von Ing. Dietmar Grilz, Amt der Kärntner Landesregierung, Abt. 10
Gültigkeit: Kärnten
Investitionsförderung: Arten der Förderung, Antragstellung und Spezialfälle
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Wie wird gefördert?
- Investitionszuschuss: Der Investitionszuschuss ist ein fixer Prozentsatz auf Basis der anrechenbaren Kosten. Zu oben angeführten Investitionszuschüssen können weitere Zuschläge gewährt werden. Für eingereichte Anträge bis 31. März 2016 sind diese nicht kombinierbar. Für Anträge ab 1. April 2016 ist der Biozuschlag mit den übrigen Zuschlägen bis zu einem maximalen Fördersatz von 35 % kombinierbar.
- Junglandwirtezuschlag: Wird die Investition von einem Junglandwirt (höchstens 40 Jahre mit entsprechender beruflicher Qualifikation) innerhalb der ersten fünf Jahre ab Bewirtschaftungsbeginn getätigt und fertiggestellt, so wird ein Zuschlag von 5 % gewährt.
- Biozuschlag: Betriebe, die bei Antragstellung dem Kontrollsystem für Biobetriebe unterliegen und zumindest bis zum Ende der Behaltefrist verbleiben, können einen Zuschlag von 5 % auslösen.
- Zuschlag für Bergbauernbetriebe mit hoher Erschwernis: Betriebe mit Erschwernispunkten von über 180 können einen Zuschlag von maximal 10 % (5 % für Garten-, Obst- und Weinbau) erhalten. Für gemeinschaftlich angekaufte Maschinen, Alminvestitionen und Investitionen zur Verbesserung der Umweltwirkung werden keine Zuschläge gewährt.
Was ist beim Agrarinvestitionskredit zu beachten?
Der AIK kann zusätzlich zum Zuschuss gewährt werden und muss eine Kredituntergrenze von 15.000 Euro erreichen. Die Laufzeit des Kredites kann für technische Investitionen max. 10 Jahre und für bauliche Investitionen max. 20 Jahre betragen. Der aktuelle Zinssatz (2. Halbjahr 2018) beträgt 1,50 %, zu dem ein Zinsenzuschuss laut nachstehender Tabelle gewährt wird. Die Summe aus Investitionszuschuss und Kreditvolumen des AIK darf die Nettogesamtkosten des Projektes nicht übersteigen.
Wie funktioniert das Auswahlverfahren?
Die Vorhaben werden in einem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt. Nur entscheidungsreife Anträge (nach vollständigem Vorliegen der angeforderten Unterlagen) werden dem Auswahlverfahren unterzogen und können in der Folge je nach Mittelverfügbarkeit bewilligt werden. Um für die Förderung in Betracht zu kommen, muss zumindest die Mindestpunkteanzahl erreicht werden. Diese Auswahlverfahren werden blockweise in bestimmten Zeitabständen durchgeführt, welche rechtzeitig vorab auf der Homepage der Abteilung 10 veröffentlicht werden. In diesem Verfahren werden folgende Kriterien beurteilt: Qualifikation, Betriebswirtschaftliche Betrachtung, Qualität und Produktion, Innovation, Tierschutz und -gesundheit, Wirtschaftsweise, Emissionsverminderung, Bewässerung/Beregnung, Ressourcen- und Umweltschonung, Schutzmaßnahmen für Kulturen und Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen.
Wann muss die Antragstellung erfolgen?
Achtung: Die Antragstellung hat unbedingt vor dem Investitionsbeginn zu erfolgen. Es werden nur Lieferungen, Leistungen, Rechnungen und Zahlungen anerkannt, die nach dem Stichtag für die Kostenanerkennung (= Antragsdatum) anfallen. Auch rechtsverbindliche Verträge oder Bestellungen müssen nach dem Datum des Antrages fallen, da ansonsten das gesamte Projekt von der Förderung ausgeschlossen wird.
Wo können die Anträge eingereicht werden?
Die Förderanträge können laufend bei den Regionalbüros der Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellung vor Investitionsbeginn zu erfolgen hat.
Erhöhter Fördersatz für Ferkelerzeuger
Das BMNT hat die 5. Änderung der Sonderrichtlinie „LE-Projektförderung“ veröffentlicht. Damit wird für Investitionen in Abferkelbuchten ein besonderer Anreiz in einem erhöhten Fördersatz von 30 % gewährt. Voraussetzung ist, dass diese den Anforderungen der 1. Tierhaltungsverordnung (1. THVO) ab 1. Jänner 2033 entsprechen. Außerdem wird für besonders tierfreundlich ausgeführte Zuchtsauenwarte- und Ferkelaufzuchtställe bis 30 kg ebenfalls ein Fördersatz von 30 % genehmigt. Diese Regelung wird für Anträge rückwirkend ab 30. April 2018 angewendet.
Für Abferkelsysteme ab 1. Jänner 2033 gilt:
- Ab fünf Tagen vor dem zu erwartenden Abferkeln sowie während des Abferkelns und Säugenskönnen Jungsauen und Sauen von anderen Schweinen abgetrennt in Abferkelbuchtengehalten werden.
- Abferkelbuchtenmüssen so gestaltet sein, dass sich Sauen und Jungsauen frei bewegen können und dass die Ferkel ungehindert gesäugt werden können.
- Die Abferkelbuchten müssen einschließlich der Liegenester für die Ferkel eine Mindestfläche von 5,50 m2 aufweisen. Davon muss mindestens die Hälfte dem Liegebereich von Sau und Ferkeln zugeordnet sein.
- Die Mindestbreite der Abferkelbucht muss 160 cm betragen.
- Die Böden von Abferkelbuchten müssen mindestens zu einem Drittel geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente im Liegebereich der Sau mit einer Perforationvon maximal 5% gelten als geschlossene Bereiche.
- Bis zum Ende der kritischen Lebensphase der Saugferkel kann die Sau zum Schutz der Saugferkel vor Erdrücken fixiert werden. Die Abferkelstände müssen dabei sowohl in der Quer- als auch in der Längsrichtung auf die Körpergröße der Sauen bzw. Jungsauen einstellbar sein. Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen.
- Abferkelbuchten, in denen sich Sauen oder Jungsauen während der gesamten Zeit frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel, wie z. B. Schutzstangen, verfügen.