Pläne und Projekte) sind – sowohl innerhalb als auch außerhalb von Schutzgebieten - einer Naturverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn das Vorhaben geeignet ist, den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele des jeweiligen Schutzgebietes erheblich zu beeinträchtigen.
So kann z.B. die Kulturumwandlung eines Grundstückes eine Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung darstellen.
Doch auch im Falle von erheblichen Beeinträchtigungen kann ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, so z.B. dann, wenn die öffentlichen Interessen am Projekt überwiegen und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.
Voraussetzung dafür ist aber, dass Ausgleichsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben verursachte Beeinträchtigung gesetzt werden.
Empfehlung:
Daher ist es ratsam, mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Zweifelsfall in Kontakt zu treten, um das Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben im Vorfeld abzuklären.
So kann z.B. die Kulturumwandlung eines Grundstückes eine Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung darstellen.
Doch auch im Falle von erheblichen Beeinträchtigungen kann ein Vorhaben unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden, so z.B. dann, wenn die öffentlichen Interessen am Projekt überwiegen und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind.
Voraussetzung dafür ist aber, dass Ausgleichsmaßnahmen für die mit dem Vorhaben verursachte Beeinträchtigung gesetzt werden.
Empfehlung:
Daher ist es ratsam, mit der zuständigen Naturschutzbehörde im Zweifelsfall in Kontakt zu treten, um das Vorliegen einer möglichen Beeinträchtigung durch ein Vorhaben im Vorfeld abzuklären.
7. Entschädigungen
Wird ein Grundeigentümer durch die Vorgaben einer Verordnung (in einzelnen Bundesländern auch durch Bescheid) auf Basis eines Naturschutzgesetzes gehindert, sein Grundstück in der Art und in dem Umfang zu nutzen, wie er dies ursprünglich zu nutzen berechtigt war, oder erfährt er dadurch eine erhebliche Minderung seines Ertrages oder eine erhebliche Erschwernis seiner Wirtschaftsführung (oder erleidet er einen sonstigen erheblichen Vermögensnachteil - gilt nur in wenigen Bundesländern), so hat dieser die Möglichkeit, eine angemessene Entschädigung gegenüber dem Land zu begehren.
Einzelne Bundesländer gewähren einen Entschädigungsanspruch bereits dann, wenn wesentliche Einschränkungen einer "Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit" die Folge sind.
Die Naturschutzgesetze der Bundesländer sehen unterschiedliche Fristen für Anträge auf Entschädigung vor. Diese Fristen beginnen großteils mit der Kundmachung bzw. dem Inkrafttreten einer Gebietsverordnung zu laufen:
Einzelne Bundesländer gewähren einen Entschädigungsanspruch bereits dann, wenn wesentliche Einschränkungen einer "Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeit" die Folge sind.
Die Naturschutzgesetze der Bundesländer sehen unterschiedliche Fristen für Anträge auf Entschädigung vor. Diese Fristen beginnen großteils mit der Kundmachung bzw. dem Inkrafttreten einer Gebietsverordnung zu laufen:
8. Cross Compliance
Bezieher von Direktzahlungen sowie von bestimmten Zahlungen im Rahmen der ländlichen Entwicklung sind verpflichtet, bestimmte Grundanforderungen zu erfüllen und ihre Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten.
Im Bereich des Naturschutzes gelten folgende Rechtsgrundlagen:
Eine Cross Compliance Verletzung besteht insb. bei Verstößen gegen Verbotsbestimmungen oder der Bewilligungspflichten nach den Naturschutzgesetzen, wie die Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, geländeverändernde Maßnahmen, Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen oder sonstige Beeinträchtigung von Lebensräumen und Arten.
Die Details über die Verbote oder Bewilligungspflichten unterscheiden sich nach Bundesland abhängig vom jeweiligen Landes-Naturschutzgesetz. Bei Fragen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Zudem finden sich umfassende Erläuterungen im AMA-Merkblatt Cross-Compliance 2017.
Im Bereich des Naturschutzes gelten folgende Rechtsgrundlagen:
- Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. B, Art. 4 Abs. 1,2 und 4 der Vogelschutz-Richtlinie
- Art. 6 Abs. 1 und 2 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Eine Cross Compliance Verletzung besteht insb. bei Verstößen gegen Verbotsbestimmungen oder der Bewilligungspflichten nach den Naturschutzgesetzen, wie die Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, geländeverändernde Maßnahmen, Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen oder sonstige Beeinträchtigung von Lebensräumen und Arten.
Die Details über die Verbote oder Bewilligungspflichten unterscheiden sich nach Bundesland abhängig vom jeweiligen Landes-Naturschutzgesetz. Bei Fragen empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Naturschutzbehörde.
Zudem finden sich umfassende Erläuterungen im AMA-Merkblatt Cross-Compliance 2017.
9. Rücknahmen von Natura 2000-Schutzgebieten
Wie der EuGH in seiner Entscheidung (C 301/12 vom 3. April 2014) in einem italienischen Fall festgestellt hat, müssen die Mitgliedstaaten für die Rücknahme von ausgewiesenen Schutzgebieten sorgen, wenn die Erhaltungsziele der Naturschutz-Richtlinien eines Gebietes nicht mehr erfüllt werden können.
Dies gilt umso mehr, als Eigentümerinteressen betroffen sind und Eigentümerrechte durch das Schutzgebiet eingeschränkt werden. Eine Anpassung der Gebietsliste alleine wegen der ökologischen Schädigung des Gebietes reicht jedoch nicht aus, es darf vielmehr das Gebiet endgültig nicht mehr geeignet sein, den Schutzzweck der Richtlinie zu erfüllen.
Das Antragsrecht auf Rücknahme steht dem Grundeigentümer zu, die nationalen Behörden sind verpflichtet, daraufhin tätig zu werden.
Solange ein Gebiet geeignet ist, die Schutzziele zu erfüllen, sind Beschränkungen des Eigentumsrechtes aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt. Entfallen diese Eigenschaften endgültig, wird durch die Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkungen das Grundrecht auf Eigentum verletzt. Daher hat der Grundeigentümer ein Recht darauf, dass die Eigentumseinschränkungen wieder aufgehoben werden.
Ein Eigentumseingriff, der durch die Ausweisung eines Gebietes die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt hat, ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Schutzziele der Richtlinie endgültig nicht mehr erfüllt werden können.
Die Entscheidung des EuGH kann als richtungsweisend eingeschätzt werden, da bislang keine Fälle innerhalb des EU-Schutzregimes bekannt sind, wonach es jemals zu Gebietsrücknahmen gekommen wäre.
Im Umkehrschluss kann aus der Argumentation des EuGH abgeleitet werden, dass eine Befassung des betroffenen Grundeigentümers, dessen Interessen im Zuge einer Gebietsausweisung spürbar beeinträchtigt werden, auch vor einer Schutzgebietsausweisung zu erfolgen hat und ihm die Möglichkeit zur Anhörung eingeräumt werden muss.
Dies gilt umso mehr, als Eigentümerinteressen betroffen sind und Eigentümerrechte durch das Schutzgebiet eingeschränkt werden. Eine Anpassung der Gebietsliste alleine wegen der ökologischen Schädigung des Gebietes reicht jedoch nicht aus, es darf vielmehr das Gebiet endgültig nicht mehr geeignet sein, den Schutzzweck der Richtlinie zu erfüllen.
Das Antragsrecht auf Rücknahme steht dem Grundeigentümer zu, die nationalen Behörden sind verpflichtet, daraufhin tätig zu werden.
Solange ein Gebiet geeignet ist, die Schutzziele zu erfüllen, sind Beschränkungen des Eigentumsrechtes aus Gründen des Umweltschutzes gerechtfertigt. Entfallen diese Eigenschaften endgültig, wird durch die Aufrechterhaltung der Eigentumsbeschränkungen das Grundrecht auf Eigentum verletzt. Daher hat der Grundeigentümer ein Recht darauf, dass die Eigentumseinschränkungen wieder aufgehoben werden.
Ein Eigentumseingriff, der durch die Ausweisung eines Gebietes die Ausübung des Eigentumsrechts eingeschränkt hat, ist dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn die Schutzziele der Richtlinie endgültig nicht mehr erfüllt werden können.
Die Entscheidung des EuGH kann als richtungsweisend eingeschätzt werden, da bislang keine Fälle innerhalb des EU-Schutzregimes bekannt sind, wonach es jemals zu Gebietsrücknahmen gekommen wäre.
Im Umkehrschluss kann aus der Argumentation des EuGH abgeleitet werden, dass eine Befassung des betroffenen Grundeigentümers, dessen Interessen im Zuge einer Gebietsausweisung spürbar beeinträchtigt werden, auch vor einer Schutzgebietsausweisung zu erfolgen hat und ihm die Möglichkeit zur Anhörung eingeräumt werden muss.
10. Rückkehr der großen Beutegreifer, u.a. des Wolfes
Auch nach Österreich ist der Wolf bereits zurückgekehrt.
So gibt es neben einzelnen Nachweisen von umherschweifenden Tieren bereits ein erstes Wolfsrudel in Allentsteig/NÖ.
Beispiele in den Nachbarländern, wie z.B. in Deutschland, zeigen eine sehr rasche Populationsdynamik des Wolfes. Binnen 15 Jahren hat sich der Wolfsbestand in Deutschland von einem auf nunmehr 40 Rudel weiterentwickelt, ähnlich die Situation in Frankreich.
Die jährliche Vermehrungsrate liegt bei 30 – 47%, daher ist auch in Österreich von einer Bestandszunahme auszugehen.
Der Totalschutz des Wolfes in Zentraleuropa führt zu einer Ausbreitung, die sich von Jahr zu Jahr beschleunigt. Zudem verlieren die Tiere die Scheu vor den Menschen. In allen Ländern Europas mit Wolfsvorkommen schließt deren Territorium Siedlungen mit ein, sodass sich Wölfe wiederholt Gebäuden annäherten, in 14 Ländern Europas gab es Vorkommnisse von wiederholter Annäherung gegenüber Menschen, in 12 Ländern kam es zu Fällen von Aggression von Wölfen gegenüber Menschen.
Gemäß Fauna-Flora-Habitat-RL ist der Wolf eine streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang IV). Ausnahmeregelungen vom Tötungs-, Fang- und Störungsverbot sind nur dann möglich, wenn es keine Alternativen bzw. andere zufriedenstellende Lösungen gibt und keine Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der Art eintreten (vgl. Art. 16 FFH-RL). Dies sehen die Landes-Naturschutzgesetze z.T. bereits vor.
Eine Umstufung des Wolfes in Anhang V (und damit die Möglichkeit der Entnahme aus der Natur) wird derzeit als unrealistisch eingeschätzt. Zudem bedürfte eine Streichung einer Art aus dem Anhang IV eines einstimmigen Beschlusses des Umweltministerrates der EU.
Mittelfristig wird daher nur die Möglichkeit bestehen, die überschaubaren Ausnahmeregelungen des Artikels 16 der Fauna-Flora-Habitat-RL zu nutzen.
Demnach können u.a. zur Verhinderung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern und Gewässern oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art Ausnahmen vom Schutzgebot erlassen werden, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist und die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.
So gibt es neben einzelnen Nachweisen von umherschweifenden Tieren bereits ein erstes Wolfsrudel in Allentsteig/NÖ.
Beispiele in den Nachbarländern, wie z.B. in Deutschland, zeigen eine sehr rasche Populationsdynamik des Wolfes. Binnen 15 Jahren hat sich der Wolfsbestand in Deutschland von einem auf nunmehr 40 Rudel weiterentwickelt, ähnlich die Situation in Frankreich.
Die jährliche Vermehrungsrate liegt bei 30 – 47%, daher ist auch in Österreich von einer Bestandszunahme auszugehen.
Der Totalschutz des Wolfes in Zentraleuropa führt zu einer Ausbreitung, die sich von Jahr zu Jahr beschleunigt. Zudem verlieren die Tiere die Scheu vor den Menschen. In allen Ländern Europas mit Wolfsvorkommen schließt deren Territorium Siedlungen mit ein, sodass sich Wölfe wiederholt Gebäuden annäherten, in 14 Ländern Europas gab es Vorkommnisse von wiederholter Annäherung gegenüber Menschen, in 12 Ländern kam es zu Fällen von Aggression von Wölfen gegenüber Menschen.
Gemäß Fauna-Flora-Habitat-RL ist der Wolf eine streng zu schützende Tierart von gemeinschaftlichem Interesse (Anhang IV). Ausnahmeregelungen vom Tötungs-, Fang- und Störungsverbot sind nur dann möglich, wenn es keine Alternativen bzw. andere zufriedenstellende Lösungen gibt und keine Auswirkungen auf den günstigen Erhaltungszustand der Art eintreten (vgl. Art. 16 FFH-RL). Dies sehen die Landes-Naturschutzgesetze z.T. bereits vor.
Eine Umstufung des Wolfes in Anhang V (und damit die Möglichkeit der Entnahme aus der Natur) wird derzeit als unrealistisch eingeschätzt. Zudem bedürfte eine Streichung einer Art aus dem Anhang IV eines einstimmigen Beschlusses des Umweltministerrates der EU.
Mittelfristig wird daher nur die Möglichkeit bestehen, die überschaubaren Ausnahmeregelungen des Artikels 16 der Fauna-Flora-Habitat-RL zu nutzen.
Demnach können u.a. zur Verhinderung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern und Gewässern oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art Ausnahmen vom Schutzgebot erlassen werden, wenn keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist und die Population in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt.