17.06.2016 |
von DI Gerhard Six
Gartenbau - Was ist nach Zustellung zu tun?
Ab Zustellung hat man einen Monat Zeit, den neuen Einheitswertbescheid zu beeinspruchen. Deshalb raten wir allen Betriebsführern die Bescheide sofort nach Einlangen genau zu prüfen. Da die Berechnung des neuen Einheitswertes vorwiegend auf Basis der von den Betriebsführern getätigten Angaben erfolgte, macht es Sinn zu kontrollieren, ob es bei der Übertragung zu Ziffernstürzen oder Fehleintragungen gekommen ist.
Was ist zu prüfen?
- Kontrolle ob alle Angaben korrekt übernommen wurden, zum Beispiel Flächen von Gewächshäusern und Folientunneln.
- Angabe der Handelstätigkeit überprüfen. Aus den gemeldeten Umsätzen aus Zukauf von Handelswaren wird der Zuschlag gemäß § 40 berechnet. Es wird dabei von einem Rohaufschlag von 50 Prozent des Zukaufes ausgegangen. Dabei werden drei Prozent des Rohaufschlages als Reinertrag unterstellt und dieser mit dem Kapitalisierungsfaktor 18 multipliziert.
- Zu- und Abschläge überprüfen. Die Zu- und Abschläge sind jener Teil der Erhebung, der durch die Finanzbeamten erfolgte. Wenn es zu größeren Zuschlägen kommt, die nach Meinung des Betriebsführers nicht zutreffend sind, kann es im Einzelfall Sinn machen, den Sachverhalt zu hinterfragen.
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Berechnung der Zu- und Abschläge
Insgesamt darf die Summe der Zu- und Abschläge für klimatische Sonderverhältnisse und wirtschaftliche Ertragsbedingungen maximal 15 Prozent betragen. Die örtliche Lage wird von der geographischen Lage des Ortes in einer fünfstufigen Regionen-Gliederung abgeleitet. Dabei gelten Bezirkshauptorte, wie zum Beispiel St. Pölten, Mödling oder Baden als besonders günstig, auf der anderen Seite Orte abseits der Bezirkshauptorte, wie zum Beispiel Göstling, Litschau oder Groß Gerungs als besonders ungünstig.
Unter sonstige Einflüsse können Erschwernisse, wie Randlagen im Ort und Schattenlagen durch Berge berücksichtigt werden.
Wurden Zuschläge gegeben, zum Beispiel für klimatische oder wirtschaftliche Ertragsbedingungen oder sonstige Ertragsbedingungen die für sie nicht nachvollziehbar sind, besteht die Möglichkeit eines Einspruches (Beschwerde), die schriftlich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden muss.
Die Abschläge für Hagelgefährung beruhen auf den langjährigen Erfahrungen mit Hagelereignissen und werden direkt von dieser Statistik abgeleitet.
Unter sonstige Einflüsse können Erschwernisse, wie Randlagen im Ort und Schattenlagen durch Berge berücksichtigt werden.
Wurden Zuschläge gegeben, zum Beispiel für klimatische oder wirtschaftliche Ertragsbedingungen oder sonstige Ertragsbedingungen die für sie nicht nachvollziehbar sind, besteht die Möglichkeit eines Einspruches (Beschwerde), die schriftlich innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt eingebracht werden muss.
Die Abschläge für Hagelgefährung beruhen auf den langjährigen Erfahrungen mit Hagelereignissen und werden direkt von dieser Statistik abgeleitet.
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Erhebliche Abweichungen nur in Einzelfällen
Durch die komplett geänderte Einheitsbewertung im Gartenbau kann es im Einzelfall zu erheblichen Abweichungen vom ursprünglichen Einheitswert kommen. Im Normalfall sollten die gartenbaulichen Einheitswerte aber in relativ ähnlicher Höhe wie in der Vergangenheit ausfallen.
Nach unserem jetzigen Wissenstand sind deutliche Erhöhungen des Einheitswertes auf die Zuschläge auf die Umsätze aus zugekauften Handelswaren zurückzuführen. Dieser Punkt ist bei der Reform jedoch nicht verändert worden und hängt von den vom Betriebsführer gemeldeten aktuellen Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) ab.
Bei Baumschulbetrieben wurde die Ertragslage vom Finanzministerium bewusst erhöht und gleichzeitig einige Möglichkeiten für Abschläge gestrichen. Es ist daher bei Baumschulbetrieben generell mit einer deutlichen Erhöhung des Einheitswertes zu rechnen.
Nach unserem jetzigen Wissenstand sind deutliche Erhöhungen des Einheitswertes auf die Zuschläge auf die Umsätze aus zugekauften Handelswaren zurückzuführen. Dieser Punkt ist bei der Reform jedoch nicht verändert worden und hängt von den vom Betriebsführer gemeldeten aktuellen Umsätzen aus zugekauften Erzeugnissen (Handelswaren) ab.
Bei Baumschulbetrieben wurde die Ertragslage vom Finanzministerium bewusst erhöht und gleichzeitig einige Möglichkeiten für Abschläge gestrichen. Es ist daher bei Baumschulbetrieben generell mit einer deutlichen Erhöhung des Einheitswertes zu rechnen.