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von Dipl.-Ing. Christine Petritz, LK Kärnten - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet

Greeningauflagen einhalten

Bei Nichteinhaltung der Greeningauflagen kommt es zu Kürzungen der Direktzahlungen.

© www.landwirtschaftskammer.de
© www.landwirtschaftskammer.de

Greeningauflagen

  • Auf Ackerflächen: Einhaltung der Anbaudiversifizierung (Fruchtfolgeauflagen) Anlage von Ökologischen Vorrangflächen (OVF)
  • Auf Grünlandflächen: Dauergrünlanderhaltung (gilt für alle Betriebe) Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
  • Anbaudiversifizierung (Fruchtfolgeauflagen): Beträgt die Ackerfläche zwischen 10 und 30 ha, müssen mindestens zwei Kulturpflanzen angebaut werden, wobei die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der Fläche einnehmen darf. Beträgt die Ackerfläche mehr als 30 ha, müssen mindestens drei verschiedene Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf maximal 75 % betragen, die zwei stärksten Kulturen maximal 95 % der Ackerfläche.
© LK Oberösterreich/Peter Koeppl
© LK Oberösterreich/Peter Koeppl

Befreit vom Greening sind:

  • Betriebe unter 10 ha Ackerfläche – diese haben keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangflächen und Anbaudiversifizierung Biobetriebe – keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangfläche und Anbaudiversifizierung
  • UBB-Betriebe – keine Verpflichtung, bezogen auf ökologische Vorrangfläche
  • Befreit sind Betriebe von den Greeningauflagen auf Acker, wenn
    – Betriebe mehr als 75 % Dauergrünland- und Ackerfutterflächenanteil, gemessen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche, besitzen
    – Betriebe mit mehr als 75 % Ackerfutterflächen-, Leguminosen- und Brachenanteil an der Ackerfläche
  • Ökologische Vorrangflächen: Bewirtschaftet der Betrieb mehr als 15 ha Ackerfläche müssen davon mindestens 5 % der Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche (Code OVFPV) beantragt werden.
Als ökologische Vorrangflächen können beantragt werden:
  • Grünbrache (Faktor 1)
  • Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, wie z. B. Sojabohne, Körnererbse, Ackerbohne, Klee, Luzerne, Wicken, Kleegras (mind. 60 % Kleeanteil), Ackerbohne-, Erbsen-, Wicken-Getreidegemenge (Getreideanteil muss untergeordnet sein, Faktor 1)
  • Flächen mit Zwischenfrüchten (Faktor 0,3)Kurzumtriebsflächen ohne Robinie (Faktor 0,5) CC-(Cross Compliance-)- und GLÖZ-(Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand-)Landschaftselemente (Faktor 1)
  • Miscanthus (Faktor 0,7)
  • Bienentrachtbrachen  (Faktor 1,5)
  • Neu ab 2019: Durchwachsene Silphie (Faktor 0,7)

Beispiel:

Der Faktor bedeutet die Anrechenbarkeit der Fläche: z. B. Faktor 1,5 bei der neuen Möglichkeit der „Bienentrachtbrache" bedeutet, dass für 1 ha erforderliche Vorrangfläche 0,7 ha Bienentrachtbrache angelegt werden muss.

TIPP: Der Greening-Rechner der LK Kärnten unterstützt Sie bei den Berechnungen. Und steht zum Download am Ende des Artikels bereit.
© LK Kärnten/Hans Egger
© LK Kärnten/Hans Egger

Ökologische Vorrangflächen

Bienentrachtbrache
Bienentrachtbrachen sind Flächen,  auf denen im Zeitraum vom 1. Jänner  bis 31. August der Einsatz von  Pflanzenschutzmitteln verboten ist.  Ein Umbruch nach dem 31. August  ist nur zum Anbau einer Winterung  oder Zwischenfrucht zulässig; ein  chemischer Umbruch ist nicht erlaubt.
Die Anlage muss bis 15. Mai erfolgen; eine Selbstbegrünung ist  nicht zulässig. Die Blühmischung muss aus mindestens vier insektenblütigen  Mischungspartnern bestehen und in der Mischung  vorherrschen.  Die Pflege muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Grünbrache
Brachliegende Flächen sind Flächen, auf denen ganzjährig  keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. Sie  müssen bis 15. Mai angelegt werden, über die Vegetationsperiode  begrünt sein und gepflegt werden.  Der Einsatz von  Pflanzenschutzmitteln  ist vom 1. Jänner bis  einschließlich  31. Juli verboten  (auch keine  Punktbekämpfung). 
Pflegemaßnahmen,  wie z.B.  Häckseln oder Mähen (das Mähgut darf nicht von der Fläche  verbracht werden) sind jederzeit möglich. Ein Umbruch  nach dem 31. Juli ist nur zum Anbau einer Winterung  oder Zwischenfrucht zulässig. 

Kurzumtriebsflächen
Dazu zählen folgende heimische  Gehölzarten: Weide (Salix sp.),  Pappel (Populus sp.), Grauerle  (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus)  und Birke (Betula sp.).  Alle anderen Gehölze (z. B. Robinie)  sind zwar im Rahmen der Direktzahlungen  ausgleichsfähig,  dürfen aber nicht mit dem Code  OVFPV beantragt werden.  Der Einsatz von mineralischen  Düngern ist nicht zulässig. Bei  Neuanlage oder Neuaustrieb  nach erfolgter Nutzung ist im  ersten Jahr der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln  zulässig.

Stickstoffbindende Kulturen
Stickstoffbindende Pflanzen, die als ökologische Vorrangflächen beantragt  werden, müssen mit OFVPV codiert werden.  Folgende Pflanzen können hierfür angebaut und beantragt werden:  Ackerbohnen Bitterlupinen, Kichererbsen, Erbsen, Kleearten, Linsen, Luzerne,  Platterbsen, Sojabohne, Sommerwicken, Süßlupinen, Winterwicken  oder eine Mischung aus diesen, Kleegras (mit mind. 60 % Kleeanteil),  Ackerbohnen-Getreidegemenge, Wicken-Getreidegemenge und  Erbsen-Getreidegemenge. Der Pflanzenschutzmitteleinsatz ist ab der Aussaat  bis zur Ernte verboten. 
Auflagen:  Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der  Ernte der stickstoffbindenden Pflanzen mit Code OVF eine nicht legume Winterung (Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht  ohne Leguminosen angebaut werden. 
Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung vor Wintereinbruch gewährleistet ist und  diese kann erst nach dem 15. Februar (Beachtung jedoch der Cross Compliance-Auflage – GLÖZ 5 Maschineneinsatz bei bestimmten Bodenzuständen – Bodenbearbeitung bei schneebedeckt, gefroren, wassergesättigt – ist verboten) des Folgejahres umgebrochen werden.  Weiter ist darauf zu achten, dass bei der Wahl des Anbaustandortes etwaige landesrechtliche Vorschriften zu Wasserschutz- und -schongebieten eingehalten werden müssen.

Zwischenfrüchte als OVFPV
Als Flächen mit Zwischenfrüchten sind in Tabelle 1 angeführte Varianten zulässig.  Begrünte Flächen, die als OVF  beantragt werden, sind in der ÖPUL Maßnahme  „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfrucht“ (wenn die  Maßnahme für den Betrieb beantragt  ist) nicht prämienfähig – jedoch zählen  sie zu den mindestens 10 % Mindestbegrünungsanteil.  Die einzelnen Varianten können somit  in Kombination mit ÖPUL-Zwischenfrucht beantragt werden, z. B. Variante  1 – Greening + ÖPUL. Ohne ÖPUL-Zwischenfruchtmaßnahme ist z. B. mit Variante 2 – Greening zu beantragen. Die Begrünungsflächen als OVF müssen bereits im Mehrfachantrag 2019 beantragt  werden.

Elefantengras und  Durchwachsene  Silphie
Durchwachsene Silphie wird  im Antragsjahr 2019 erstmals  als ÖVFPV angerechnet.  Der Einsatz von mineralischem  Dünger ist nicht zulässig.

Dauergrünlanderhaltung
Das Dauergrünland  darf österreichweit in  Summe nicht mehr  als 5 % abnehmen.  Generell – im Rahmen  von Greening kann  Grünland umgebrochen  werden. Achtung,  für Teilnehmer  an ÖPUL-Maßnahmen  wie UBB (Umweltgerechte  und biodiversitätsfördernde  Bewirtschaftung  von Acker  und Grünland), Biologische  Wirtschaftsweise  gelten Beschränkungen – über den Verpflichtungszeitraum  können bis zu 5 % der Grünlandfläche in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen  oder geschützten Anbau umgewandelt werden, jedoch  jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha im Verpflichtungszeitraum. Die  Grünlandumbruchstoleranz von 1 ha gilt für alle Betriebe, unabhängig  vom Grünlandanteil des Betriebes.  Zu beachten sind auch die GLÖZ-Auflagen im Rahmen der Cross  Compliance-Bestimmungen:  GLÖZ 1: Dauergrünland darf in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (Wasserfläche 1 ha) und von 10 m zu Fließgewässern  (ab 5 m Sohlbreite) nicht umgebrochen werden. 
Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles Dauergrünland
Als umweltsensibles Dauergrünland sind bestimmte Lebensraumtypen  von Natura 2000 anzusehen: 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen), 2340 (pannonische  Binnendünen), 5130 (Formationen von Juniperus communis auf  Kalkheiden und -rasen), 6130 (Schwermetallrasen), 6170 (alpine  und subalpine Kalkrasen), 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco- Brometalia), 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden),  6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen), 6250  (subpannonische Steppen-Trockenrasen aus Löss), 6260 (pannonische  Steppen auf Sand), 6410 (Pfeifengraswiesen), 6440 (Brenndolden- Auenwiesen), 6510 (magere Flachland-Mähwiesen), 6520  (Berg-Mähwiesen), 7230 (kalkreiche Niedermoore). 

UBB – Äquivalenzmaßnahme für das Greening
Im Rahmen der Äquivalenz (gleichwertig) gilt nur mehr die Biodiversitätsfläche der Maßnahme UBB als äquivalent für  Greening – als Anlage von ökologischen Vorrangflächen. Dies bedeutet, dass ein UBB-Betrieb die Fruchtfolgeauflagen  im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme und zusätzlich auch  die Fruchtfolgeauflagen (Anbaudiversifizierung) im Rahmen  von Greening einhalten muss.

Downloads zum Thema

  • Greening-Rechner 2019 XLSM 918,56 kB

Weitere Fachinformationen

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