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12.05.2020 | von Redaktion
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Härtefallfonds – Anpassung der Richtlinie erfolgt!

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Mit der Senkung der Steuern und Abgaben kommt die Bundesregierung einer LK-Forderung nach. © Adobe Stock
Der Härtefallfondsrichtlinie wurde weiterentwickelt (2. Anpassung) und am 6. Mai 2020 vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen dargestellt. Die gesamte Richlinie kann auf der Homepage der Agrarmarkt Austria unter 
www.ama.at/getattachment/48ea0016-b6b9-48fb-92cf-2943b2cf173d/RL-Hartefallfonds-lws-20200505.pdf eingesehen werden.
Gegenstand der Förderung im Richtlinienteil Land- und Forstwirtschaft ist der teilweise Ersatz von entgangenen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, anderer Einkünfte, die für Tätigkeiten bezogen werden, die der Versicherung nach BSVG unterliegen, sowie anderer Einkünfte bei der Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen (Urlaub am Bauernhof) bei Bewirtschaftern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind. Das Unternehmen darf vor der COVID-19-Krise kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Verordnung (EU) 651/2014 gewesen sein.

Hier erfolgte eine Klarstellung, dass bei der Vermietung von Privatzimmern und/oder Ferienwohnungen auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen dürfen.

Ausweitung des Beobachtungszeitraumes (Anträge für bis zu drei Zeiträume möglich)

Für bis zu drei dieser sechs definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen: 
  • Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
  • Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
  • Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
  • Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
  • Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
  • Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
Der Betrachtungszeitraum wurde von drei auf sechs Monate ausgeweitet und es können nun bis zu drei beliebige Betrachtungszeiträume aus im Zeitraum 16. März bis 15. September ausgewählt werden. Damit können saisonale Schwankungen besser berücksichtigt werden. 

Verbesserungen für Jungunternehmer

Für Jungunternehmer, die im vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres noch nicht in den richtliniengegenständlichen Betriebszweigen bzw. Tätigkeitsbereichen tätig waren, beträgt die Förderung pauschal 500,- €/Monat. Bisher galt diese Regelung nur für Neueinstiege ab dem 1. Jänner 2020.

Klarstellung bei Betriebsübernahmen

Wurde der Betrieb erst nach dem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres übernommen, ist auf den vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres des Vorgängers abzustellen. Alternativ kann die Jungunternehmerförderung bis zu einer Höhe von 500,- € beantragt werden.
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© Eva Kail/LK Niederösterreich

Berechnung der Förderung

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss, wobei für beide Auszahlungsphasen zusammen die maximale Gesamtförderungshöhe 6.000,- € pro Bewirtschafter beträgt, je Betrachtungszeitraum somit maximal 2.000,- € je Bewirtschafter. 

Die Förderung beträgt dabei 80% der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum. Neu ist eine Mindestfördersumme von 500,- € - damit wird nunmehr die Auszahlung von Bagatellbeträgen unterbunden. Liegen im jeweiligen Betrachtungszeitraum neben den Einkünften aus der Land- und Forstwirtschaft andere Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 vor, sind diese Einkünfte zu berücksichtigen.

Die Summe aus
  • den Nebeneinkünften (mit Ausnahme jener die der Versicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz - BSVG unterliegen) zuzüglich
  • im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltenen und/oder künftig der Höhe nach abschätzbaren Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen zuzüglich 
  • der Förderung im jeweils beantragten Betrachtungszeitraum 
darf 2.000,- € je Monat und Bewirtschafter nicht übersteigen. Die Berücksichtigung erfolgt dabei bezogen auf den jeweiligen Bewirtschafter. Die ermittelte Zuschusshöhe vermindert sich zur Einhaltung dieser Obergrenze entsprechend. 

Besonderheit für Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen

Bei mehreren Bewirtschaftern pro Betrieb ist eine auf den einzelnen Bewirtschafter bezogene Betrachtung anzustellen: Dies gilt für die Ermittlung der Differenz zwischen den Einkünften des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres und den Einkünften für den jeweiligen Betrachtungszeitraum und entsprechend für die Ermittlung der Förderung. Maßgebend sind die auf den jeweiligen Bewirtschafter anteilig entfallenden Einkünfte.

Änderung bei der Anrechnung der Förderung aus der Auszahlungsphase 1

Auf den Förderungsbetrag aus der Auszahlungsphase 2 wird eine Förderung der Auszahlungsphase 1 angerechnet. Die Anrechnung erfolgt zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Auszahlungsphase 2. Für die Anrechnung gilt:
  • übersteigt der ermittelte Förderungsbetrag nicht 500,- €, erfolgt keine Anrechnung aus der Auszahlungsphase 1.
  • übersteigt der ermittelte Förderungsbetrag 500,- €, erfolgt eine Anrechnung aus der Auszahlungsphase 1 nur bis zum Betrag von 500,-.
Daher werden nun in beiden Fällen mindestens 500 Euro ausbezahlt.

Rückziehung bereits eingebrachter Ansuchen für den ersten Betrachtungszeitraum möglich

Ein bereits gestelltes Ansuchen für den Betrachtungszeitraum 1 (16. März bis 15. April) kann spätestens bis zum 31.7.2020 zurückgezogen werden, sofern noch kein weiteres Ansuchen gestellt wurde. Ein bereits ausgezahlter Betrag des zurückgezogenen Ansuchens ist zurückzuerstatten. Damit ist sichergestellt, dass bei stärkeren Einkünfteverlusten in anderen Betrachtungszeiträumen wieder eine freie Wahl der durch die Richtlinienanpassung ausgedehnten Betrachtungszeiträume hergestellt ist.

Info: Nähere Informationen zum Härtefallfonds (betroffene Betriebszweige, Förderkriterien, Abwicklung) finden Sie hier.

Ihr Ansprechpartner

Die Landwirtschaftskammer Kärnten unterstützt in der LK-Zentrale unter den Telefonnummern 0436-5850- DW 1400 und DW 1403 sowie der haertefallfonds@lk-kaernten.at sowie mit den jeweiligen Fachberatern.

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