Verlustersatz für Schweinehalter startet
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Die Schweinebranche erfüllt die Kriterien für eine pauschale Abgeltung des Verlustes auf Grund der COVID-19-Situation. Hier ist bereits eine Beantragung möglich. Keiner versäumt etwas, es empfiehlt sich, die betrieblichen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen und erst zu beantragen, wenn alle Punkte geklärt sind.
Die Einreichung eines Förderungsansuchens ist ausschließlich über eAMA möglich. Die Antragstellung ist seit 15. Februar 2021 und bis spätestens 15. Juni 2021 möglich. Es kann ein einziger Antrag für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 gestellt werden.
Für Anträge, die bis zum 15. März 2021 eingebracht werden, erfolgt eine erste Teilzahlung für die Zeiträume Oktober 2020 bis Dezember 2020 voraussichtlich Ende April 2021. Eine zweite Teilzahlung erfolgt nach dem Ende der Antragsfrist für den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2021 bzw. für den gesamten Betrachtungszeitraum bei Betrieben, die den Antrag nach dem 15. März 2021 gestellt haben.
Die Einreichung eines Förderungsansuchens ist ausschließlich über eAMA möglich. Die Antragstellung ist seit 15. Februar 2021 und bis spätestens 15. Juni 2021 möglich. Es kann ein einziger Antrag für den Zeitraum Oktober 2020 bis März 2021 gestellt werden.
Für Anträge, die bis zum 15. März 2021 eingebracht werden, erfolgt eine erste Teilzahlung für die Zeiträume Oktober 2020 bis Dezember 2020 voraussichtlich Ende April 2021. Eine zweite Teilzahlung erfolgt nach dem Ende der Antragsfrist für den Zeitraum Jänner 2021 bis März 2021 bzw. für den gesamten Betrachtungszeitraum bei Betrieben, die den Antrag nach dem 15. März 2021 gestellt haben.
Berechnung
Für die Berechnung müssen keine einzelbetrieblichen Daten angegeben werden. Die grundsätzliche Anforderung eines Rückganges des Deckungsbeitrages in Betrachtungsmonaten im Vergleich zu den Vorjahresmonaten wird von der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen (BAB) pauschal für die Betriebszweige Zuchtsauenhaltung und Schweinemast berechnet. Für den Zeitraum Oktober 2020 bis Dezember 2020 ist diese Anforderung eines Rückganges von mehr als 30 % des Deckungsbeitrages jedenfalls erfüllt. Von den durchschnittlichen Deckungsbeiträgen je Zuchtsau bzw. je verkaufsfähiges Mastschwein für diese Monate werden wiederum pauschal angesetzte Festkosten abgezogen. Der sich daraus ergebende Verlust wird zu 70 % ersetzt.
Für die Monate Oktober, November, Dezember 2020 stehen die Förderbeträge in Euro je Stück bereits fest (siehe Tabelle 1).
Die Basis bilden Angaben im Rahmen des Mehrfachantrages (MFA). Bei Betrieben ohne MFA werden die entsprechenden Tierbestandszahlen aus dem Veterinärinformationssystem (VIS) abgefragt. Die Details sind dem Merkblatt bzw. der Richtlinie auf der AMA-Homepage zu entnehmen.
Tipp: Keine Hektik bezüglich Antragstellung! Alle Anträge, die innerhalb der Frist eingebracht werden, werden gleich behandelt.
Für die Monate Oktober, November, Dezember 2020 stehen die Förderbeträge in Euro je Stück bereits fest (siehe Tabelle 1).
Die Basis bilden Angaben im Rahmen des Mehrfachantrages (MFA). Bei Betrieben ohne MFA werden die entsprechenden Tierbestandszahlen aus dem Veterinärinformationssystem (VIS) abgefragt. Die Details sind dem Merkblatt bzw. der Richtlinie auf der AMA-Homepage zu entnehmen.
Tipp: Keine Hektik bezüglich Antragstellung! Alle Anträge, die innerhalb der Frist eingebracht werden, werden gleich behandelt.
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Beispielberechnung
Beispiel für die erste Auszahlung/Berechnung: Landwirt hat nur Stichtagstierliste abgegeben. Es wurde kein Fixkostenzuschuss 800.000, kein Verlustersatz für direkt Betroffene, kein Ausfallsbonus und kein Umsatzersatz II beantragt.
Bei der ersten Tranche Ende April werden 4.201,18 Euro ausbezahlt. Die Monate Jänner, Februar, März 2021 werden, vorbehaltlich der Genehmigung, mit der zweiten Tranche ausbezahlt.
Bei der ersten Tranche Ende April werden 4.201,18 Euro ausbezahlt. Die Monate Jänner, Februar, März 2021 werden, vorbehaltlich der Genehmigung, mit der zweiten Tranche ausbezahlt.
Antrag mit Handy-Signatur
Für den Einstieg mit der Handy-Signatur gibt die Bäuerin/ der Bauer die registrierte Handynummer und das jeweilige persönliche Signatur-Passwort auf www.eama.at ein. Das aktivierte Handy erhält per SMS eine einmal gültige SMS-TAN. Diese ist fünf Minuten lang gültig und muss zur Identitätsbestätigung eingetragen werden. Anschließend kann das vorliegende Dokument mittels Handy-Signatur rechtsgültig und fälschungssicher unterschrieben werden.
Neben der Handy-Signatur ist es auch möglich mittels Pin-Code ins Serviceportal www.eama.at einzusteigen. Die Vorgangsweise dazu wird in der Beilage erläutert.
Weitere Informationen: AMA-Hotline; LK Kärnten: Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre, Mag. Hannes Hartlieb, Referat Tierproduktion und die Außenstellen der LK;
Linktipp: services.ama.at
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