14.06.2016 |
von Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Rebernig
Mößler: Natura 2000 nur unter klaren Bedingungen!
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Anlässlich der Fachenquete des Kärntner Landtages zu Natura 2000 stellte LK-Präsident ÖR Ing. Johann Mößler einmal mehr die unverhandelbaren Voraussetzungen klar, unter denen die bäuerliche Interessenvertretung einer Flächenausweisung zustimmen kann:
„Nur wenn wissenschaftlich abgesichert ist, dass das Schutzgut vorkommt und auch die Verbreitung definiert ist, darf eine Ausweisung in Betracht gezogen werden.
Großflächige Gebietsausweisungen, bei denen aber oft nicht klar ist, wo sich die Schutzgüter überhaupt befinden, sind abzulehnen!
Das kommt mir so vor, als ob man in der Klagenfurter Innenstadt drei denkmalschutzwürdige Gebäude feststellt und dann gleich den ganzen Bezirk zum Denkmalschutzgebiet erklärt.“
Der LK-Präsident erklärt sich auch nicht einverstanden mit der Vorgangsweise des Landes Kärnten im Hinblick auf die Einbindung der betroffenen Grundbesitzer: „Die Eigentümer wurden zwar informiert, dass ihre Flächen Teil des Natura 2000-Netzwerkes werden sollten, niemand konnte ihnen jedoch sagen, welche Auflagen, Einschränkungen und Konsequenzen damit verbunden sind.
Das sorgt für maximale Verunsicherung. Ohne die Einbindung der Grundeigentümer wird es aber nicht gehen.
Ich fordere daher das Land Kärnten auf, in Zukunft mit den Grundeigentümern zu arbeiten und nicht über ihre Köpfe hinweg zu entscheiden!“
Auch sei Kärnten das einzige Bundesland, in dem keine Entschädigungszahlungen für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Natura 2000 im Naturschutzgesetz vorgesehen sind. LK-Präsident Mößler betont, dass es sich nach geltender Rechtsmeinung um einen verfassungswidrigen Zustand handle, der überdies gegen Beschlüsse des Kärntner Landtages verstoße.
Bereits im Juli 2000 hat sich der Landtag einstimmig dafür ausgesprochen, dass jegliche Nennungen von Gebietskulissen nur nach einer finanziellen Entschädigung und nach ausdrücklicher Zustimmung der Grundeigentümer erfolgen dürfen. Im April 2015 hat der Landtag diesen Beschluss bekräftigt.
„Was besonders wertvoll ist, soll auch besonders geschützt werden. Aber Naturschutz gelingt nur mit den Grundeigentümern, nicht gegen sie!“, so der LK-Präsident abschließend.
„Nur wenn wissenschaftlich abgesichert ist, dass das Schutzgut vorkommt und auch die Verbreitung definiert ist, darf eine Ausweisung in Betracht gezogen werden.
Großflächige Gebietsausweisungen, bei denen aber oft nicht klar ist, wo sich die Schutzgüter überhaupt befinden, sind abzulehnen!
Das kommt mir so vor, als ob man in der Klagenfurter Innenstadt drei denkmalschutzwürdige Gebäude feststellt und dann gleich den ganzen Bezirk zum Denkmalschutzgebiet erklärt.“
Der LK-Präsident erklärt sich auch nicht einverstanden mit der Vorgangsweise des Landes Kärnten im Hinblick auf die Einbindung der betroffenen Grundbesitzer: „Die Eigentümer wurden zwar informiert, dass ihre Flächen Teil des Natura 2000-Netzwerkes werden sollten, niemand konnte ihnen jedoch sagen, welche Auflagen, Einschränkungen und Konsequenzen damit verbunden sind.
Das sorgt für maximale Verunsicherung. Ohne die Einbindung der Grundeigentümer wird es aber nicht gehen.
Ich fordere daher das Land Kärnten auf, in Zukunft mit den Grundeigentümern zu arbeiten und nicht über ihre Köpfe hinweg zu entscheiden!“
Auch sei Kärnten das einzige Bundesland, in dem keine Entschädigungszahlungen für vermögensrechtliche Nachteile im Zusammenhang mit Natura 2000 im Naturschutzgesetz vorgesehen sind. LK-Präsident Mößler betont, dass es sich nach geltender Rechtsmeinung um einen verfassungswidrigen Zustand handle, der überdies gegen Beschlüsse des Kärntner Landtages verstoße.
Bereits im Juli 2000 hat sich der Landtag einstimmig dafür ausgesprochen, dass jegliche Nennungen von Gebietskulissen nur nach einer finanziellen Entschädigung und nach ausdrücklicher Zustimmung der Grundeigentümer erfolgen dürfen. Im April 2015 hat der Landtag diesen Beschluss bekräftigt.
„Was besonders wertvoll ist, soll auch besonders geschützt werden. Aber Naturschutz gelingt nur mit den Grundeigentümern, nicht gegen sie!“, so der LK-Präsident abschließend.
Beschluss des Kärntner Landtages vom 12. Juli 2000:
„Die Kärntner Landesregierung wird aufgefordert, das Recht des Eigentums unangetastet zu lassen und jegliche Nennungen von Gebietskulissen oder Veränderungen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bzw. Richtlinien nur nach entsprechender finanzieller Entschädigung, dauernder Abgeltung der Erschwernisse und vor allem erst im Einvernehmen und nach ausdrücklicher Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen."
Beschluss des Kärntner Landtages vom 30. April 2015:
„Die Kärntner Landesregierung wird aufgefordert, bei der Nominierung und Ausweisung weiterer Natura 2000-Schutzgüter in Kärnten die Grundeigentümer von Beginn an einzubinden und mit ihnen das Einvernehmen herzustellen, deren Interessen zu berücksichtigen und für damit zusammenhängende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse entsprechende Entschädigungen vorzusehen.“
„Die Kärntner Landesregierung wird aufgefordert, das Recht des Eigentums unangetastet zu lassen und jegliche Nennungen von Gebietskulissen oder Veränderungen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten bzw. Richtlinien nur nach entsprechender finanzieller Entschädigung, dauernder Abgeltung der Erschwernisse und vor allem erst im Einvernehmen und nach ausdrücklicher Zustimmung der Grundeigentümer vorzunehmen."
Beschluss des Kärntner Landtages vom 30. April 2015:
„Die Kärntner Landesregierung wird aufgefordert, bei der Nominierung und Ausweisung weiterer Natura 2000-Schutzgüter in Kärnten die Grundeigentümer von Beginn an einzubinden und mit ihnen das Einvernehmen herzustellen, deren Interessen zu berücksichtigen und für damit zusammenhängende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse entsprechende Entschädigungen vorzusehen.“