„Höhere Gewalt“ – wann eine Meldung nötig ist
1. Die Ackerkultur wurde nur teilweise beschädigt, eine Ernte mit eingeschränktem Ertrag kann jedoch erfolgen:
Wetterereignisse können den Aufwuchs der Ackerkulturen beeinflussen und zu lückigen Beständen oder auch unregelmäßigeren Aufwüchsen mit größeren Fehlstellen führen. Wurde die Anlage sowie Pflege eingehalten und wird die Ackerkultur, wenn auch mit eingeschränktem Ertrag, geerntet, ist keine „Höhere Gewalt“-Meldung durchzuführen. Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle sind dem Prüforgan geeignete Nachweise vorzulegen.
2. Die Ackerkultur kann nicht geerntet werden:
Erfolgt auf der Fläche aufgrund eines Unwetterereignisses keine Ernte der beantragten Ackerkultur und es wird keine weitere Hauptkultur am Acker nachgebaut, ist ein Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt zu stellen. Dem Ansuchen sind dementsprechende Nachweise beizulegen bzw. sind diese schnellstmöglich nachzureichen. Im Falle einer positiven Beurteilung durch die AMA wird für die betroffene Fläche die Prämie trotz nicht stattfindender Ernte gewährt. Erscheint es aus ackerbaulichen Gründen sinnvoll, frühzeitig, also vor dem eigentlichen Erntezeitpunkt der beantragten Hauptkultur, eine Zwischenfrucht anzubauen, kann bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und Beantragung der Zwischenfruchtvariante aufgrund der zeitlichen Überschneidung im Mehrfachantrag ein Plausibilitätsfehler auftreten (z. B. Beantragung Körnermais, Umbruch aufgrund kompletten Ausfalls aufgrund eines Unwetterereignisses, Anbau Zwischenfruchtvariante 2). In diesem Fall muss im Rahmen der Korrektur unter Eingaben Online/allgemeine Nachricht auf das Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt verwiesen werden.
3. Das Grünland kann im Antragsjahr nicht geerntet werden:
Hat bis zum Unwetterereignis noch keine Ernte stattgefunden und ist im heurigen Jahr keine Ernte möglich, ist zum Prämienerhalt mit entsprechenden Nachweisen eine „Höhere Gewalt“-Meldung durchzuführen.
4. Eine Grünlandfläche kann nicht entsprechend ihrer Beantragung in der Feldstücksliste im Mehrfachantrag genützt werden:
Verringert sich die Nutzungshäufigkeit in der Natur aufgrund des Wetterereignisses gegenüber der beantragten Nutzungshäufigkeit, so ist eine Anpassung der Schlagnutzung im Mehrfachantrag durch eine Korrektur notwendig.
5. Bei der geschädigten Fläche handelt es sich um eine Naturschutzfläche:
Wird aufgrund des Unwetters eine Naturschutzfläche (Code NAT, EBW, K20) geschädigt, ist eine Meldung an die Naturschutzabteilung der zuständigen Landesregierung notwendig, wenn die Nutzung oder Pflege der betroffenen Fläche nicht, wie in der Projektbestätigung vorgeschrieben, stattfinden kann. Werden die Auflagen seitens der Naturschutzabteilung abgeändert (z. B. Mähwiese/-weide zwei Nutzungen auf einmähdiger Wiese), ist eine Korrektur des Mehrfachantrages laut Projektbestätigung notwendig, aber keine Meldung an die AMA erforderlich. Können die Auflagen laut Projektbestätigung nicht eingehalten werden oder ist die Fläche nicht mehr zu rekultivieren, ist eine einzelbetriebliche Meldung an die AMA notwendig.
6. Die betroffene Fläche kann nicht rekultiviert werden und muss dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden:
Wird eine Fläche dermaßen durch Elementarereignisse, wie z. B. Muren, zerstört, dass diese nicht mehr rekultiviert werden kann und die Fläche dauerhaft aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen werden muss, ist eine „Höhere Gewalt“-Meldung zu tätigen. Die Prämien für die geschädigte Kultur können für das betroffene Antragsjahr gewährt werden.
7. Beantragte ÖPUL-Landschaftselemente werden zerstört:
Eine „Höhere Gewalt“-Meldung wird erst ab drei zerstörten ÖPUL-Landschaftselementen anerkannt. Sind weniger als drei Landschaftselemente betroffen, sind diese mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag aus der Beantragung zu nehmen.