Jetzt ÖPUL-Gelder sichern – Verlängerungsantrag stellen!
Im Verlängerungsjahr 2021 wird es nur möglich sein, an Maßnahmen teilzunehmen, für die im Herbst 2020 ein Antrag gestellt wird, bzw. die Maßnahmenverpflichtung bis Ende 2021 besteht. Der Antrag wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission gestellt. Die im Artikel genannten Informationen sind daher vorbehaltlich der Genehmigung zu verstehen.
Alle ÖPUL-Teilnehmer wurden von der Agrarmarkt Austria schriftlich über den Herbstantrag 2020 und die damit verbundenen verlängerbaren Maßnahmen informiert. In diesem Schreiben werden jene Maßnahmen aufgelistet, an denen der Betrieb teilnimmt. Die AMA teilt bei jeder ÖPUL-Maßnahme mit, ob diese mit Ende 2020 ausläuft oder die Verpflichtung noch bis Ende 2021 besteht.
Wird ein ÖPUL-Verlängerungsantrag gestellt, gelten damit weiterhin alle allgemeinen und maßnahmenspezifischenBestimmungen für das Jahr 2021. So gelten z. B. die Toleranzen hinsichtlich Grünlanderhaltung und Landschaftselementen bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ auch im Verlängerungsjahr.
Alle ÖPUL-Teilnehmer wurden von der Agrarmarkt Austria schriftlich über den Herbstantrag 2020 und die damit verbundenen verlängerbaren Maßnahmen informiert. In diesem Schreiben werden jene Maßnahmen aufgelistet, an denen der Betrieb teilnimmt. Die AMA teilt bei jeder ÖPUL-Maßnahme mit, ob diese mit Ende 2020 ausläuft oder die Verpflichtung noch bis Ende 2021 besteht.
Wird ein ÖPUL-Verlängerungsantrag gestellt, gelten damit weiterhin alle allgemeinen und maßnahmenspezifischenBestimmungen für das Jahr 2021. So gelten z. B. die Toleranzen hinsichtlich Grünlanderhaltung und Landschaftselementen bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ sowie „Biologische Wirtschaftsweise“ auch im Verlängerungsjahr.
Nichtverlängerung hat Konsequenzen
Wird eine Maßnahme mit Herbstantrag 2020 nicht verlängert, dann endet die Verpflichtung mit 31. Dezember 2020.
Wird auf die Verlängerung einer Maßnahme verzichtet, kann 2021 und 2022 auch nicht daran teilgenommen werden. Man verzichtet somit zwei Jahre auf ÖPUL-Prämien, da ein Neueinstieg in das neue ÖPUL-Programm frühestens 2023 möglich sein wird. Werden einzelne Maßnahmen nicht verlängert, kann es zu einer Verletzung der Kombinationsverpflichtung kommen. Daraus folgt, dass für kombinationspflichtige Maßnahmen 2021 auch keine Prämie gewährt wird.
Wird beispielsweise „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ nicht verlängert und „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ schon, wird für die Maßnahmen „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ keine Prämie gewährt. Die Tabelle „Kombinationsverpflichtungen 2021“ gibt einen Überblick über die Maßnahmen und deren Kombinationsverpflichtung.
Wird auf die Verlängerung einer Maßnahme verzichtet, kann 2021 und 2022 auch nicht daran teilgenommen werden. Man verzichtet somit zwei Jahre auf ÖPUL-Prämien, da ein Neueinstieg in das neue ÖPUL-Programm frühestens 2023 möglich sein wird. Werden einzelne Maßnahmen nicht verlängert, kann es zu einer Verletzung der Kombinationsverpflichtung kommen. Daraus folgt, dass für kombinationspflichtige Maßnahmen 2021 auch keine Prämie gewährt wird.
Wird beispielsweise „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ nicht verlängert und „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ schon, wird für die Maßnahmen „System Immergrün“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ keine Prämie gewährt. Die Tabelle „Kombinationsverpflichtungen 2021“ gibt einen Überblick über die Maßnahmen und deren Kombinationsverpflichtung.
Übernahme der Maßnahmen möglich
Zu beachten ist aber, dass ÖPUL-Maßnahmen, deren Verpflichtungszeitraum mit 31. Dezember 2020 endet, im Antragsjahr 2021 nur dann übernommen werden können, wenn vom Vorbewirtschafter oder vom Folgebewirtschafter fristgerecht ein Verlängerungsantrag mittels Herbstantrag 2020 gestellt wird.
Zum Zeitpunkt der Maßnahmenübernahme muss eine laufende Verpflichtung bestehen. Wird die Maßnahmenübernahme erst 2021 durchgeführt, dann ist eine Maßnahmenverlängerung seitens des Vorbewirtschafters unbedingt erforderlich.
Info: Bei Fragen Tel. 0463/5850-13 22.
Zum Zeitpunkt der Maßnahmenübernahme muss eine laufende Verpflichtung bestehen. Wird die Maßnahmenübernahme erst 2021 durchgeführt, dann ist eine Maßnahmenverlängerung seitens des Vorbewirtschafters unbedingt erforderlich.
Info: Bei Fragen Tel. 0463/5850-13 22.
Verlängerungsantrag ÖPUL
Der ÖPUL-Verlängerungsantrag ist bis 15. Dezember 2020 im Onlineportal der Agrarmarkt Austria unter www.eama.at zu stellen.
Der Antrag ist im Reiter „Flächen“ unter Herbstantrag zu finden. Nach Bestätigung der angeführten Stammdaten gelangt man in den Verlängerungsantrag 2020. In der Beilage „Maßnahmenantrag für ÖPUL 2015“ werden alle verlängerbaren Maßnahmen angezeigt. Im unteren Bereich des Antrages können entweder die gesamten verlängerbaren Maßnahmen mit einem Klick verlängert werden oder jede Maßnahme einzeln hinzugefügt werden (siehe Abbildung 1).
Achtung: Will man eine Maßnahme verlängern, muss der eben genannte Schritt unbedingt gemacht werden. Wird dieser nicht gemacht und der Verlängerungsantrag trotzdem gesendet, sendet man einen leeren Antrag und kann die gewählten Maßnahmen 2021 nicht verlängern. Wird ein „leerer“ Antrag an die AMA abgesendet, kann 2021 nicht am ÖPUL teilgenommen werden, und es werden auch keine ÖPUL-Prämien ausbezahlt.
Der Antrag ist im Reiter „Flächen“ unter Herbstantrag zu finden. Nach Bestätigung der angeführten Stammdaten gelangt man in den Verlängerungsantrag 2020. In der Beilage „Maßnahmenantrag für ÖPUL 2015“ werden alle verlängerbaren Maßnahmen angezeigt. Im unteren Bereich des Antrages können entweder die gesamten verlängerbaren Maßnahmen mit einem Klick verlängert werden oder jede Maßnahme einzeln hinzugefügt werden (siehe Abbildung 1).
Achtung: Will man eine Maßnahme verlängern, muss der eben genannte Schritt unbedingt gemacht werden. Wird dieser nicht gemacht und der Verlängerungsantrag trotzdem gesendet, sendet man einen leeren Antrag und kann die gewählten Maßnahmen 2021 nicht verlängern. Wird ein „leerer“ Antrag an die AMA abgesendet, kann 2021 nicht am ÖPUL teilgenommen werden, und es werden auch keine ÖPUL-Prämien ausbezahlt.
HA 2020 – Maßnahmenantrag für ÖPUL 2015
Grünlanderhaltungspflicht
Auch im Folgeprogramm des ÖPUL 2015 ist mit einer Grünlanderhaltungspflicht zu rechnen. Derzeit gibt es Überlegungen, das Jahr 2020 als „Referenzjahr“ heranzuziehen. Das würde bedeuten, dass die im MFA 2020 beantragten Grünlandflächen auch im MFA 2023 vorhanden sein müssen, bzw. diese Flächen 2023 nicht als Acker oder Spezialkultur beantragt werden dürfen. Die LK Kärnten weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei noch um keine konkrete Festlegung handelt, bzw. Details nicht bekannt sind. Nutzen Sie das Beratungsangebot der LK Kärnten und informieren Sie sich in den LK-Außenstellen, bevor sie einen Grünlandumbruch in den Verlängerungsjahren durchführen.
Biologische Wirtschaftsweise
Ein Neueinstieg in die ÖPUL-Maßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ ist in den zwei Übergangsjahren nicht möglich. UBB-Teilnehmern soll jedoch die Möglichkeit gewährt werden, einen „Biozuschlag“ unter folgenden Voraussetzungen zu beantragen: Die Maßnahme UBB muss verlängert werden. Bis spätestens 1. Jänner 2021 muss ein Biokontrollvertrag abgeschlossen werden. Der Biozuschlag soll mit dem MFA 2021 beantragbar sein und in einer Höhe von rund 60 Euro je ha gewährt werden.
Bodennahe Ausbringung
Mit dem Herbstantrag 2020 ist es möglich, in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ neu einzusteigen. Dadurch sollen landwirtschaftliche Ammoniakemissionen verringert werden. Detaillierte Informationen dazu im Artikel auf den Seiten 10 und 11.
Auch im Folgeprogramm des ÖPUL 2015 ist mit einer Grünlanderhaltungspflicht zu rechnen. Derzeit gibt es Überlegungen, das Jahr 2020 als „Referenzjahr“ heranzuziehen. Das würde bedeuten, dass die im MFA 2020 beantragten Grünlandflächen auch im MFA 2023 vorhanden sein müssen, bzw. diese Flächen 2023 nicht als Acker oder Spezialkultur beantragt werden dürfen. Die LK Kärnten weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei noch um keine konkrete Festlegung handelt, bzw. Details nicht bekannt sind. Nutzen Sie das Beratungsangebot der LK Kärnten und informieren Sie sich in den LK-Außenstellen, bevor sie einen Grünlandumbruch in den Verlängerungsjahren durchführen.
Biologische Wirtschaftsweise
Ein Neueinstieg in die ÖPUL-Maßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ ist in den zwei Übergangsjahren nicht möglich. UBB-Teilnehmern soll jedoch die Möglichkeit gewährt werden, einen „Biozuschlag“ unter folgenden Voraussetzungen zu beantragen: Die Maßnahme UBB muss verlängert werden. Bis spätestens 1. Jänner 2021 muss ein Biokontrollvertrag abgeschlossen werden. Der Biozuschlag soll mit dem MFA 2021 beantragbar sein und in einer Höhe von rund 60 Euro je ha gewährt werden.
Bodennahe Ausbringung
Mit dem Herbstantrag 2020 ist es möglich, in die Maßnahme „bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ neu einzusteigen. Dadurch sollen landwirtschaftliche Ammoniakemissionen verringert werden. Detaillierte Informationen dazu im Artikel auf den Seiten 10 und 11.