Meldepflicht bei Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Schweine
Folgende tierische Proteine dürfen auch weiterhin ohne Meldepflicht an Schweine verfüttert werden:
- Gelatine und Kollagen von Nicht-Wiederkäuern an alle Nutztiere
- Gelatine und Kollagen von Wiederkäuern an Nicht-Wiederkäuer
- Eier/Eiprodukte, Milch/Milcherzeugnisse
- Kolostrum/Kolostrumerzeugnisse an alle Nutztiere
- Hydrolysierte Proteine von Nicht-Wiederkäuern bzw. von Häuten/Fellen von Wiederkäuern an alle Nutztiere
Folgende PAPs und Blutprodukte dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen an Schwei-ne verfüttert werden:
- Fischmehl
- (neu): verarbeitete tierische Proteine von Geflügel an Schweine (Intraspeziesverbot)
- (neu): verarbeitete tierische Proteine aus Nutzinsekten an Schweine
- Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (tierischen Ursprungs)
- Blutprodukte von Nicht-Wiederkäuern an Nicht-Wiederkäuer
Fütterung von PAPs und Blutprodukten ohne Meldepflicht
Es herrscht keine Meldepflicht bei Verfütterung von PAP im Alleinfutter („Fertigfutter“), mit der zusätzlichen Anforderung, dass keine Nutztierart gehalten wird, die für dieses Futtermittel nicht bestimmt ist.
Fütterung von PAPs und Blutprodukten mit Meldepflicht
Werden PAP als Einzelfutter (z.B. Fischmehl) oder als Ergänzungsfutter (z.B. Fischmehlkonzentrat, Absetzkonzentrat mit Blutplasma…) zugekauft dann besteht immer Meldepflicht.
Meldepflichtig sind somit auch Betriebe, die über fahrbare Mahl- und Mischanlagen PAP einmischen, oder auch PAP nur als top dressing („drüberstreuen) verwenden, oder Alleinfutter verwenden, aber eine andere Nutztierart halten, die für dieses Futtermittel nicht bestimmt ist.
Futtermittel die PAP enthalten sind entsprechend gekennzeichnet. Der Landwirt hat in Selbstverantwortung die Deklaration am Sackanhänger und Lieferschein genau zu kontrollieren.
Meldepflichtig sind somit auch Betriebe, die über fahrbare Mahl- und Mischanlagen PAP einmischen, oder auch PAP nur als top dressing („drüberstreuen) verwenden, oder Alleinfutter verwenden, aber eine andere Nutztierart halten, die für dieses Futtermittel nicht bestimmt ist.
Futtermittel die PAP enthalten sind entsprechend gekennzeichnet. Der Landwirt hat in Selbstverantwortung die Deklaration am Sackanhänger und Lieferschein genau zu kontrollieren.
Meldung über das Veterinärinformationssystem (VIS)
Alle betroffenen Betriebe, auch wenn schon vor Jahren eine schriftliche Meldung an die BH abgegeben wurde, müssen sich neu melden. Eine elektronische Meldung über das VIS ist dringend zu empfehlen, auf jeden Fall zwingend notwendig für gemischte Betriebe, wenn Nutztierarten gehalten werden, die für das PAP nicht bestimmst sind. Im Zuge von amtlichen Futterkontrollen werden diese Eintragungen im VIS mitkontrolliert. Verstöße sind sowohl veterinär/tiermehlrechtlich als auch für die erweiterte Konditionalität relevant. Eine Meldung per Formular sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn keine elektronische Meldung möglich ist.
Hohe Anforderungen für „gemischte Betriebe“
Werde PAP von gemischten Betrieben eingesetzt, dann muss die Verschleppung von PAP an Nutztiere die für die Verfütterung von PAP nicht bestimmt sind jedenfalls verhindert werden. Es wird eine Vor-Ort-Kontrolle durch die BH vorgenommen und beurteilt, ob eine strikte Trennung der Tierhaltung, Lagerung, Mahl- und Mischanlage und der Futterfördertechnik gegeben ist. Auch Mitarbeiter müssen nachweislich diesbezüglich unterwiesen werden. Man sollte sich als gemischter Betrieb gut überlegen, ob der Einsatz von PAP-haltigen Futtermittel wirklich notwendig ist.
Erklärungen zur VIS Meldung
- Zugangsdaten VIS anfordern: Auf der homepage https://vis.statistik.at kann man unter dem Menüpunkt „VIS Web“ und „VIS Web Zugriffsdaten“ die Zugangsdaten anfordern
- Meldevorgang: Über die Web Adresse https://portal.statistik.at erfolgt die Meldung: „VIS Anwendung“ wählen - weiter auf „Antrag“ - weiter auf „Meldung für Selbstmischer(Selbstmix)“ - die Tierhaltung auswählen; dann „Antrag speichern“ wählen und den weiteren Aufforderungen folgen.
Aufzeichungsverpflichtungen einhalten
Es müssen die Mengenströme aufgezeichnet werden, d.h. Rechnungen oder Lieferscheine der zugekauften PAP ablegen, Mischprotokolle führen (Datum, Menge, Bezeichnung der Mi-schung) und Rezepturen ablegen.