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18.10.2018 | von Ing. Dietmar Grilz, Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 10
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Investitionsförderung: Fragen und Antworten (1)

Die Förderung baulicher und technischer Investitionen ist fixer Bestandteil des Förderprogrammes „Ländliche Entwicklung 2014 bis 2020“. Wie gefördert wird und welche Voraussetzungen bestehen, lesen Sie im nachfolgenden Beitrag.

Für Wirtschaftsdüngerlager über 10 Monate Lagerkapazität können zusätzliche Kosten angerechnet werden. © Amt der Kärntner Landesregierung/Abt. 10Für Wirtschaftsdüngerlager über 10 Monate Lagerkapazität können zusätzliche Kosten angerechnet werden. © Amt der Kärntner Landesregierung/Abt. 10Für Wirtschaftsdüngerlager über 10 Monate Lagerkapazität können zusätzliche Kosten angerechnet werden. © Amt der Kärntner Landesregierung/Abt. 10[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.10.18%2F1539856792039532.jpg]
Für Wirtschaftsdüngerlager über 10 Monate Lagerkapazität können zusätzliche Kosten angerechnet werden. © Amt der Kärntner Landesregierung/Abt. 10

Wer kann einen Antrag stellen?

Als Förderwerber kommen Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Also natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen sowie Betriebskooperationen, die einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaften.

Welche Fördervoraus­setzungen gelten?

Als Fördervoraussetzungen gelten in erster Linie die Untergrenzen von mindestens 0,3 betrieblichen Arbeitskräften (600 Arbeitskraftstunden) im Zieljahr und die Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bei Antragstellung. Betriebe mit Spezialkulturen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen (Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbau, Bienenhaltung und Hopfenanbau), müssen einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert nachweisen.

Eine weitere Voraussetzung ist eine ausreichende berufliche Qualifikation in Form einer angemessenen Berufserfahrung von min­des­tens 5 Jahren oder einer geeigneten Facharbeiterprüfung. Liegt die berufliche Qualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, kann der Facharbeiterbrief oder die höherwertige Ausbildung spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachgereicht werden.

Die Wirtschaftlichkeit und Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes muss nachgewiesen werden. Ebenso die Finanzierbarkeit des Projektes und ein positives landwirtschaftliches Einkommen.

Für Investitionen ab 100.000 Euro ist vom Förderwerber verpflichtend ein Betriebskonzept vorzulegen.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers unter dem 2-fachen Referenzeinkommen liegen (derzeit 98.190 Euro). Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten bleibt unberücksichtigt.

Für alle viehhaltenden Betriebe gilt eine Flächenbindung. Das bedeutet, dass mindestens die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteils kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden. Für Anträge ab 1. April 2016 gilt diese Voraussetzung ausschließlich für Stallbauten, Jauche- und Güllegruben sowie Festmistlagerstätten und Kompostanlagen.

Die Vorlage eines behördlich genehmigten Bauprojektes (Baubewilligung, Baumitteilung) mit Bauplänen ist zwingend erforderlich. In der Planung und Umsetzung sind die speziellen technischen Normen der ÖKL-Baumerkblätter zu berücksichtigen. Bei Investitionen in besonders tierfreundliche Stallungen, die auch einen höheren Fördersatz auslösen, ist das Merkblatt „Besonders tierfreundliche Haltung“ einzuhalten. Dieses Merkblatt ist in den Regionalbüros der Abteilung 10 bzw. auf der Homepage des BMNT erhältlich.
Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten sind mit einer baulich fest verbundenen Abdeckung zu versehen. Offene, nicht fix abgedeckte Jauche- und Güllegruben und Güllelagunen werden nicht gefördert. Das ÖKL-Baumerkblatt Nr. 24 „Düngersammelanlagen für Wirtschaftsdünger“ und die erforderliche Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten ist einzuhalten. Nach der Baufertigstellung von Gruben ist ein Dichtheitsattest vorzulegen.

Bei Investitionen in Biomasseheizanlagen ist eine Typenprüfung durch eine autorisierte Prüfanstalt vorzulegen.

Der gemeinschaftliche Erwerb von Maschinen muss durch eine Gemeinschaft, an der sich mindestens drei landwirtschaftliche Bewirtschafter vertraglich beteiligen, erfolgen. Die gemeinsame Nutzung muss für die Dauer von fünf Jahren vereinbart sein. Der gewerbliche Einsatz ist ausgeschlossen. Es müssen je förderbarem Gerät bestimmte Mindesteinsatzgrenzen erreicht werden.

Was wird gefördert?

  • Bauliche Investitionen in Stallbauten, Wirtschaftsgebäude, Siloanlagen, Lager- und Einstellräume, Funktions- und Wirtschaftsräume in der Verarbeitung und Direktvermarktung (Anhang I – Erzeugnisse) einschließlich der funktionell notwendigen technischen Einrichtungen und Anlagen sowie mobile Geflügelstallungen und mobile Einrichtungen in der Verarbeitung und Direktvermarktung. Tierhaltungsanlagen nur hinsichtlich Tierarten gemäß 1. Tierhaltungsverordnung, ausgenommen Nutzfische.
  • Errichtung  und Erweiterung von Anlagen zur Lagerung von Jauche, Gülle und Gärresten mit deren fester Abdeckung sowie von festem Wirtschaftsdünger und von Kompostaufbereitungsplatten.
  • Bauliche  und technische Investitionen für Biomasseheizanlagen (Holzhackgut, Scheitholz und Energiekorn – keine Pelletsanlagen).
  • Bauliche  Investitionen im Bereich Almgebäude einschließlich der funktionell notwendigen  technischen Einrichtungen; Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung und  Abwasserreinigung, Einfriedungen, Schutzeinrichtungen, Wege zur inneren  Erschließung.
  • Bauliche  und technische Investitionen in der Bienenwirtschaft.
  • Erwerb  von Maschinen, Geräten und technischen Anlagen für die Innenwirtschaft.
  • Selbstfahrende  Bergbauernspezialmaschinen, wie z. B. Motorkarren, Zweiachsmäher oder  Motormäher. Gemeinschaftlicher Erwerb von selbstfahrenden Spezialerntemaschinen  (ohne Mähdrescher) sowie von gezogenen Erntemaschinen, von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung, Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren  (ausgenommen Güllefass), von Direktsaatanbaugeräten und Pflanzenschutzgeräten.
  • Einzelbetrieblicher  Erwerb von Geräten zur bodennahen Gülleausbringung inklusive  Gülleverschlauchung und Gülleseparatoren (ausgenommen Güllefass).
  • Zur  Verbesserung der Umweltwirkung von landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen,  Geräten und Anlagen werden technische Adaptierungen und Mehrkosten für  Neuanschaffungen gefördert, wie zum Beispiel Umrüstung von Motoren auf Pflanzenöl oder Nachrüstung von Reifendruckregelanlagen sowieLenkeinrichtungen für Parallelfahrsysteme.
  • Einzelbetriebliche  bauliche und technische Einrichtungen zur Beregnung und Bewässerung
  • Im  Gartenbau sind bauliche Investitionen und technische Einrichtungen für die  Lagerung, Produktion und Vermarktung förderbar, genauso wie die Errichtung von  Folientunneln (inkl. Feldgemüsebau), Beregnung und Bewässerung, Investitionen  zur Energieeinsparung, Heizungsverbesserung und -umstellung und  Speisepilzproduktion.
  • Anlagen  von Erwerbsobstkulturen sowie Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen.

Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie  gebrauchte technische und bauliche Anlagen, Kosten für Grund und Boden werden  nicht gefördert. Ebenso werden Eigenleistungen mit Ausnahme von eigenem Bauholz  und mit Ausnahme von Arbeitsleistungen des Betriebsleiters bei Investitionen im  Almbereich nicht anerkannt.

Wie lauten die förderbaren Unter- und Obergrenzen (Nettobeträge)?

Im Allgemeinen gilt, dass beantragte Investitionskosten mindestens 15.000 Euro betragen müssen. Für Investitionen in der Almwirtschaft sowie im Bereich Obst- und Weinbau gilt eine Untergrenze von 10.000 Euro. Mindestens 5000 Euro investieren muss man für Maßnahmen zur Verbesserung der Qualitäts- und Hygienebedingungen sowie Verbesserung der Umweltwirkung, Biomasseheizanlagen, Bienenhaltung und Honigerzeugung und für Maßnahmen zum Schutz von Obst- und Weinkulturen. 

Maximal 200.000 Euro anrechenbare Kosten pro bAK (betrieblicher Arbeitskraft) bzw. max. 400.000 Euro pro Betrieb werden in der Förderperiode 14–20 anerkannt. Werden auf einem Betriebsstandort zwei oder mehrere Betriebe geführt, so betragen die anrechenbaren Kosten auch höchstens 400.000 Euro. Betriebskooperationen können max. 800.000 Euro einreichen. Für Gartenbaubetriebe sind es max. 400.000 Euro pro bAK und max. 800.000 Euro pro Betrieb. Für juristische Personen und Personenvereinigungen in der Almwirtschaft ist mit max. 600.000 Euro die Obergrenze erreicht.

Für Anträge ab 1. April 2016 gilt: Kosten für die nachträgliche Abdeckung von Güllelagern und Kosten für die Errichtung von Wirtschaftsdüngerlagern mit einer Kapazität von mind. 10 Monaten werden bis zu 150.000 Euro nicht in die Obergrenze eingerechnet.

Für Anträge ab 1. April 2017 gilt: Im Bereich Mastgeflügel werden Kosten für Investitionen betreffend Tiergesundheit, Fütterungsmanagement, Umwelt und Klimaschutz sowie Hygienebedingungen bis zu 200.000 Euro nicht in die Obergrenzen eingerechnet.

Kostenobergrenzen auf Fördergegenstandsebene

Biomasseheizanlage bis inkl. 100 kW:

  • Stückholz-und Energiekornanlagen: max. 10.000 Euro
  • Hackgutanlagen:max. 20.000 Euro

Geräte der Innenwirtschaft:

  • Hoftrac:max. 35.000 Euro je Betrieb und Periode LE 14–20
  • Frontlader:max. 8000 Euro je Betrieb und Periode LE 14–20

Es ist in der Periode LE 14–20 entweder ein  Hoftrac oder ein Frontlader förderfähig.

  • Lenkeinrichtungfür Parallelfahrsysteme: max. 25.000 Euro je Betrieb und Periode LE 14–20

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