Greeningauflagen einhalten
Greeningauflagen
- Auf Ackerflächen: Einhaltung der Anbaudiversifizierung (Fruchtfolgeauflagen) Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (OVF)
- Auf Grünlandflächen: Dauergrünlanderhaltung (gilt für alle Betriebe) Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
- Anbaudiversifizierung (Fruchtfolgeauflagen): Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, müssen mindestens zwei Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Fläche einnehmen darf. Beträgt die Ackerfläche mehr als 30 ha, müssen mindestens drei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf maximal 75 % betragen, die zwei stärksten Kulturen maximal 95 % der Ackerfläche.
Befreit vom Greening sind:
- Betriebe unter 10 ha Ackerfläche – diese haben keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung Biobetriebe – keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangfläche und Anbaudiversifizierung
- UBB-Betriebe – keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangfläche
-
Befreit sind Betriebe von den Greeningauflagen auf Acker, wenn
– Betriebe mehr als 75 % Dauergrünland- und Ackerfutterflächenanteil, gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche, besitzen
– Betriebe mit mehr als 75 % Ackerfutterflächen-, Leguminosen- und Brachenanteil an der Ackerfläche - Ökologische Vorrangflächen: Bewirtschaftet der Betrieb mehr als 15 ha Ackerfläche müssen davon mindestens 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche (Code OVFPV) beantragt werden.
- Grünbrache (Faktor 1)
- Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, wie z. B. Sojabohne, Körnererbse, Ackerbohne, Klee, Luzerne, Wicken, Kleegras (mind. 60 % Kleeanteil), Ackerbohne-, Erbsen-, Wicken-Getreidegemenge (Getreideanteil muss untergeordnet sein, Faktor 1)
- Flächen mit Zwischenfrüchten (Faktor 0,3)Kurzumtriebsflächen ohne Robinie (Faktor 0,5) CC-(Cross Compliance-)- und GLÖZ-(Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand-)Landschaftselemente (Faktor 1)
- Miscanthus (Faktor 0,7)
- Bienentrachtbrachen (Faktor 1,5)
- Neu ab 2019: Durchwachsene Silphie (Faktor 0,7)
Beispiel:
Der Faktor bedeutet die Anrechenbarkeit der Fläche: z. B. Faktor 1,5 bei der neuen Möglichkeit der „Bienentrachtbrache" bedeutet, dass für 1 ha erforderliche Vorrangfläche 0,7 ha Bienentrachtbrache angelegt werden muss.
TIPP: Der Greening-Rechner der LK Kärnten unterstützt Sie bei den Berechnungen. Und steht zum Download am Ende des Artikels bereit.
TIPP: Der Greening-Rechner der LK Kärnten unterstützt Sie bei den Berechnungen. Und steht zum Download am Ende des Artikels bereit.
Ökologische Vorrangflächen
Bienentrachtbrache
Bienentrachtbrachen sind Flächen, auf denen im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Ein Umbruch nach dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht zulässig; ein chemischer Umbruch ist nicht erlaubt.
Die Anlage muss bis 15. Mai erfolgen; eine Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Die Blühmischung muss aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern bestehen und in der Mischung vorherrschen. Die Pflege muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Grünbrache
Brachliegende Flächen sind Flächen, auf denen ganzjährig keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie müssen bis 15. Mai angelegt werden, über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Juli verboten (auch keine Punktbekämpfung).
Pflegemaßnahmen, wie z.B. Häckseln oder Mähen (das Mähgut darf nicht von der Fläche verbracht werden) sind jederzeit möglich. Ein Umbruch nach dem 31. Juli ist nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht zulässig.
Kurzumtriebsflächen
Dazu zählen folgende heimische Gehölzarten: Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Alle anderen Gehölze (z. B. Robinie) sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen ausgleichsfähig, dürfen aber nicht mit dem Code OVFPV beantragt werden. Der Einsatz von mineralischen Düngern ist nicht zulässig. Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
Stickstoffbindende Kulturen
Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt werden, müssen mit OFVPV codiert werden. Folgende Pflanzen können hierfür angebaut und beantragt werden: Ackerbohnen Bitterlupinen, Kichererbsen, Erbsen, Kleearten, Linsen, Luzerne, Platterbsen, Sojabohne, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken oder eine Mischung aus diesen, Kleegras (mit mind. 60 % Kleeanteil), Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und Erbsen-Getreidegemenge. Der Pflanzenschutzmitteleinsatz ist ab der Aussaat bis zur Ernte verboten.
Auflagen: Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der Ernte der stickstoffbindenden Pflanzen mit Code OVF eine nicht legume Winterung (Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden.
Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung vor Wintereinbruch gewährleistet ist und diese kann erst nach dem 15. Februar (Beachtung jedoch der Cross Compliance-Auflage – GLÖZ 5 Maschineneinsatz bei bestimmten Bodenzuständen – Bodenbearbeitung bei schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt – ist verboten) des Folgejahres umgebrochen werden. Weiter ist darauf zu achten, dass bei der Wahl des Anbaustandortes etwaige landesrechtliche Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten eingehalten werden müssen.
Zwischenfrüchte als OVFPV
Als Flächen mit Zwischenfrüchten sind in Tabelle 1 angeführte Varianten zulässig. Begrünte Flächen, die als OVF beantragt werden, sind in der ÖPUL Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfrucht“ (wenn die Maßnahme für den Betrieb beantragt ist) nicht prämienfähig – jedoch zählen sie zu den mindestens 10 % Mindestbegrünungsanteil. Die einzelnen Varianten können somit in Kombination mit ÖPUL-Zwischenfrucht beantragt werden, z. B. Variante 1 – Greening + ÖPUL. Ohne ÖPUL-Zwischenfruchtmaßnahme ist z. B. mit Variante 2 – Greening zu beantragen. Die Begrünungsflächen als OVF müssen bereits im Mehrfachantrag 2019 beantragt werden.
Elefantengras und Durchwachsene Silphie
Durchwachsene Silphie wird im Antragsjahr 2019 erstmals als ÖVFPV angerechnet. Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.
Dauergrünlanderhaltung
Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe nicht mehr als 5 % abnehmen. Generell – im Rahmen von Greening kann Grünland umgebrochen werden. Achtung, für Teilnehmer an ÖPUL-Maßnahmen wie UBB (Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung von Acker und Grünland), Biologische Wirtschaftsweise gelten Beschränkungen – über den Verpflichtungszeitraum können bis zu 5 % der Grünlandfläche in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha im Verpflichtungszeitraum. Die Grünlandumbruchstoleranz von 1 ha gilt für alle Betriebe, unabhängig vom Grünlandanteil des Betriebes. Zu beachten sind auch die GLÖZ-Auflagen im Rahmen der Cross Compliance-Bestimmungen: GLÖZ 1: Dauergrünland darf in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha) und von 10 m zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) nicht umgebrochen werden.
Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen von Natura 2000 anzusehen: 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen), 2340 (pannonische Binnendünen), 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen), 6130 (Schwermetallrasen), 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen), 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco- Brometalia), 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden), 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen), 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen aus Löss), 6260 (pannonische Steppen auf Sand), 6410 (Pfeifengraswiesen), 6440 (Brenndolden- Auenwiesen), 6510 (magere Flachland-Mähwiesen), 6520 (Berg-Mähwiesen), 7230 (kalkreiche Niedermoore).
UBB – Äquivalenzmaßnahme für das Greening
Im Rahmen der Äquivalenz (gleichwertig) gilt nur mehr die Biodiversitätsfläche der Maßnahme UBB als äquivalent für Greening – als Anlage von ökologischen Vorrangflächen. Dies bedeutet, dass ein UBB-Betrieb die Fruchtfolgeauflagen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme und zusätzlich auch die Fruchtfolgeauflagen (Anbaudiversifizierung) im Rahmen von Greening einhalten muss.
Bienentrachtbrachen sind Flächen, auf denen im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. August der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten ist. Ein Umbruch nach dem 31. August ist nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht zulässig; ein chemischer Umbruch ist nicht erlaubt.
Die Anlage muss bis 15. Mai erfolgen; eine Selbstbegrünung ist nicht zulässig. Die Blühmischung muss aus mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern bestehen und in der Mischung vorherrschen. Die Pflege muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Grünbrache
Brachliegende Flächen sind Flächen, auf denen ganzjährig keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie müssen bis 15. Mai angelegt werden, über die Vegetationsperiode begrünt sein und gepflegt werden. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist vom 1. Jänner bis einschließlich 31. Juli verboten (auch keine Punktbekämpfung).
Pflegemaßnahmen, wie z.B. Häckseln oder Mähen (das Mähgut darf nicht von der Fläche verbracht werden) sind jederzeit möglich. Ein Umbruch nach dem 31. Juli ist nur zum Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht zulässig.
Kurzumtriebsflächen
Dazu zählen folgende heimische Gehölzarten: Weide (Salix sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birke (Betula sp.). Alle anderen Gehölze (z. B. Robinie) sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen ausgleichsfähig, dürfen aber nicht mit dem Code OVFPV beantragt werden. Der Einsatz von mineralischen Düngern ist nicht zulässig. Bei Neuanlage oder Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig.
Stickstoffbindende Kulturen
Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt werden, müssen mit OFVPV codiert werden. Folgende Pflanzen können hierfür angebaut und beantragt werden: Ackerbohnen Bitterlupinen, Kichererbsen, Erbsen, Kleearten, Linsen, Luzerne, Platterbsen, Sojabohne, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken oder eine Mischung aus diesen, Kleegras (mit mind. 60 % Kleeanteil), Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und Erbsen-Getreidegemenge. Der Pflanzenschutzmitteleinsatz ist ab der Aussaat bis zur Ernte verboten.
Auflagen: Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der Ernte der stickstoffbindenden Pflanzen mit Code OVF eine nicht legume Winterung (Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden.
Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung vor Wintereinbruch gewährleistet ist und diese kann erst nach dem 15. Februar (Beachtung jedoch der Cross Compliance-Auflage – GLÖZ 5 Maschineneinsatz bei bestimmten Bodenzuständen – Bodenbearbeitung bei schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt – ist verboten) des Folgejahres umgebrochen werden. Weiter ist darauf zu achten, dass bei der Wahl des Anbaustandortes etwaige landesrechtliche Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten eingehalten werden müssen.
Zwischenfrüchte als OVFPV
Als Flächen mit Zwischenfrüchten sind in Tabelle 1 angeführte Varianten zulässig. Begrünte Flächen, die als OVF beantragt werden, sind in der ÖPUL Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfrucht“ (wenn die Maßnahme für den Betrieb beantragt ist) nicht prämienfähig – jedoch zählen sie zu den mindestens 10 % Mindestbegrünungsanteil. Die einzelnen Varianten können somit in Kombination mit ÖPUL-Zwischenfrucht beantragt werden, z. B. Variante 1 – Greening + ÖPUL. Ohne ÖPUL-Zwischenfruchtmaßnahme ist z. B. mit Variante 2 – Greening zu beantragen. Die Begrünungsflächen als OVF müssen bereits im Mehrfachantrag 2019 beantragt werden.
Elefantengras und Durchwachsene Silphie
Durchwachsene Silphie wird im Antragsjahr 2019 erstmals als ÖVFPV angerechnet. Der Einsatz von mineralischem Dünger ist nicht zulässig.
Dauergrünlanderhaltung
Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe nicht mehr als 5 % abnehmen. Generell – im Rahmen von Greening kann Grünland umgebrochen werden. Achtung, für Teilnehmer an ÖPUL-Maßnahmen wie UBB (Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung von Acker und Grünland), Biologische Wirtschaftsweise gelten Beschränkungen – über den Verpflichtungszeitraum können bis zu 5 % der Grünlandfläche in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha im Verpflichtungszeitraum. Die Grünlandumbruchstoleranz von 1 ha gilt für alle Betriebe, unabhängig vom Grünlandanteil des Betriebes. Zu beachten sind auch die GLÖZ-Auflagen im Rahmen der Cross Compliance-Bestimmungen: GLÖZ 1: Dauergrünland darf in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha) und von 10 m zu Fließgewässern (ab 5 m Sohlbreite) nicht umgebrochen werden.
Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen von Natura 2000 anzusehen: 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen), 2340 (pannonische Binnendünen), 5130 (Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen), 6130 (Schwermetallrasen), 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen), 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco- Brometalia), 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden), 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen), 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen aus Löss), 6260 (pannonische Steppen auf Sand), 6410 (Pfeifengraswiesen), 6440 (Brenndolden- Auenwiesen), 6510 (magere Flachland-Mähwiesen), 6520 (Berg-Mähwiesen), 7230 (kalkreiche Niedermoore).
UBB – Äquivalenzmaßnahme für das Greening
Im Rahmen der Äquivalenz (gleichwertig) gilt nur mehr die Biodiversitätsfläche der Maßnahme UBB als äquivalent für Greening – als Anlage von ökologischen Vorrangflächen. Dies bedeutet, dass ein UBB-Betrieb die Fruchtfolgeauflagen im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme und zusätzlich auch die Fruchtfolgeauflagen (Anbaudiversifizierung) im Rahmen von Greening einhalten muss.