Konditionalität: aktueller Stand GLÖZ 6 / GLÖZ 10
GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Ziel ist der Schutz des Bodens in sensiblen Zeiten, die Schaffung günstiger Voraussetzungen für das Bodenleben über den Winter und die Vermeidung von Nährstoffauswaschung und Bodenabtrag.
Betroffene Schlagnutzungsarten: Ackerland (ohne Feldfutter), Dauerkulturen
Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) eine Begrünung aufweisen. Eine aktive Anlage bis 15. Mai oder eine Selbstbegrünung sind möglich.
Obst-, Wein- oder Hopfenanbauflächen, auf denen zur Bodengesundung eine Ruhezeit von mindestens einer Vegetationsperiode zwischen Rodung und Wiederanpflanzung stattfindet, sind für diese Dauer zu begrünen.
Mindestens 80% der Ackerfläche bzw. 50% der Dauer-/Spezialkulturflächen müssen zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen (gilt ab Ernte 2023).
Mindestbodenbedeckung Acker:
Betroffene Schlagnutzungsarten: Ackerland (ohne Feldfutter), Dauerkulturen
Ackerflächen, die nicht für die landwirtschaftliche Produktion verwendet werden, müssen für die Dauer der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) eine Begrünung aufweisen. Eine aktive Anlage bis 15. Mai oder eine Selbstbegrünung sind möglich.
Obst-, Wein- oder Hopfenanbauflächen, auf denen zur Bodengesundung eine Ruhezeit von mindestens einer Vegetationsperiode zwischen Rodung und Wiederanpflanzung stattfindet, sind für diese Dauer zu begrünen.
Mindestens 80% der Ackerfläche bzw. 50% der Dauer-/Spezialkulturflächen müssen zwischen 1. November und 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung aufweisen (gilt ab Ernte 2023).
Mindestbodenbedeckung Acker:
- Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht) oder
- Belassen von Ernterückständen oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge, …)
Erfolgt die Ernte nach 1. November, darf eine wendende Bodenbearbeitung zur Anlage einer Winterkultur durchgeführt werden.
Achtung: nur Hauptkulturen gelten als Winterkultur
Mindestbodenbedeckung Dauer-/Spezialkulturen:
Achtung: nur Hauptkulturen gelten als Winterkultur
Mindestbodenbedeckung Dauer-/Spezialkulturen:
- Begrünte Fahrgassen (aktiv angelegt oder selbst begrünt) oder
- mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung oder
- Ausbringen von Häckselrückständen bzw. Belassen von Mulch
- Ackerflächen mit Zuckerrüben, geerntet nach 15. November
- späträumendes Feldgemüse lt. Tabelle
Ausnahme GLÖZ 6 – Späträumendes Feldgemüse
Brokkoli | Kohlsprossen | Sellerie |
Chinakohl | Kraut | Pastinaken |
Fenchel | Kren | Schwarzwurzel |
Käferbohne | Wurzelpetersilie | Schnittlauch |
Karfiol | Porree | Speisekürbis |
Karotten | Radieschen | Süßkartoffel |
Kohl (Wirsing) | Rettich | Topinambur |
Kohlrabi | Rote Rüben |
GLÖZ 10 - Kontrolle diffuser Quellen auf Phosphate
Ziel ist der Schutz von Gewässer vor Verunreinigung und die bedarfsgerechte Phosphordüngung.
Betroffene Schlagnutzungen: Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen
Bei der Phosphordüngung sind die Richtlinien der sachgerechten Düngung einzuhalten. Bei Betrieben ohne P-Mineraldüngereinsatz, die die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung bezüglich Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdüngern einhalten, wird angenommen, dass die Empfehlungen zur Phosphordüngung eingehalten werden.
Bei zusätzlicher P-Düngung über 100 kg P2O5/ha zu Wirtschaftsdüngern ist der Phosphorbedarf mittels Bodenuntersuchung zu belegen und die Düngung zu dokumentieren. Die Bodenuntersuchung darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Die Grenze 100 kg P2O5/ha ist einzelflächenbezogen. Der Bedarfsnachweis (Bodenprobe) und die Begründung sind daher für das jeweilige Feldstück erforderlich. Bei einer Schaukeldüngung darf der jährliche Phosphor-Saldo nicht überschritten werden. Bei Ackerkulturen werden die ausgebrachten Düngemengen zwischen Ernte der vorherigen Hauptkultur und der aktuellen Hauptkultur berücksichtigt. Bei Ackerfutter und Dauergrünland gilt die ausgebrachte Menge des Kalenderjahres.
Betroffene Schlagnutzungen: Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen
Bei der Phosphordüngung sind die Richtlinien der sachgerechten Düngung einzuhalten. Bei Betrieben ohne P-Mineraldüngereinsatz, die die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung bezüglich Stickstoffdüngung aus Wirtschaftsdüngern einhalten, wird angenommen, dass die Empfehlungen zur Phosphordüngung eingehalten werden.
Bei zusätzlicher P-Düngung über 100 kg P2O5/ha zu Wirtschaftsdüngern ist der Phosphorbedarf mittels Bodenuntersuchung zu belegen und die Düngung zu dokumentieren. Die Bodenuntersuchung darf nicht älter als fünf Jahre sein.
Die Grenze 100 kg P2O5/ha ist einzelflächenbezogen. Der Bedarfsnachweis (Bodenprobe) und die Begründung sind daher für das jeweilige Feldstück erforderlich. Bei einer Schaukeldüngung darf der jährliche Phosphor-Saldo nicht überschritten werden. Bei Ackerkulturen werden die ausgebrachten Düngemengen zwischen Ernte der vorherigen Hauptkultur und der aktuellen Hauptkultur berücksichtigt. Bei Ackerfutter und Dauergrünland gilt die ausgebrachte Menge des Kalenderjahres.