02.04.2020 |
von Mag. Hubert Mitterbacher, Mag. Luiza Fradler
Fristen und Pflichten in der Corona-Krise
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1. Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den Zivilgerichten
In Verfahren, welche am 22. März 2020 anhängig waren, werden alle prozessualen Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Davon sind Fristen umfasst, welche am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind oder das fristauslösende Ereignis auf den 22. März 2020 oder danach fällt. Die unterbrochene Frist beginnt am 01. Mai 2020 erneut zu laufen.
Beispiel: Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft endet am 27. März 2020. Aufgrund der Unterbrechung beginnt die Einspruchsfrist am 1. Mai 2020 erneut zu laufen und endet am 15. Mai 2020.
Verjährungsfristen und Fristen für die Einbringung von Klagen oder Anträgen bei den Zivilgerichten sowie verfahrenseinleitenden Anträgen bei den Verwaltungsbehörden werden um den Zeitraum von 22. März 2020 bis 30. April 2020 verlängert. Davon betroffen sind etwa Verjährungsfristen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie Fristen zur Einbringung einer Besitzstörungsklage oder einer Klage gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers.
Beispiele:
2. Abgabenverfahren
Im Ergebnis werden sowohl in der Bundesabgabenordnung als auch im Finanzstrafgesetz die genannten Fristen unterbrochen, wobei die jeweiligen Fristen dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen beginnen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit alle Verfahren innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.
Die Finanzbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird, wobei sie aber wieder eine neue angemessene Frist festzusetzen hat. Dies ist nur in spezifischen Einzelfällen wie „zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei“ zulässig.
3. Meldung und Zahlung an die Sozialversicherung
Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und nebenbei land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, haben die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit aufzuzeichnen. Die Bruttoeinnahmen sind spätestens bis zum 30. April – müssen bei der SVS eingelangt sein – des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die SVS zu melden. Die Einnahmen aus dem Jahr 2019 sind daher bis 30. April 2020 zu melden. Diese Frist wird nicht verlängert. Die Meldeformulare sind unter www.svs.at/formulare abrufbar.
Sollte ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in Zahlungsschwierigkeiten sein und seine Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, so hat dieser die Möglichkeit eine Stundung der offenen Beiträge oder eine Ratenzahlung bei der SVS zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der SVS (https://svs.at) abrufbar.
4. Fristen im Zusammenhang mit Covid-19
Fristen in Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmenpaket sind von den Änderungsbestimmungen nicht umfasst. Welche Fristen zur Beantragung von Hilfsmaßnahmen gelten werden, ist noch nicht bekannt. Sobald diese Fristen sowie auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme festgelegt sind, werden diese veröffentlicht. Auch für Fristen nach dem Epidemiegesetz gibt es keine Unterbrechung. Diese sind binnen sechs Wochen geltend zu machen.
In Verfahren, welche am 22. März 2020 anhängig waren, werden alle prozessualen Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Davon sind Fristen umfasst, welche am 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind oder das fristauslösende Ereignis auf den 22. März 2020 oder danach fällt. Die unterbrochene Frist beginnt am 01. Mai 2020 erneut zu laufen.
Beispiel: Die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft endet am 27. März 2020. Aufgrund der Unterbrechung beginnt die Einspruchsfrist am 1. Mai 2020 erneut zu laufen und endet am 15. Mai 2020.
Verjährungsfristen und Fristen für die Einbringung von Klagen oder Anträgen bei den Zivilgerichten sowie verfahrenseinleitenden Anträgen bei den Verwaltungsbehörden werden um den Zeitraum von 22. März 2020 bis 30. April 2020 verlängert. Davon betroffen sind etwa Verjährungsfristen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie Fristen zur Einbringung einer Besitzstörungsklage oder einer Klage gegen den Bescheid eines Sozialversicherungsträgers.
Beispiele:
- Die 30-tägige Frist zur Einbringung einer Besitzstörungsklage endet regulär am 27. März 2020. Zwischen diesem Tag und dem 22. März 2020 liegen sechs Tage. Aufgrund der Fristenhemmung verlängert sich die Frist bis zum 6. Mai 2020.
- Der abweisende Bescheid der SVS wird am 27. März 2020 zugestellt. Die dreimonatige Frist zur Erhebung der Klage bei Gericht beginnt erst mit 1. Mai 2020 zu laufen und endet am 31. Juli 2020.
2. Abgabenverfahren
- Jahres-Abgabenerklärungen für 2019
- Abgabenverfahren
Im Ergebnis werden sowohl in der Bundesabgabenordnung als auch im Finanzstrafgesetz die genannten Fristen unterbrochen, wobei die jeweiligen Fristen dann mit 1. Mai 2020 wieder neu zu laufen beginnen. Somit bleibt ab 1. Mai Zeit alle Verfahren innerhalb des üblichen Fristenlaufes zu bearbeiten. Voraussetzung für die Unterbrechung der Frist ist, dass das fristauslösende Ereignis nach dem 16. März 2020 stattfand oder die jeweilige Frist bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.
Die Finanzbehörde kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird, wobei sie aber wieder eine neue angemessene Frist festzusetzen hat. Dies ist nur in spezifischen Einzelfällen wie „zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Partei“ zulässig.
- Gebühren
3. Meldung und Zahlung an die Sozialversicherung
Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen und nebenbei land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, haben die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit aufzuzeichnen. Die Bruttoeinnahmen sind spätestens bis zum 30. April – müssen bei der SVS eingelangt sein – des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres an die SVS zu melden. Die Einnahmen aus dem Jahr 2019 sind daher bis 30. April 2020 zu melden. Diese Frist wird nicht verlängert. Die Meldeformulare sind unter www.svs.at/formulare abrufbar.
Sollte ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation in Zahlungsschwierigkeiten sein und seine Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können, so hat dieser die Möglichkeit eine Stundung der offenen Beiträge oder eine Ratenzahlung bei der SVS zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Homepage der SVS (https://svs.at) abrufbar.
4. Fristen im Zusammenhang mit Covid-19
Fristen in Zusammenhang mit dem Covid-19-Maßnahmenpaket sind von den Änderungsbestimmungen nicht umfasst. Welche Fristen zur Beantragung von Hilfsmaßnahmen gelten werden, ist noch nicht bekannt. Sobald diese Fristen sowie auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme festgelegt sind, werden diese veröffentlicht. Auch für Fristen nach dem Epidemiegesetz gibt es keine Unterbrechung. Diese sind binnen sechs Wochen geltend zu machen.
Mehrfachantrag online stellen
Wie berichtet, wird eine Verlängerung der Frist für den Mehrfachantrag (MFA) bis zum 15. Juni 2020 auf Grund der Corona-Krise erfolgen.
Dieser Zeitplan soll aus derzeitiger Sicht eine planmäßige Auszahlung am Ende des Jahres ermöglichen. Oberstes Ziel der LK Kärnten ist,
dass jeder Betrieb seinen MFA 2020 auch mit Unterstützung der Außenstelle zeitgerecht einreichen kann. Die Invekos-Mitarbeiter der
LK Kärnten bieten aktuell Hilfestellungen bei der MFA-Einreichung via Telefon an. Weiterhin besteht die Möglichkeit, die MFA-2020-Einreichung selbsttätig online unter www.eama.at durchzuführen.
Nutzen Sie dieses Service.
Als Vorbereitung zur selbsttägigen Antragstellung wird der Onlinekurs „MFA-Onlineantragstellung“ des LFI Kärnten empfohlen. Die LK Kärnten übernimmt für die Zeit der Antragstellung 2020 die Kurskosten für alle Teilnehmer.
Als Vorbereitung zur selbsttägigen Antragstellung wird der Onlinekurs „MFA-Onlineantragstellung“ des LFI Kärnten empfohlen. Die LK Kärnten übernimmt für die Zeit der Antragstellung 2020 die Kurskosten für alle Teilnehmer.