Härtefallfonds – Anpassung der Richtlinie erfolgt!
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www.ama.at/getattachment/48ea0016-b6b9-48fb-92cf-2943b2cf173d/RL-Hartefallfonds-lws-20200505.pdf eingesehen werden.
Hier erfolgte eine Klarstellung, dass bei der Vermietung von Privatzimmern und/oder Ferienwohnungen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen dürfen.
Ausweitung des Beobachtungszeitraumes (Anträge für bis zu drei Zeiträume möglich)
Für bis zu drei dieser sechs definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Verbesserungen für Jungunternehmer
Für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den richtliniengegenständlichen Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen tätig waren, beträgt die Förderung pauschal 500,- €/Monat. Bisher galt diese Regelung nur für Neueinstiege ab dem 1. Jänner 2020.
Klarstellung bei Betriebsübernahmen
Wurde der Betrieb erst nach dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres übernommen, ist auf den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres des Vorgängers abzustellen. Alternativ kann die Jungunternehmerförderung bis zu einer Höhe von 500,- € beantragt werden.
Berechnung der Förderung
Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei für beide Auszahlungsphasen zusammen die maximale Gesamtförderungshöhe 6.000,- € pro Bewirtschafter beträgt, je Betrachtungszeitraum somit maximal 2.000,- € je Bewirtschafter.
Die Förderung beträgt dabei 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Neu ist eine Mindestfördersumme von 500,- € - damit wird nunmehr die Auszahlung von Bagatellbeträgen unterbunden. Liegen im jeweiligen Betrachtungszeitraum neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte zu berücksichtigen.
Die Summe aus
Die Förderung beträgt dabei 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Neu ist eine Mindestfördersumme von 500,- € - damit wird nunmehr die Auszahlung von Bagatellbeträgen unterbunden. Liegen im jeweiligen Betrachtungszeitraum neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte zu berücksichtigen.
Die Summe aus
- den Nebeneinkünften (mit Ausnahme jener die der Versicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz - BSVG unterliegen) zuzüglich
- im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen und/oder künftig der Höhe nach abschätzbaren Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen zuzüglich
- der Förderung im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum
Besonderheit für Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen
Bei mehreren Bewirtschaftern pro Betrieb ist eine auf den einzelnen Bewirtschafter bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Bewirtschafter anteilig entfallenden Einkünfte.
Änderung bei der Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1
Auf den Förderungsbetrag aus der Auszahlungsphase 2 wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2. Für die Anrechnung gilt:
- übersteigt der ermittelte Förderungsbetrag nicht 500,- €, erfolgt keine Anrechnung aus der Auszahlungsphase 1.
- übersteigt der ermittelte Förderungsbetrag 500,- €, erfolgt eine Anrechnung aus der Auszahlungsphase 1 nur bis zum Betrag von 500,-.
Rückziehung bereits eingebrachter Ansuchen für den ersten Betrachtungszeitraum möglich
Ein bereits gestelltes Ansuchen für den Betrachtungszeitraum 1 (16. März bis 15. April) kann spätestens bis zum 31.7.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde. Ein bereits ausgezahlter Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten. Damit ist sichergestellt, dass bei stärkeren Einkünfteverlusten in anderen Betrachtungszeiträumen wieder eine freie Wahl der durch die Richtlinienanpassung ausgedehnten Betrachtungszeiträume hergestellt ist.
Info: Nähere Informationen zum Härtefallfonds (betroffene Betriebszweige, Förderkriterien, Abwicklung) finden Sie hier.
Info: Nähere Informationen zum Härtefallfonds (betroffene Betriebszweige, Förderkriterien, Abwicklung) finden Sie hier.
Ihr Ansprechpartner
Die Landwirtschaftskammer Kärnten unterstützt in der LK-Zentrale unter den Telefonnummern 0436-5850- DW 1400 und DW 1403 sowie der haertefallfonds@lk-kaernten.at sowie mit den jeweiligen Fachberatern.