GLÖZ 6 sowie Ausnahmen bei GLÖZ 7 und 8 im Jahr 2023 für Österreich festgelegt
Österreich wird die von der EU-Kommission (EK) angebotenen Ausnahmen zu den Standards GLÖZ 7 (Fruchtfolge) und GLÖZ 8 (Acker-Bracheflächen) im Jahr 2023 übernehmen. Es wurde mittlerweile auch klargestellt, dass die Bestimmungen zur Mindestbodenbedeckung aufgrund von GLÖZ 6 erstmals ab Herbst 2023 umzusetzen sind. Die Details für die genannten Standards wurden nun in Österreich definiert, die diesbezüglich Verordnung ist zurzeit in Begutachtung und sollte bald beschlossen werden.

GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung
Bei der Bodenbearbeitung muss im Spätherbst unbedingt die Mindestbodenbedeckung von 80% der Ackerfläche beachtet werden. Damit dürfen nur 20% der Ackerfläche gepflügt über den Winter (01. November - 15. Februar) gehen. Die restlichen Flächen müssen begrünt sein oder es werden die Ernterückstände belassen oder es wird nicht wendend bodenbearbeitet (Grubber, Scheibenegge, …). Ausgenommen von dieser Regelung sind Zuckerrüben, die nach dem 15. November geerntet werden, sowie bestimmte Feldgemüse.
GLÖZ 7 - Fruchtfolge
Im GLÖZ-Standard 7 ist ab 2023 vorgesehen, dass bei Betrieben ab 10 ha Ackerfläche (ausgenommen davon sind Bio-Betriebe und Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der LN bzw. mit mehr als 75% Feldfutter-/Leguminosen-/Bracheanteil am Acker)
Die Fruchtfolgeauflage wird 2023 noch nicht umgesetzt (tritt somit erst 2024 in Kraft).
Für die Regelung, dass die Hauptkultur max. 75% der Ackerfläche einnehmen darf, gibt es 2023 keine Ausnahme und muss daher vollinhaltlich umgesetzt werden.
- die Hauptkultur max. 75% der Ackerfläche einnehmen darf, und
- dass Fruchtfolgeauflagen, sprich ein jährlicher Fruchtwechsel auf mind. 30% der Ackerfläche bzw. ein Fruchtwechsel spätestens nach drei Jahren auf allen Ackerflächen (bestimmte Kulturen sind davon ausgenommen) erfüllt werden müssen.
Die Fruchtfolgeauflage wird 2023 noch nicht umgesetzt (tritt somit erst 2024 in Kraft).
Für die Regelung, dass die Hauptkultur max. 75% der Ackerfläche einnehmen darf, gibt es 2023 keine Ausnahme und muss daher vollinhaltlich umgesetzt werden.
GLÖZ 8 - Acker-Bracheflächen
Im GLÖZ-Standard 8 ist unter anderem vorgesehen, dass Betriebe ab 10 ha Ackerfläche (ausgenommen davon sind wiederum Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünlandanteil an der LN bzw. mit mehr als 75% Feldfutteranteil am Acker) einen Mindestanteil von 4% der Ackerfläche für Bracheflächen vorweisen müssen.
Im Rahmen der EK-Ausnahmeregelung zur Nutzung dieser GLÖZ-Bracheflächen wäre für 2023 vorgesehen, dass diese Flächen unter bestimmten Umständen zur landwirtschaftlichen Produktion herangezogen werden können. Die 4% GLÖZ Bracheregelung wird jedoch damit nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich eine Nutzung ermöglicht. Die Mitgliedstaaten müssen dazu die Details festlegen.
In Österreich wird die Ausnahme bzw. Nutzungsmöglichkeit im Jahr 2023 wie folgt aussehen:
Im Rahmen der EK-Ausnahmeregelung zur Nutzung dieser GLÖZ-Bracheflächen wäre für 2023 vorgesehen, dass diese Flächen unter bestimmten Umständen zur landwirtschaftlichen Produktion herangezogen werden können. Die 4% GLÖZ Bracheregelung wird jedoch damit nicht außer Kraft gesetzt, sondern lediglich eine Nutzung ermöglicht. Die Mitgliedstaaten müssen dazu die Details festlegen.
In Österreich wird die Ausnahme bzw. Nutzungsmöglichkeit im Jahr 2023 wie folgt aussehen:
- Die für GLÖZ 8 notwenigen Bracheflächen dürfen genutzt werden, es ist also eine Mahd oder Beweidung dieser Flächen im Jahr 2023 möglich.
- Bracheflächen, die nicht bereits 2021 und 2022 als solche bestanden haben, können 2023 auch für den Anbau von Getreide (ausgenommen Mais), Leguminosen (ausgenommen Soja) oder Sonnenblumen genutzt werden. Im Umkehrschluss heißt das aber, dass alle Bracheflächen die im Jahr 2021 und 2022 schon als Brachen beantragt waren, für diese Ausnahmeregelung nicht herangezogen werden dürfen. Sie werden natürlich - für den Fall der Beantragung als Brache - zur Erfüllung der 4% herangezogen und können 2023 genutzt werden (Mahd/Weide).
- Bsp.: Betrieb mit 40 ha Ackerfläche
1,6 ha GLÖZ Brache (4%) erforderlich
1 ha Brache bereits 2021 und 2022 vorhanden
Restliche 0,6 ha Getreideanbau etc. für GLÖZ 8 möglich
Ausnahme gilt nicht für vorgesehene Biodiversitätsauflage im Rahmen ÖPUL 2023
Dabei muss unbedingt beachtet werden, dass trotz dieser Ausnahmeregelung für GLÖZ 7 und GLÖZ 8 im Jahr 2023 bei der Teilnahme an den ÖPUL 2023-Maßnahmen UBB und BIO alle Verpflichtungen, insbesondere die vorgesehene Biodiversitätsauflage von 7% der Acker- und Grünlandflächen, auch 2023 eingehalten und erfüllt werden müssen.