Greening-Regeln sind leicht abgeändert
Die Direktzahlung gliedert sich in die Basis- und die Greeningprämie. Um die Zahlung in voller Höhe zu erhalten, ist die Erfüllung der Greeningverpflichtung Voraussetzung. Betriebe mit einer Ackerfläche zwischen zehn und 30 ha müssen mindestens zwei Kulturen anbauen, wobei die Hauptkultur auf nicht mehr als 75% der Ackerfläche bestellt werden darf. Bei mehr als 30 ha sind mindestens drei Kulturen erforderlich. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75%, die beiden größten Kulturen dürfen maximal 95% der Ackerfläche umfassen.
Grünbrachen
Bracheflächen sind bis spätestens 15. Mai anzulegen. Auch eine Selbstbegrünung ist zulässig, aber fachlich kaum zielführend, da die Ackerbeikräuter den Bestand dominieren würden. Es gilt ein gänzliches Verbot einer Pflanzenschutzmittelanwendung (Flächenbehandlung und Punktbekämpfung) von 1. Jänner bis 31. Juli. Ein Umbruch nach dem 31. Juli ist nur zulässig, wenn dies für die Anlage einer Winterung oder Zwischenfruchtbegrünung erforderlich ist. Zu beachten ist, dass die landwirtschaftliche Erzeugung ganzjährig nicht erlaubt ist (nicht verfüttern oder in Biogasanlage einbringen etc.).
Bienentrachtbrachen müssen bis spätestens 15. Mai mit einer Saatgutmischung mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern angelegt werden. Eine Selbstbegrünung ist nicht erlaubt. Eine Beantragung über mehrere Jahre als Bienentrachtbrache ist zulässig, wenn diese nicht vor 2018 ordnungsgemäß angelegt wurde und im Bestand vier insektenblütige Mischungspartner vorherrschen. Auf Bienentrachtbrachen gilt das Verbot der Pflanzenschutzmittelanwendung von 1. Jänner bis 31. August. Ein chemischer Umbruch ist verboten. Es ist eine einmalige Pflegemaßnahme, wie etwa Häckseln, möglich. Auf Bienentrachtbrachen gilt ganzjähriges Nutzungsverbot.
Bienentrachtbrachen müssen bis spätestens 15. Mai mit einer Saatgutmischung mit mindestens vier insektenblütigen Mischungspartnern angelegt werden. Eine Selbstbegrünung ist nicht erlaubt. Eine Beantragung über mehrere Jahre als Bienentrachtbrache ist zulässig, wenn diese nicht vor 2018 ordnungsgemäß angelegt wurde und im Bestand vier insektenblütige Mischungspartner vorherrschen. Auf Bienentrachtbrachen gilt das Verbot der Pflanzenschutzmittelanwendung von 1. Jänner bis 31. August. Ein chemischer Umbruch ist verboten. Es ist eine einmalige Pflegemaßnahme, wie etwa Häckseln, möglich. Auf Bienentrachtbrachen gilt ganzjähriges Nutzungsverbot.
Zwischenbegrünungen
Begrünungen, angelegt als Zwischenfrucht nach einer Hauptkultur, können als ökologische Vorrangfläche angerechnet werden, sofern diese im Mehrfachantrag als solche deklariert werden und beginnend mit der Anlage der Zwischenfrucht bis zum Ende des jeweiligen Begrünungszeitraumes keine Pflanzenschutzmittelanwendung durchgeführt wird. Insgesamt stehen fünf Begrünungsvarianten mit spätestmöglichen Anlageterminen von 31. Juli bis 20. September zur Auswahl. Die Variante 6 mit einem spätestmöglichen Anlagetermin bis 15. Oktober ist als ökologische Vorrangfläche nicht anrechenbar, sondern lediglich im ÖPUL.
Stickstoffsammler
Definierte Eiweißpflanzen wie beispielsweise Sojabohnen, Ackerbohnen, Luzerne, Klee oder Kleegras (mit mindestens 60 Prozent Kleeanteil im Bestand) sind unter bestimmten Bedingungen als ökologische Vorrangflächen anrechenbar. Die vollständige Liste der möglichen Eiweißpflanzen kann in der Bezirkskammer oder unter www.ama.at eingesehen werden.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (inklusive Saatgutbeizung) ist von der Aussaat bis zur Ernte verboten. Zur Verminderung des Risikos erhöhter Stickstoffvorräte muss nach der Ernte der Eiweißpflanzen eine nicht legume Winterung oder Zwischenfruchtbegrünung ohne Leguminosen angelegt werden und bis 15. Februar des Folgejahres bestehen bleiben. Für mehrjährige Kulturen wie Luzerne, Klee oder Kleegras gilt die Verpflichtung hinsichtlich Nachbau nur, wenn im Herbst ein Umbruch erfolgt. Ein chemischer Umbruch oder eine Reifespritzung sind nicht erlaubt.
Die übrigen Möglichkeiten zur Erfüllung der ökologischen Vorrangflächen laut Tabelle werden nicht näher erläutert, da diese in der Steiermark wenig Relevanz haben. Die Bezirkskammern erteilen nähere Auskünfte.
Ökologische Vorrangflächen
Kultur | Faktor | Pflanzenschutzmittelverbot |
Grünbrache Code OVFPV | 1,0 | 1. Jänner bis 31. Juli |
Bienentrachtbrache Code OVFPV | 1,5 | 1. Jänner bis 31. August |
Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen Code OVFPV | 1,0 | ab Aussaat bis Ernte |
Zwischenfruchtbegrünungen der Varianten 1 bis 5 mit Code OVFPV | 0,3 | ab Anlage der Zwischenfrucht bis Ende des Begrünungszeitraumes |
Kurzumtriebsflächen: Energieholz ohne Robinie Code OVFPV | 0,5 | ab dem Jahr nach der Anlage |
Miscanthus: Elefantengras Code OVFPV | 0,7 | ab dem Jahr nach der Anlage |
Durchwachsene Silphie Code OVFPV | 0,7 | ab dem Jahr nach der Anlage |
Im Rahmen von CC geschützte Landschaftselemente nach GLÖZ 7 bzw. FFH und VS Code OVF | 1,0 |
Betriebe mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche müssen mindestens fünf Prozent der Ackerfläche mit ökologischer Vorrangfläche bestellen. Beispiel für Faktor: 1 Hektar Zwischenfruchtbegrünung mit dem Faktor 0,3 wird mit 0,3 Hektar als ökologische Vorrangfläche gewertet. ©LK Stmk 2019