07.04.2016 |
von Dr. Horst Leitgeb, Leiter Agrarbehörde Kärnten
Minderheitsbeschwerden wieder zulässig
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Mitglieder von Agrargemeinschaften konnten vor der Novelle des Kärntner Flurverfassungsgesetzes im Jahre 2013 Minderheitsbeschwerden gegen alle Beschlüsse der Vollversammlung erheben, sofern sie im Rahmen der Abstimmung gegen einen Mehrheitsbeschluss gestimmt hatten.
Dies hatte zur Anhäufung von Beschwerden überstimmter Mitglieder und zur teilweisen Handlungsunfähigkeit einzelner Agrargemeinschaften geführt. Die Umsetzung der Beschlüsse der Agrargemeinschaften wurde somit blockiert.
Daher wurde dieses Beschwerderecht mit der Novellierung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes durch LGBl. 60/2013 vom 19. Juli 2013 „verschärft“, indem § 93 Abs. 2 neu gefasst wurde:
Ein Beschluss der Vollversammlung konnte von Mitgliedern nur mehr dann bei der Agrarbehörde im Rahmen einer Minderheitsbeschwerde bekämpft werden, wenn in der Vollversammlung weniger als 80 % der anwesenden Anteile für den entsprechenden Beschluss gestimmt haben und das betroffene Mitglied in der Vollversammlung gegen den Beschluss gestimmt hat (§ 93 Abs. 2a). Diese Bestimmung war auch in die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften aufzunehmen (§ 93 Abs. 2 [d]).
Daher wurde dieses Beschwerderecht mit der Novellierung des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes durch LGBl. 60/2013 vom 19. Juli 2013 „verschärft“, indem § 93 Abs. 2 neu gefasst wurde:
Ein Beschluss der Vollversammlung konnte von Mitgliedern nur mehr dann bei der Agrarbehörde im Rahmen einer Minderheitsbeschwerde bekämpft werden, wenn in der Vollversammlung weniger als 80 % der anwesenden Anteile für den entsprechenden Beschluss gestimmt haben und das betroffene Mitglied in der Vollversammlung gegen den Beschluss gestimmt hat (§ 93 Abs. 2a). Diese Bestimmung war auch in die Verwaltungssatzungen von Agrargemeinschaften aufzunehmen (§ 93 Abs. 2 [d]).
Bestimmung aufgehoben
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Bestimmung mit Erkenntnis vom 25. September 2015, Zl. G 176/2015-7 und G 180/2015-7, wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte
als verfassungswidrig aufgehoben.
Das K-FLG wurde mit LGBl. Nr. 60/2015 vom 19. Oktober 2015 entsprechend geändert, so dass nunmehr wieder die alte Rechtslage gilt: Jedes überstimmte Mitglied einer Agrargemeinschaft (Anteilsinhaber) darf gegen einen Vollversammlungsbeschluss Beschwerde an die Agrarbehörde erheben; dies gilt auch dann, wenn die Satzung der Agrargemeinschaft bereits an die eingeschränkte Möglichkeit des Minderheitsbeschwerderechtes angepasst wurde.
Das K-FLG wurde mit LGBl. Nr. 60/2015 vom 19. Oktober 2015 entsprechend geändert, so dass nunmehr wieder die alte Rechtslage gilt: Jedes überstimmte Mitglied einer Agrargemeinschaft (Anteilsinhaber) darf gegen einen Vollversammlungsbeschluss Beschwerde an die Agrarbehörde erheben; dies gilt auch dann, wenn die Satzung der Agrargemeinschaft bereits an die eingeschränkte Möglichkeit des Minderheitsbeschwerderechtes angepasst wurde.