13.04.2021 |
von Wilfried Pesentheiner
Ausfallsbonus für Privatzimmervermieter wird erweitert
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Der Härtefallfonds ist eine der Maßnahmen der Bundesregierung, mit denen die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise bestmöglich abgefedert werden sollen. Um Privatzimmervermieter im Tourismus wie auch in der Land- und Forstwirtschaft weiter zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Ministerin Elisabeth Köstinger ein weiteres Förderinstrument ins Leben gerufen: den Ausfallsbonus für Privatzummervermieter. Köstinger erklärt dazu: „Bisher waren nur Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten anbieten, anspruchsberechtigt. Ab sofort können weitere Zimmervermieter, die Einkünfte gemäß § 28 EStG erzielen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen, wie auch Urlaub am Bauernhof oder Buschenschanken mit Zimmern eine Förderung in Form des Ausfallsbonus in Anspruch nehmen.“
Dieser Ausfallsbonus in Höhe von 15 % (März und April 30 %) kann ab sofort von folgenden Vermietern in Anspruch genommen werden:
Darüber hinaus wird der Zuschuss für die Monate März und April auf 30% verdoppelt.
Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten einen Zusatzbonus von 10% Zuschuss, weil sie bislang von diesen Hilfen ausgenommen waren.
Anträge sind ab Montag, 19. April bei der AMA (www.ama.at) möglich.
Dieser Ausfallsbonus in Höhe von 15 % (März und April 30 %) kann ab sofort von folgenden Vermietern in Anspruch genommen werden:
- Vermieter von Privatzimmern und Ferienwohnungen, die im eigenen Haushalt höchstens 10 Betten vermieten
- Gewerbliche touristische Vermieter von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
- Sonstige in der touristischen Vermietung von Gästezimmern und/oder Ferienwohnungen tätige natürliche Personen, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben (Orts- bzw. Nächtigungsabgaben) abführen.
- Wein-, Mostbuschenschank und Almausschank
- Urlaub am Bauernhof-Betriebe
Darüber hinaus wird der Zuschuss für die Monate März und April auf 30% verdoppelt.
Gewerbliche touristische Vermieter und sonstige touristische Vermieter, die aus dieser Tätigkeit Einkünfte gemäß § 28 EStG beziehen und dafür Tourismusabgaben abführen, erhalten einen Zusatzbonus von 10% Zuschuss, weil sie bislang von diesen Hilfen ausgenommen waren.
Anträge sind ab Montag, 19. April bei der AMA (www.ama.at) möglich.
Detail- & Zusatzinfos:
- Eine Antragstellung wird für die Betrachtungszeiträume November und Dezember 2020 und Jänner 2021 bis 31. Mai 2021 möglich sein. Danach ist eine Antragstellung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum immer bis zum 15. des drittfolgenden Monats möglich.
- Der Betrachtungszeitraum für den Ausfallsbonus ist das Kalendermonat. Der Ausfallsbonus kann für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Für jeden Monat ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
- Die Gewährung eines Ausfallsbonus für die Betrachtungszeiträume November 2020 und/oder Dezember 2020 ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Lockdown-Umsatzersatz für den entsprechenden Monat von der AMA gewährt wurde.
- Die Förderung ist mit EUR 15.000 pro Betrachtungszeitraum gedeckelt.
- Der Vergleichszeitraum ist das entsprechende Kalendermonat im Zeitraum März 2019 bis Februar 2020.
Voraussetzungen für die Antragstellung
- Hauptwohnsitz bzw. Betriebsstätte des Antragstellers muss in Österreich sein.
- Der Antragsteller erleidet einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichszeitraum.
- Für die angeführten Umsätze wurde die vorgeschriebene Tourismusabgabe (Ortstaxe, Nächtigungsabgabe) entrichtet.
- Bei der Antragstellung sind Anzahl der Gästebetten und gegebenenfalls Anzahl der Ferienwohnungen und durchschnittlicher Preis pro Nächtigung pro Person sowie die Gegenüberstellung der Umsätze im Betrachtungszeitraum und im Vergleichszeitraum anzugeben.
- Gewerbliche touristische Vermieter haben eine Bestätigung eines Steuerberaters über das Vorliegen von Einkünften gemäß § 28 EStG vorzulegen.