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20.03.2019 | von Ing. Mag. Harald Posch-Fahrenleitner

Haftung des Wegehalters

Wege, die an ­Wäldern vorbei oder hindurch führen, sind eine rechtliche Herausforderung. Waldbesitzer haften für Gefährdungen durch den Baumbestand.

Wer unerlaubt mit dem Fahrrad auf Forststraßen unterwegs ist, kann sich nicht auf die Wegehalterhaftung berufen © LK/Musch
Wer unerlaubt mit dem Fahrrad auf Forststraßen unterwegs ist, kann sich nicht auf die Wegehalterhaftung berufen © LK/Musch
Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich bei dem Weg um einen privaten oder öffentlichen handelt. Je nachdem wird jemand anderer als der Wegehalter für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges verantwortlich sein. Das ist wichtig, weil unter Umständen der Halter für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges haftbar gemacht werden kann.

Wer ist Wegehalter?

Halter eines Weges ist in der Regel derjenige, der die Kosten für die Errichtung und Erhaltung eines Weges trägt sowie die Verfügungsmacht über diesen inne hat. Bei Privatwegen könnten dies der jeweilige Eigentümer und/oder die zur Nutzung Berechtigten sein. Bei öffentlichen Wegen wird diese Funktion in der Regel die jeweils zuständige Gebietskörperschaft erfüllen, also beispielsweise bei Gemeindewegen die Gemeinde. Eine Sonderstellung nehmen hier öffentliche Interessentenwege und die daraus resultierenden öffentlich-rechtlichen Wegegenossenschaften ein. Bei dieser Form werden meist Grundeigentümer und Benützer zur Tragung der Herstellungs- und Instandhaltungskosten durch die Gemeinde verpflichtet. Hier könnte unter gewissen Umständen die Wegegenossenschaft als Wegehalter angesehen werden.

Gefahren von außen

Der Zustand eines Weges betrifft nicht nur die Beschaffenheit des Weges selbst. Der Weg kann auch dann mangelhaft sein, wenn Gefahrenquellen von außen drohen und diese auf zumutbare Weise zu beseitigen gewesen wären. Eine solche Gefahrenquelle könnten an den Weg angrenzende Bäume sein. Ob ein mangelhafter Zustand eines Weges gegeben ist, ist eine Einzelfallentscheidung und richtet sich nach seiner Zweckwidmung. So sind die Anforderungen an eine viel befahrene Gemeindestraße höher als an einen Wanderweg.

Unerlaubte Benützung

Der Geschädigte kann sich jedoch grundsätzlich nicht auf die Wegehalterhaftung berufen, wenn die Benützung des Weges unerlaubt erfolgte und die unzulässige Nutzung für ihn erkennbar war. Eine solche Erkennbarkeit kann durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine Absperrung erzielt werden. Bei Forststraßen wird zusätzlich zum Fahrverbotsschild mit dem Zusatz "Forststraße" eine Abschrankung empfohlen, um das Haftungsrisiko zu ­reduzieren.

Freies Betretungsrecht

Im Wald ist zusätzlich noch das freie Betretungsrecht zu beachten, sodass in der Regel erholungssuchenden Fußgängern das Betreten einer Forststraße, anders als das Befahren mit Fahrzeugen oder das Bereiten, nicht verwehrt werden kann. Zusammengefasst bedeutet ­dies, wenn jemand auf einem Weg zu Schaden kommt und die Unerlaubtheit für den Nutzer nicht ersichtlich war, kann es zu einer Haftung des Wegehalters kommen. Im Ergebnis wird man als Wald­eigentümer gut beraten sein, den Baumbestand im Umkreis von Wegen in möglichst kurzen Intervallen nachweislich zu prüfen und zu pflegen.

Beispiele

  • Rechtsgründe für Haftung. Man könnte meinen, nur der Wegehalter haftet für Schäden, die auf Wegen im Bereich eines Waldes entstehen. Eine Haftung kann jedoch auch aufgrund anderer Rechtsgründe gegeben sein, wie die zwei kurz dargestellten Fälle veranschaulichen sollen.
  • Wege am Waldrand. Neben einem Wald verläuft eine Gemeindestraße. In der Regel ist hier die Gemeinde der Wegehalter und hat für den ordnungsgemäßen Zustand dieser Straße zu sorgen. Davon mitumfasst sind grundsätzlich auch etwaige Einwirkungen von dem danebenliegenden Wald durch umstürzende Bäume. Zu beachten ist hier jedoch die gleichgelagerte Haftung des Waldeigentümers für den neben der öffentlichen Straße liegenden Wald, welche sich unmittelbar aus dem Forstgesetz ergibt.
  • Wege im Wald. Durch einen Wald führt eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes, die von einer forstlichen Bringungsgenossenschaft errichtet wurde. Diese ist in diesem Fall auch Wegehalter. Auf dieser Forststraße kommt ein erholungssuchender Spaziergänger durch einen herabfallenden Ast zu Schaden. Zu beachten ist, dass der Waldeigentümer grundsätzlich neben dem Wegehalter auch bei einer Forststraße für den angrenzenden forstlichen Bewuchs ab dem Verschuldensgrad der groben Fahrlässigkeit haftet.

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