29.09.2016 |
von Mag. Hubert Mitterbacher, Steuerwesen, LK Kärnten
Jagdpachterlöse und Wildabschüsse
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Im Rahmen der LuF-Pauschalierungsverordnung 2015 ist die Gewinnermittlung mit Hilfe von Reingewinnprozentsätzen (Vollpauschalierung – 42 % vom maßgeblichen Einheitswert) nur zulässig, wenn
Durch die Pauschalierungsverordnung werden jedoch nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Die Jagdpachterlöse, die für die Zurverfügungstellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als Pachtzins gesondert anzusetzen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, z. B. anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind ebenfalls gesondert anzusetzen. Es bestehen laut EStR keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30 % der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70 % der Einnahmen anzusetzen.
- der ermittelte Einheitswert 75.000 Euro nicht übersteigt und
- die selbstbewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche 60 Hektar nicht übersteigt und
- die Zahl der tatsächlich erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten 120 nicht nachhaltig übersteigt.
Durch die Pauschalierungsverordnung werden jedoch nur die regelmäßig in den Betrieben anfallenden Rechtsgeschäfte und Vorgänge pauschal berücksichtigt. Die Jagdpachterlöse, die für die Zurverfügungstellung von Grundflächen einer Eigen- oder Gemeindejagd gezahlt werden, sind im Rahmen der pauschalen Gewinnermittlung als Pachtzins gesondert anzusetzen.
Die Einkünfte aus den Wildabschüssen (Einnahmen abzüglich der tatsächlich angefallenen Ausgaben für den vergebenen Abschuss, z. B. anteilige Wildfütterungskosten, anteilige Kosten für die Errichtung von Hochsitzen und Kanzeln) sind ebenfalls gesondert anzusetzen. Es bestehen laut EStR keine Bedenken, die anteiligen Ausgaben mit 30 % der Einnahmen aus dem Wildabschuss zu schätzen und die Einkünfte aus den Wildabschüssen mit 70 % der Einnahmen anzusetzen.