02.12.2020 |
von Dipl.-Ing. Bernhard Tscharre
Härtefallfonds bis März 2021 verlängert
Der von der Regierung verordnete zweite Lockdown kann auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zu Umsatzeinbrüchen führen. Die Beantragung beim Härtefallfonds für die Land- und Forstwirtschaft läuft bis März 2021.
Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch können Bewirtschafter bis zu 30.000 Euro insgesamt erhalten, darin enthalten ist der bis zu 6000 Euro hohe „Comeback-Bonus“. Die Mindestauszahlung beträgt weiterhin pro Monat 1000 Euro (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und „Comeback-Bonus“). Unterstützungen können für insgesamt zwölf Monate beantragt werden. Ansuchen können nunmehr für die Betrachtungszeiträume von 16. März 2020 bis 15. März 2021 monatsweise gestellt werden.
Der „Comeback-Bonus“ beträgt 500 Euro pro Monat. Dieser gilt für alle, die in Phase 2 anspruchsberechtigt sind. Bei bereits abgeschlossenen Ansuchen erfolgt diese zusätzliche Auszahlung automatisch. Bei Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen ab 2000 Euro steht der „Comeback-Bonus“ nicht zu.
Folgende Kriterien müssen vorliegen um eine Förderung zu erhalten:
Bei coronabedingtem Umsatzeinbruch können Bewirtschafter bis zu 30.000 Euro insgesamt erhalten, darin enthalten ist der bis zu 6000 Euro hohe „Comeback-Bonus“. Die Mindestauszahlung beträgt weiterhin pro Monat 1000 Euro (inklusive Aufstockung bei Minimalbeträgen und „Comeback-Bonus“). Unterstützungen können für insgesamt zwölf Monate beantragt werden. Ansuchen können nunmehr für die Betrachtungszeiträume von 16. März 2020 bis 15. März 2021 monatsweise gestellt werden.
Der „Comeback-Bonus“ beträgt 500 Euro pro Monat. Dieser gilt für alle, die in Phase 2 anspruchsberechtigt sind. Bei bereits abgeschlossenen Ansuchen erfolgt diese zusätzliche Auszahlung automatisch. Bei Nebeneinkünften und Versicherungsleistungen ab 2000 Euro steht der „Comeback-Bonus“ nicht zu.
Folgende Kriterien müssen vorliegen um eine Förderung zu erhalten:
- Wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres oder
- eine Kostenerhöhung von mindestens 50 % zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften vorliegt.
- Als Jungunternehmerin/Jungunternehmer, wenn in den Betriebszweigen ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vorliegt.
- Folgende Betriebszweige werden unterstützt:
- Wein- und Mostbuschenschankbetriebe
- Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie Christbaumkulturen
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Privatzimmer oder Ferienwohnungen vermieten
- Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt an die Gastronomie, Schulen oder die Gemeinschaftsverpflegung vermarkten
- Betriebe, die gärtnerische Produkte direkt oder an den Groß- und Einzelhandel vermarkten
- Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten (z. B. Schule am Bauernhof, Seminarbäuerinnen)
- Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugen, dieses aber nicht mehr abgeholt werden kann.