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07.07.2022 | von Dr. Erich Moser

Katastrophen: Schäden von Steuer absetzbar

Ob zerstörte Wirtschaftsgüter oder zusätzliche Gebühren: Kosten für die Beseitigung von Unwetterschäden gelten im Steuerrecht als außergewöhnliche Belastungen. Ein Überblick.

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© Gerald Unterköfler
Starkregen, Vermurungen, Felsstürze, Stürme, Hochwasser, Überflutungen und von der Umwelt abgeschnittene Dörfer: Die Feuerwehren, das Bundesheer sowie Hundertschaften von Einsatzkräften und Freiwilligen standen in den vergangenen Tagen vor allem in den Gemeinden Treffen und Arriach im Dauereinsatz, um die Infrastruktur wiederherzustellen. Diese Herkulesaufgabe wird jedoch noch lange andauern, da die Schäden immens sind. Das Abgabenrecht bietet je nach Einzelfall Möglichkeiten einer Entlastung, wenn auch nur einer geringfügigen. 
Im Einkommensteuergesetz heißen diese Steuerbegünstigungen „außergewöhnliche Belastungen“. Es handelt sich ihrer Art und Höhe nach um ungewöhnliche Aufwendungen im Privatbereich, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann und welche die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers mindern. Soweit die außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind, vermindern sie die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und damit die Steuerbelastung (Freibeträge). Eine außergewöhnliche Belastung kann nicht berücksichtigt werden, wenn das steuerpflichtige Einkommen so niedrig ist, dass es nicht zur Vorschreibung von Einkommensteuer kommt. 

Vor allem Katastrophenschäden wie Hochwasser-, Sturm-, Erdrutsch-, Vermurungsschäden und dergleichen sind ohne (allgemeinen) Selbstbehalt abzugsfähig. Absetzbar sind grundsätzlich die Kosten laut Rechnungen für die Aufräumungsarbeiten und Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter. Der bloße Schaden oder Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen (z. B. Errichtung einer Stützmauer) sind nicht absetzbar. Ereignisse, die sich als außergewöhnliche Folge eines möglichen Risikos oder einer möglichen Betriebsgefahr darstellen, die der Steuerpflichtige bewusst in Kauf nimmt, sind ebenfalls nicht als Katastrophenschäden zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste können bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten nicht berücksichtigt werden. Bei teilpauschalierten Betrieben sinken die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch den Einnahmenausfall automatisch.
Teilpauschalierte Forstwirte können bei Betroffenheit von der Katastrophensituation den „Hälftesteuersatz“ beantragen (Bescheinigung der Bezirksforstinspektion erforderlich). Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art körperschaftsteuerpflichtig. Holzerlöse zählen nicht dazu. Die Begünstigungen sind im Wege der Einkommensteuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) geltend zu machen. 

Drei Arten der Kosten

Die Finanzverwaltung unterscheidet detailliert zwischen 
  • Kosten für die Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenschäden, 
  • Kosten für Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie 
  • Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände.
Sämtliche Kosten laut Rechnung, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, sind absetzbar. Absetzbar sind auch die Kosten für die Reparatur und Sanierung von Gegenständen, die für die „übliche Lebensführung“ benötigt werden im tatsächlich bezahlten Ausmaß laut Rechnung. 
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung im Rahmen der üblichen Lebensführung werden anerkannt. Gemeint sind damit z. B. der erforderliche Neubau des Wohngebäudes oder von Gebäudeteilen, die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, von Kleidung oder Geschirr (Neupreis laut Rechnung). 
Die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften bzw. die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Rechnungen und Fremdleistungen gelten grundsätzlich als Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung. Ausnahmsweise reicht eine „Selbsterklärung“ unter Anschluss der entsprechenden Rechnung. 

Steuertipps bei Katastrophenschäden

  • Einrichtungs­gegenstände
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Möbeln, Teppichen, Vorhängen, Wäsche (für Schlafzimmer, Badezimmer, Küche inklusiv Tischwäsche), Beleuchtungskörpern, Speisegeschirr, Elektro-, Haushalts-, Küchengeräten (z. B. Waschmaschine, Wäschetrockner, Kühlschrank, Tiefkühltruhe, Geschirrspüler, Elektroherde inklusive Mikrowellenherde), Sanitär- und Heizungsanlagen. Nicht absetzbar sind hingegen Kosten für Zier- und Dekorationsgegenstände (einschließlich Bilder und Tapisserien), Zimmerpflanzen und Ähnliches. 
  • Unterhaltungs­elektronik 
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für Unterhaltungselektronik, sofern die Gegenstände dem üblichen Standard entsprechen: Kosten für die Ersatzbeschaffung von Radio- und Fernsehgeräten, Satellitenanlagen, CD-Playern, Videoanlagen inklusive DVD, PC einschließlich DVD-Anlage und Brenner. Nicht absetzbar sind Ersatzbeschaffungskosten für Foto- und Film (Video)ausrüstungen.
  • Bekleidung
Die Kosten für die Ersatzbeschaffung von Bekleidung sind bis zu einem Höchstausmaß von 2.000 Euro pro im Haushalt lebender Person absetzbar. Nicht absetzbar sind die Ersatzbeschaffungskosten für Sammlungen aller Art (z. B. Bücher, Schalplatten). Nicht absetzbar sind beispielsweise auch die Kosten für eine Sauna, Biotope, Werkzeug- und Gartenhütten. 
  • Pkw, Mopeds
Die Ersatzbeschaffung von Personenkraftwagen ist mit dem Zeitwert im Zeitpunkt der Zerstörung (Beschädigung) des Fahrzeuges begrenzt. In voller Höhe absetzbar sind die Kosten für Mopeds und Fahrräder, ausgenommen Fahrräder, die als Sportgerät ausgelegt sind (Rennräder).
  • Vorräte, Schulwaren
In voller Höhe absetzbar sind Kosten für Ersatzbeschaffung von Vorräten, Spielwaren, Schulbedarf, Werkzeugen, die üblicherweise im Haushalt verwendet werden.
  • Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
Gemäß § 35 Absatz 5 Gebührengesetz sind bei folgenden Tatbeständen keine Gebühren zu entrichten, sofern sie auf eine Katastrophe (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) zurückzuführen sind:
  • Ersatzausstellung gebührenpflichtiger Schriften
  • Schriften für Schadensfeststellung, -abwicklung und -bereinigung
  • Darlehens- und Kreditverträge zur Finanzierung der Beseitigung des eingetretenen Schadens
Gemäß § 78a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz sind Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden veranlasst worden sind, von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. 
  • Absehen vom Altlastenbeitrag
Abfälle, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, verursacht wurden, sind von der Entrichtung des Altlastenbeitrags gemäß § 3 Absatz 4 Altlastensanierungsgesetz befreit. Voraussetzung für die Befreiung ist das Vorliegen einer Bestätigung jener Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind.
  • Spenden
Freiwillige Zuwendungen und Spenden zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind beim Empfänger steuerfrei.  

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