Milchdirektverkauf – Meldung bis Ende März

Für die Direktvermarktung von Milch und Milchprodukten aus Kuhmilch gilt eine vereinfachte Meldeverpflichtung. Die schriftliche Meldung an die AMA muss erst ab einer jährlichen Vermarktungsmenge von mindestens 10.000 kg Milch erfolgen. Der Meldezeitraum bezieht sich auf das Kalenderjahr, die Meldefrist endet mit 31. März des Folgejahres.
Die aktuelle Meldung bezieht sich somit auf den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2018. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen – Tierischer Bereich verfügbar. Sie müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. März an die AMA übermittelt werden. Auf dem Meldeformular sind genaue Angaben zur Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail zu machen, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich. Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein.
Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Die aktuelle Meldung bezieht sich somit auf den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2018. Die Meldeformulare sind auf der AMA-Homepage (www.ama.at/Formulare-Merkblaetter) unter Markt- und Meldemaßnahmen – Tierischer Bereich verfügbar. Sie müssen ausgefüllt und unterschrieben bis spätestens 31. März an die AMA übermittelt werden. Auf dem Meldeformular sind genaue Angaben zur Übermittlung per Post, Fax oder E-Mail zu machen, eine Meldung über eAMA ist nicht möglich. Die jährlich gemeldete Direktvermarktungsmenge muss im Zuge von AMA-Vor-Ort-Kontrollen nachvollziehbar sein.
Die für die Meldung erforderlichen Aufzeichnungen sind laufend zu führen und zumindest vier Jahre nach Ende des Kalenderjahres, auf welches sie sich beziehen, aufzubewahren. Eine Vorlage zur Durchführung der Aufzeichnungen ist ebenfalls auf der AMA-Homepage bereitgestellt.
Änderung für Vermarktungszeitraum 2019
Ab dem Vermarktungszeitraum 2019 sind neue Bestimmungen zur Meldung der Milchdirektvermarktung festgelegt. Dabei gilt zukünftig statt 10.000 kg eine Meldegrenze von 25.000 kg jährlich für die Direktvermarktung eingesetzter roher Kuhmilch.
Alle Milchdirektvermarkter müssen ab dieser Grenze die eingesetzte Menge in Kilogramm und die daraus hergestellten Produkte, unterteilt in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, melden. Diese Vorinformation betrifft die Vermarktung im aktuell laufenden Jahr mit der Meldefrist Ende März 2020.
Alle Milchdirektvermarkter müssen ab dieser Grenze die eingesetzte Menge in Kilogramm und die daraus hergestellten Produkte, unterteilt in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, melden. Diese Vorinformation betrifft die Vermarktung im aktuell laufenden Jahr mit der Meldefrist Ende März 2020.
Direktvermarktung von Milch
Milchdirektvermarktung liegt vor, wenn Landwirte ihre Milch oder selbst erzeugten Milchprodukte im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher, Lebensmitteleinzelhändler, Lebensmittelgroßhändler, Gemeinschaftsversorger oder an die Gastronomie abgeben.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus der eigenen Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt auch der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.
Werden Milchprodukte in Lohnverarbeitung aus der eigenen Milch hergestellt und diese Milchprodukte auf eigene Rechnung verkauft, so zählt auch diese Milch zur direktvermarkteten Milchmenge des landwirtschaftlichen Betriebes. Des Weiteren zählt auch der Verkauf von Milch zum Zweck der Verfütterung als Direktvermarktung.