Geflügelpest: Erhöhung der Schutzmaßnahmen
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Anfang Dezember wurden zum Schutz von Hausgeflügel Risikogebiete festgelegt, um durch erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen mögliche Übertragungen der Geflügelpest zu vermeiden.
Nach dem Auffinden von an Geflügelpest verendeten Schwänen in Niederösterreich und der Steiermark Mitte Februar wurde die Geflügelpest-Verordnung dahingehend novelliert, dass für Betriebe ab 350 Stück Geflügel höhere Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten sind.
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Vorbeugenden Schutzmaßnahmen für Betriebe ab 350 Stück Geflügel
- Geflügel und andere als Nutztiere gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich vermieden wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
Vorbeugenden Schutzmaßnahmen für Betriebe unter 350 Stück Geflügel
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten.
- Geflügel ist in Ställen oder abgedeckten Haltungsvorrichtungen zu halten.
- Geflügel ist von der Haltung in Ställen ausgenommen, wenn es durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
Vorbeugenden Schutzmaßnahmen für alle Geflügelbetriebe
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn
- beim Geflügel ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20%
- oder ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5% für mehr als 2 Tage besteht,
- oder wenn die Sterberate höher als 3% in einer Woche ist.