16.10.2018 |
von Redaktion, LK Kärnten
LK-Resolution zu Natura 2000 verabschiedet
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Die Kärntner Landesregierung bekennt sich in ihrem Regierungsprogramm zu einer Natur- und Umweltschutzpolitik, „die auf die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer abzielt und einen Ausgleich zwischen wirtschaftlicher Entwicklung, ökologischer Nachhaltigkeit und gesellschaftlicher Akzeptanz anstrebt. […] Weitere Natura 2000-Gebietsausweisungen haben möglichst kleinteilig und auf das Schutzgut abgestimmt zu erfolgen. Die betroffenen Grundeigentümer sind rechtzeitig und ausreichend zu informieren und einzubeziehen. Um Planungssicherheit zu gewährleisten, muss bereits vor der Meldung eines Gebietes ein Maßnahmenplan vorliegen, an dem sich die künftige Bewirtschaftung orientieren soll. Sollten finanzielle bzw. wirtschaftliche Nachteile entstehen, müssen diese abgegolten werden.“
Vor diesem Hintergrund fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die Kärntner Landesregierung auf, bei der Umsetzung des Regierungsprogrammes wie folgt vorzugehen:
1. Einrichtung von Fachausschüssen
Vor der Nominierung von Schutzgebieten ist auf Verlangen der betroffenen Grundeigentümer sowie unter Beiziehung der gesetzlichen Interessenvertretungen und weiterer Anspruchsgruppen ein Fachausschuss einzurichten
a) zur Beratung über das betroffene Gebiet. Voraussetzung ist eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten;
b) zur Beratung über die Auswirkungen der Ausweisungen auf die Grundeigentümer, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen können (Grundlage für Verordnungen);
c) zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen, zur Klärung der Entschädigungsfrage und Ausarbeitung einer verbindlichen Entschädigungsrichtlinie (Grundlage für Managementpläne).
a) zur Beratung über das betroffene Gebiet. Voraussetzung ist eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten;
b) zur Beratung über die Auswirkungen der Ausweisungen auf die Grundeigentümer, insbesondere zur Festlegung von Maßnahmen, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen können (Grundlage für Verordnungen);
c) zur Erarbeitung der an das jeweilige Gebiet angepassten Bewirtschaftungsauflagen, zur Klärung der Entschädigungsfrage und Ausarbeitung einer verbindlichen Entschädigungsrichtlinie (Grundlage für Managementpläne).
2. Erarbeitung von Verordnungen
In den zu erlassenden Verordnungen zu Natura 2000-Gebieten sind die Grenzen und der Schutzzweck des Gebietes genau festzulegen. Eine planliche Darstellung der jeweils zu schützenden Lebensraumtypen und des Verbreitungsgebiets der jeweils zu schützenden Pflanzen- und Tierarten ist integrierter Teil der Verordnung. Die Verordnungen sind zeitgleich mit der Nominierung der Natura 2000-Gebiete zu erlassen (Regierungsbeschluss).
Darüber hinaus haben die Verordnungen zu enthalten:
a) Erlaubte Maßnahmen: Detaillierte Auflistung von Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen. Dazu gehört jedenfalls die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
b) Evaluierungsmaßstab: Die Feststellung, dass eine Beurteilung der Erhaltung eines günstigen ökologischen Zustandes jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene erfolgt. Somit können Verschlechterungen des Erhaltungszustandes toleriert werden, wenn sie so kleinflächig oder kurzfristig sind, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Gesamteinschätzung des Erhaltungszustandes dieses Schutzgutes im Gesamtgebiet hat.
c) Beweislast für Verschlechterung: Den Grundsatz, dass der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, dem Land Kärnten obliegt und nicht auf den Grundeigentümer überwälzt werden darf. Die Beibringung von Fachgutachten bei land- und forstwirtschaftlichen Projekten (z. B. ornithologische Gutachten für Wegebau etc.) darf nicht auf Kosten der Antragsteller gehen und Projekte nicht über Gebühr verzögern.
d) Haftung bei Verschlechterungen: Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche Entwicklungen (Grundwasserveränderungen, Naturanflug, Nährstoffeinträge aus der Luft etc.) liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind ggf. Inhalt von Vertragsnaturschutz.
e) Entschädigung: Dass dann ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn geplante, nach den übrigen Bestimmungen des K-NSG zu bewilligende Maßnahmen untersagt werden, weil sie zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgutes des Europaschutzgebietes führen könnten.
f) Vertragsnaturschutz: Dass Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung des Erhaltungszustandes eines Schutzgutes beitragen, der Freiwilligkeit unterliegen und vertraglich zwischen Grundeigentümer und Land Kärnten im Wege des Vertragsnaturschutzes vereinbart werden. Für die Umsetzung der im Managementplan vorgesehenen Maßnahmen hat das Land Kärnten den Grundeigentümern privatrechtliche Verträge anzubieten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
g) Kostenschätzung und Finanzierung: Eine Kostenschätzung für die Umsetzung des Natura 2000-Gebietes im Hinblick auf die oben angeführten Punkte sowie eine Festlegung über die entsprechende Finanzierung.
a) Erlaubte Maßnahmen: Detaillierte Auflistung von Maßnahmen der Land- und Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, die keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzweckes führen. Dazu gehört jedenfalls die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende land- und forstwirtschaftliche Nutzung.
b) Evaluierungsmaßstab: Die Feststellung, dass eine Beurteilung der Erhaltung eines günstigen ökologischen Zustandes jeweils für das Gesamtgebiet und nicht auf Parzellenebene erfolgt. Somit können Verschlechterungen des Erhaltungszustandes toleriert werden, wenn sie so kleinflächig oder kurzfristig sind, dass dies keine negativen Auswirkungen auf die Gesamteinschätzung des Erhaltungszustandes dieses Schutzgutes im Gesamtgebiet hat.
c) Beweislast für Verschlechterung: Den Grundsatz, dass der Nachweis, ob eine geplante Maßnahme zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes im Gesamtgebiet führt, dem Land Kärnten obliegt und nicht auf den Grundeigentümer überwälzt werden darf. Die Beibringung von Fachgutachten bei land- und forstwirtschaftlichen Projekten (z. B. ornithologische Gutachten für Wegebau etc.) darf nicht auf Kosten der Antragsteller gehen und Projekte nicht über Gebühr verzögern.
d) Haftung bei Verschlechterungen: Änderungen eines günstigen Erhaltungszustandes durch natürliche Entwicklungen (Grundwasserveränderungen, Naturanflug, Nährstoffeinträge aus der Luft etc.) liegen nicht im Verantwortungsbereich der Grundeigentümer. Aktive Maßnahmen zur Korrektur natürlicher Entwicklungen obliegen grundsätzlich nicht dem Grundeigentümer und sind ggf. Inhalt von Vertragsnaturschutz.
e) Entschädigung: Dass dann ein Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn geplante, nach den übrigen Bestimmungen des K-NSG zu bewilligende Maßnahmen untersagt werden, weil sie zu einer Beeinträchtigung eines Schutzgutes des Europaschutzgebietes führen könnten.
f) Vertragsnaturschutz: Dass Maßnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung des Erhaltungszustandes eines Schutzgutes beitragen, der Freiwilligkeit unterliegen und vertraglich zwischen Grundeigentümer und Land Kärnten im Wege des Vertragsnaturschutzes vereinbart werden. Für die Umsetzung der im Managementplan vorgesehenen Maßnahmen hat das Land Kärnten den Grundeigentümern privatrechtliche Verträge anzubieten, in denen auch die entsprechende Abgeltung für Ertragsentgang und Bewirtschaftungserschwernis zu vereinbaren ist.
g) Kostenschätzung und Finanzierung: Eine Kostenschätzung für die Umsetzung des Natura 2000-Gebietes im Hinblick auf die oben angeführten Punkte sowie eine Festlegung über die entsprechende Finanzierung.
3. Erarbeitung von Managementplänen
Um Planungssicherheit zu gewährleisten, muss bereits vor der Meldung eines Gebietes ein Managementplan vorliegen, nach dem sich die künftige Bewirtschaftung ausrichten kann. Die Managementpläne haben jedenfalls eine detaillierte Auflistung der allgemeinen Bewirtschaftungsauflagen und der Auflagen für die Bereiche Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei, bezogen auf das jeweilige Schutzgut und die betroffenen Flächen, zu enthalten sowie die sich daraus ableitenden Entschädigungszahlungen und deren Finanzierung anzuführen.
4. Nominierung der Gebiete und Verordnung mittels Regierungsbeschluss
Fachgutachten Illyrischer Buchenwald
Über das flächenmäßige Vorkommen des Schutzgutes „Illyrischer Buchenwald“ und der sonstigen Buchenwälder in Kärnten gibt es einen großen wissenschaftlichen Dissens. Beim Schutzgut „Illyrischer Buchenwald“ mangelt es an einer klaren Definition selbst und darüber hinausgehend gibt es keine Kriterien und Indikatoren, nach denen der Erhaltungszustand und Erhaltungsgrad beurteilt wird. Entsprechend ist es nicht möglich, konkrete Erhaltungsziele oder notwendige Maßnahmen zu konkretisieren.
Vor diesem Hintergrund fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die Kärntner Landesregierung auf, ein Fachgutachten betreffend das Vorkommen von (Illyrischen) Buchenwäldern in Kärnten auf Grundlage des bereits seit Sommer 2017 vorliegenden und inhaltlich abgestimmten Studienauftrags, bei dem das Umweltbundesamt, die Universität für Bodenkultur und das Bundesforschungszentrum Wald federführend eingebunden werden, erstellen zu lassen.
Über das flächenmäßige Vorkommen des Schutzgutes „Illyrischer Buchenwald“ und der sonstigen Buchenwälder in Kärnten gibt es einen großen wissenschaftlichen Dissens. Beim Schutzgut „Illyrischer Buchenwald“ mangelt es an einer klaren Definition selbst und darüber hinausgehend gibt es keine Kriterien und Indikatoren, nach denen der Erhaltungszustand und Erhaltungsgrad beurteilt wird. Entsprechend ist es nicht möglich, konkrete Erhaltungsziele oder notwendige Maßnahmen zu konkretisieren.
Vor diesem Hintergrund fordert die Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten die Kärntner Landesregierung auf, ein Fachgutachten betreffend das Vorkommen von (Illyrischen) Buchenwäldern in Kärnten auf Grundlage des bereits seit Sommer 2017 vorliegenden und inhaltlich abgestimmten Studienauftrags, bei dem das Umweltbundesamt, die Universität für Bodenkultur und das Bundesforschungszentrum Wald federführend eingebunden werden, erstellen zu lassen.