Katastrophen: Schäden von Steuer absetzbar
Starkregen, Vermurungen, Felsstürze, Stürme, Hochwasser, Überflutungen und von der Umwelt abgeschnittene Dörfer: Die Feuerwehren, das Bundesheer sowie Hundertschaften von Einsatzkräften und Freiwilligen standen in den vergangenen Tagen vor allem in den Gemeinden Treffen und Arriach im Dauereinsatz, um die Infrastruktur wiederherzustellen. Diese Herkulesaufgabe wird jedoch noch lange andauern, da die Schäden immens sind. Das Abgabenrecht bietet je nach Einzelfall Möglichkeiten einer Entlastung, wenn auch nur einer geringfügigen.
Im Einkommensteuergesetz heißen diese Steuerbegünstigungen „außergewöhnliche Belastungen“. Es handelt sich ihrer Art und Höhe nach um ungewöhnliche Aufwendungen im Privatbereich, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann und welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindern. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind, vermindern sie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und damit die Steuerbelastung (Freibeträge). Eine außergewöhnliche Belastung kann nicht berücksichtigt werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es nicht zur Vorschreibung von Einkommensteuer kommt.
Vor allem Katastrophenschäden wie Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungsschäden und dergleichen sind ohne (allgemeinen) Selbstbehalt abzugsfähig. Absetzbar sind grundsätzlich die Kosten laut Rechnungen für die Aufräumungsarbeiten und Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter. Der bloße Schaden oder Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (z. B. Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar. Ereignisse, die sich als außergewöhnliche Folge eines möglichen Risikos oder einer möglichen Betriebsgefahr darstellen, die der Steuerpflichtige bewusst in Kauf nimmt, sind ebenfalls nicht als Katastrophenschäden zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste können bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten nicht berücksichtigt werden. Bei teilpauschalierten Betrieben sinken die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch den Einnahmenausfall automatisch.
Teilpauschalierte Forstwirte können bei Betroffenheit von der Katastrophensituation den „Hälftesteuersatz“ beantragen (Bescheinigung der Bezirksforstinspektion erforderlich). Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Holzerlöse zählen nicht dazu. Die Begünstigungen sind im Wege der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) geltend zu machen.
Im Einkommensteuergesetz heißen diese Steuerbegünstigungen „außergewöhnliche Belastungen“. Es handelt sich ihrer Art und Höhe nach um ungewöhnliche Aufwendungen im Privatbereich, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann und welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindern. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind, vermindern sie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und damit die Steuerbelastung (Freibeträge). Eine außergewöhnliche Belastung kann nicht berücksichtigt werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es nicht zur Vorschreibung von Einkommensteuer kommt.
Vor allem Katastrophenschäden wie Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungsschäden und dergleichen sind ohne (allgemeinen) Selbstbehalt abzugsfähig. Absetzbar sind grundsätzlich die Kosten laut Rechnungen für die Aufräumungsarbeiten und Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter. Der bloße Schaden oder Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (z. B. Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar. Ereignisse, die sich als außergewöhnliche Folge eines möglichen Risikos oder einer möglichen Betriebsgefahr darstellen, die der Steuerpflichtige bewusst in Kauf nimmt, sind ebenfalls nicht als Katastrophenschäden zu berücksichtigen.
Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste können bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten nicht berücksichtigt werden. Bei teilpauschalierten Betrieben sinken die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch den Einnahmenausfall automatisch.
Teilpauschalierte Forstwirte können bei Betroffenheit von der Katastrophensituation den „Hälftesteuersatz“ beantragen (Bescheinigung der Bezirksforstinspektion erforderlich). Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Holzerlöse zählen nicht dazu. Die Begünstigungen sind im Wege der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) geltend zu machen.
Drei Arten der Kosten
Die Finanzverwaltung unterscheidet detailliert zwischen
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung im Rahmen der üblichen Lebensführung werden anerkannt. Gemeint sind damit z. B. der erforderliche Neubau des Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, von Kleidung oder Geschirr (Neupreis laut Rechnung).
Die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften bzw. die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Rechnungen und Fremdleistungen gelten grundsätzlich als Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung. Ausnahmsweise reicht eine „Selbsterklärung“ unter Anschluss der entsprechenden Rechnung.
- Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenschäden,
- Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie
- Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung im Rahmen der üblichen Lebensführung werden anerkannt. Gemeint sind damit z. B. der erforderliche Neubau des Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, von Kleidung oder Geschirr (Neupreis laut Rechnung).
Die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften bzw. die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Rechnungen und Fremdleistungen gelten grundsätzlich als Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung. Ausnahmsweise reicht eine „Selbsterklärung“ unter Anschluss der entsprechenden Rechnung.
Steuertipps bei Katastrophenschäden
- Einrichtungsgegenstände
- Unterhaltungselektronik
- Bekleidung
- Pkw, Mopeds
- Vorräte, Schulwaren
- Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
- Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
- Darlehens- und Kreditverträge zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens
- Absehen vom Altlastenbeitrag
- Spenden