Geflügelpest: Sperr- und Überwachungszonen mit 6. März aufgehoben
Aufgrund zunehmender Fälle von Geflügelpest bei Wildvögeln und Hausgeflügel in Österreich wurden die stark gefährdeten Gebiete mit Stallpflicht in ganz Österreich sukzessive ausgeweitet und verordnet. Es gelten folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen für Betriebe in festgelegten Risikogebieten (siehe Karte). In den Gebieten mit stark erhöhtem Risiko wird unterschieden zwischen Betrieben mit mehr als 50 Stück Geflügel und jenen mit weniger als 50 Stück.

Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderen Vögeln
Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA-Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD-/QGV-Mitgliedschaft. Ebenso ist die Behörde innerhalb einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel darüber zu informieren.
Aufgrund von massiven Vogelgrippeausbrüchen in ganz Europa wurde das Aviäre Influenza-Virus, Subtyp H5N1 nachgewiesen. Dieser Subtyp ist für Vögel hochpathogen (stark krankmachend) und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen. Aus diesem Anlass werden alle Geflügelhalter in den Risikogebieten aufgefordert, die Sicherheitsmaßnahmen strikt einzuhalten.
Das gesamte Bundesgebiet ist in Gebiete "mit erhöhtem Risiko" in Gebiete "mit stark erhöhtem Risiko" und in "Schutz- und Überwachungszonen" unterteilt.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in Schutz- und Überwachungszonen einzuhalten
- Für alle Geflügelhalter in den Schutz- und Überwachungszonen gilt die Stallpflicht ab dem ersten Tier.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in Gebieten mit erhöhtem Risiko einzuhalten
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall (Rückgang) der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20% oder
- ein Abfall (Rückgang) der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als zwei Tage besteht, oder
- wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind in Gebieten mit stark erhöhtem Risiko einzuhalten
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
- Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der dauerhaften Haltung in Ställen ausgenommen,
- wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist
- oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln verhindert.
Die Verordnungen zum Nachlesen finden sie unter folgenden Links mit detaillierter Gemeindeübersicht aller betroffenen Gemeinden
Alle Betriebe in Österreich müssen auf ihren Betrieben die vorbeugenden betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einhalten!
Die LFI Broschüre "Biosicherheit Geflügel“ ist können Sie hier kostenlos herunterladen.
Allgemeine Meldepflicht für Halter von Geflügel und anderer Vögel
Die Haltung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist der Behörde binnen einer Woche ab Aufnahme der Haltung zu melden. Diese Meldepflicht gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen und Kleinhaltungen sowie für Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Landwirtschaftliche Betriebe erfüllen diese Meldepflicht überwiegend durch die AMA Tierliste, das Legehennenregister, die Geflügelhygieneverordnung oder die TGD/QGV Mitgliedschaft. Ebenso ist der Behörde binnen einer Woche ab Beendigung einer Haltung von Geflügel zu melden.
Fatale Folgen durch Geflügelpestausbrüche in privaten Geflügelbeständen
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass manche Geflügelhalter sich der Gefahr, die von deren Haltungen ausgeht, nicht bewusst sind. Natürlich hat das Auftreten der Geflügelpest auch bei Haltern mit nur z.B. drei Hühnern fatale Folgen. Nicht der Schaden durch die verendeten drei Hühner sind die fatalen Auswirkungen, sondern die Gefahr, dass diese Haltung z.B. durch Schadnager, Wildvögel und Hauskatzen zum Übertragungsherd für professionelle Geflügelbetriebe im näheren und weiteren Umkreis wird.
So kann letztendlich ein Dreihühnerbetrieb aus falscher Einschätzung des von ihm ausgehenden Gefahrenpotenzials das existenzielle Ende von Betrieben bedeuten, welche mit der Geflügelhaltung ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge
Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Tier erforderlich - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung "Freilandeier" trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der vergangenen Jahre hat man über die EU-Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Empfehlungen
Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
Meldepflicht der Geflügelhaltung von wesentlicher Bedeutung für die Seuchenvorsorge
Der Beginn der Geflügelhaltung - bereits ab einem Tier erforderlich - ist binnen einer Woche bei der Behörde (Amtstierarzt) zu melden. Details zu den Meldeerfordernissen sind in der oben angeführten Information aufrufbar. Professionelle Geflügelhalter sind über die dafür vorgesehenen agrarischen Systeme erfasst. Sollten Geflügelhalter bisher die Meldung übersehen haben, so wird ersucht, diese dringend nachzuholen.
Im Falle des Auftretens der Geflügelpest ist es für die Behörde zur Verhinderung der Seuchenverbreitung von wesentlicher Bedeutung, über die Geflügelhalter in dem Gefahrengebiet informiert zu sein, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.
Kennzeichnung "Freilandeier" trotz Stallpflicht 16 Wochen möglich
Aus den Erfahrungen der Stallpflicht der vergangenen Jahre hat man über die EU-Vermarktungsnormen für Eier die Möglichkeit geschaffen, dass auch im Falle einer erforderlichen Stallpflicht Eier von Freilandbetrieben über einen Zeitraum von 16 Wochen weiter als Freilandeier vermarktet werden dürfen.
Empfehlungen
Folgende Empfehlungen seitens der QGV sollten idealerweise bereits jetzt zur Vorbeugung einer möglichen Einschleppung des Virus von allen Geflügelhaltern eingehalten werden:
- Das Füttern der Tiere sollte unbedingt im Stall bzw. so erfolgen, dass Wildvögel keinen Zugang zur Futterstelle haben. Gefahr der Kontamination des Futters durch infektiösen Wildvogelkot!
- Das Tränken sollte mit Leitungswasser und ebenfalls im Stall erfolgen. Oberflächenwasser kann durch infektiösen Wildvogelkot - Wildvögel koten gerne in ihr Badewasser - kontaminiert sein!
- Futter und Einstreu sind für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren. Gefahr der Kontamination des Futters und der Einstreu durch infektiösen Wildvogelkot!
- Die Haltung von Enten und Gänsen sollte getrennt von anderem Geflügel erfolgen. Durch Wassergeflügel besteht die Gefahr, dass infiziertes Wildwassergeflügel angelockt wird und dadurch beim anderen Geflügel die Geflügelpest ausbricht.
- Strikte Trennung von Straßen- und Stallkleidung. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren
- Betreten des Stalls und Auslaufs nicht mit Schuhen, die außerhalb dieser Einrichtungen getragen werden. Gefahr der Kontamination durch infektiösen Wildvogelkot
- Vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Auslaufs/Stalls die Hände waschen. Gefahr der Kontamination durch infektiöse Wildvogelviren
- Tierarzt oder Amtstierarzt, falls ungewöhnlich hohe Sterberaten oder die Tiere krank wirken, informieren.
Downloads zum Thema
- Geflügelpest-Verordnung 2007, Fassung vom 30.01.2023 PDF 429,01 kB
- Novelle Verordnung BGBLA_2023_II_22_20230126 PDF 480,19 kB
- Verordnung BH LB PDF 132,89 kB
- Verordnung BH SO PDF 132,49 kB
- Verordnung BH Eferding PDF 55,20 kB
- Verordnung BH Grieskirchen PDF 55,20 kB
- Verordnung BH Linz-Land PDF 59,45 kB
- Verordnung BH Wels-Land PDF 55,07 kB
- Verordnung BH-Braunau PDF 70,62 kB
- Verordnung BH Salzburg-Umgebung PDF 133,84 kB
- Broschüre Biosicherheit Geflügel PDF 2,98 MB