GLÖZ-Standards im Jahr 2023 - die Details
Im GAP-Strategieplan sind die Bedingungen der Konditionalität festgelegt worden. Diese umfassen die Bestimmungen zum Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) und bestimmte gesetzliche Normen - die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GABs). Die Konditionalität stellt die Grundvoraussetzung für die Gewährung von Ausgleichszahlungen dar.
Im Antragsjahr 2023 nimmt Österreich die von der Europäischen Kommission angebotenen Ausnahmen zu den Standards GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Acker-Bracheflächen) wie folgt in Anspruch:
Im Antragsjahr 2023 nimmt Österreich die von der Europäischen Kommission angebotenen Ausnahmen zu den Standards GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Acker-Bracheflächen) wie folgt in Anspruch:
GLÖZ 7: Ausnahme beim Fruchtwechsel
Die Verpflichtung zum jährlichen Fruchtwechsel auf mindestens 30% der Ackerfläche tritt erst 2024 in Kraft. Als Basisjahr für den verpflichtenden Fruchtwechsel spätestens nach drei Jahren auf allen Ackerflächen bleibt das Jahr 2022 unverändert aufrecht, d. h., im Jahr 2025 muss auf allen Ackerflächen des Betriebes mindestens einmal eine andere Kultur angebaut worden sein.
Die Anbaudiversifizierung, also die Vorgabe, dass die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen darf, muss auch im Jahr 2023 eingehalten werden.
Die Anbaudiversifizierung, also die Vorgabe, dass die Hauptkultur maximal 75% der gesamten Ackerfläche des Betriebes einnehmen darf, muss auch im Jahr 2023 eingehalten werden.
GLÖZ 8: Ausnahme bei Ackerstilllegung
Ackerflächen, die in den Antragsjahren 2021 und 2022 nicht als Grünbrachen ausgewiesen waren, können 2023 für den Anbau von Dinkel, Durum, Einkorn, Emmer, Gerste, Grünschnittroggen, Hafer, Reis, Roggen, Triticale, Weizen, Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen genutzt und gleichzeitig für die Erfüllung der 4%-Vorgabe für nicht produktive Flächen herangezogen werden. Weiters kann 2023 der Aufwuchs von Grünbrachen für die Mahd oder Beweidung genutzt werden.
Achtung: Der Anbau von Mais und Soja ist im Rahmen der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 nicht möglich! Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.
Achtung: Der Anbau von Mais und Soja ist im Rahmen der Ausnahmeregelung für GLÖZ 8 nicht möglich! Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist erlaubt.
Die Bestimmungen der GLÖZ-Standards 7 und 8 gelten für alle Betriebe ab 10 ha Ackerfläche und weniger als 75% Ackerfutter-, Leguminosen-, Bracheanteil und weniger als 75% Dauergrünlandanteil an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Biobetriebe sind generell von den GLÖZ-7-Bestimmungen ausgenommen.
Zu beachten ist, dass die verpflichtende Anlage von 7% Biodiversitätsflächen und die Anbaudiversifizierung (max. 75% Getreide und Mais, max. 55% Anteil einer Kultur) bei Teilnahme an den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ bzw. "Biologische Wirtschaftsweise“ im Rahmen des ÖPUL 2023 ab 1. Jänner 2023 unverändert gelten.
Zu beachten ist, dass die verpflichtende Anlage von 7% Biodiversitätsflächen und die Anbaudiversifizierung (max. 75% Getreide und Mais, max. 55% Anteil einer Kultur) bei Teilnahme an den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)“ bzw. "Biologische Wirtschaftsweise“ im Rahmen des ÖPUL 2023 ab 1. Jänner 2023 unverändert gelten.
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung
Der GLÖZ -6-Standard verlangt, dass im Zeitraum 1. November bis bis 15. Februar eine Mindestbodenbedeckung auf mindestens 80% der Ackerflächen und 50% der Dauerkulturflächen vorhanden sein muss. Dazu zählen die Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht), das Belassen von Ernterückständen, eine mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung und auf Dauerkulturen auch das Ausbringen von Häckselrückständen. Grundsätzlich dürfen daher maximal 20% der Ackerfläche als Schwarzbrache über den Winter gehen.
Klargestellt wurde, dass die Anforderung an die Mindestbodenbedeckung erstmalig nach der im ersten Antragsjahr 2023 erfolgten Ernte, also mit 1. November 2023, in Kraft tritt und damit für den Herbstanbau 2022 hinfällig ist.
Die Bestimmungen des GLÖZ-Standards 6 gelten für alle Betriebe mit Ackerland und/oder Dauerkulturen.
Klargestellt wurde, dass die Anforderung an die Mindestbodenbedeckung erstmalig nach der im ersten Antragsjahr 2023 erfolgten Ernte, also mit 1. November 2023, in Kraft tritt und damit für den Herbstanbau 2022 hinfällig ist.
Die Bestimmungen des GLÖZ-Standards 6 gelten für alle Betriebe mit Ackerland und/oder Dauerkulturen.