Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte LE 14-20

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen? (Förderungswerber)
Als Förderwerber kommen in Betracht:
Wie lange sollen Pachtverträge abgeschlossen werden?
Pachtverträge sollen auf eine Mindestdauer von fünf Jahren oder eine unbefristete Dauer abgeschlossen werden. Alle Pachtverträge die kürzer als auf fünf Jahre abgeschlossen werden, führen zu einer Ablehnung des Antrags. Da die erste Niederlassung durch Pacht von Fremdflächen mit zumindest einem Betriebsgebäude bereits ausgelöst wird, ist es schon bei Errichtung des Pachtvertrags wichtig, dass dieser auf die vorher erwähnte Mindestdauer abgeschlossen wird.
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des Betriebs laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft, es sei denn der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderwerber verpachtet oder zwischen Geschwistern. Auch eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude stellt keine erste Niederlassung dar.
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung hat innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung bzw. spätestens einen Tag vor dem Erreichen des 41. Lebensjahres im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum im jeweiligen Bezirk zu erfolgen.
Als Förderwerber kommen in Betracht:
- natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre (einen Tag vor dem 41 Geburtstag)alt sind,
- sowie eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn der Junglandwirt (höchstens 40 Jahre alt ist) die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung ausübt. Das ist der Fall, wenn der Junglandwirt die Mehrheit der Geschäftsanteile hält oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit den anderen Bewirtschaftern über die langfristige und wirksame Kontrolle des Junglandwirtes vorliegt.
- Ehepartner und Partner einer Lebensgemeinschaft können die Existenzgründungsbeihilfe nur einmal erhalten, auch wenn zwei getrennte Betriebe bewirtschaftet werden.
Wie lange sollen Pachtverträge abgeschlossen werden?
Pachtverträge sollen auf eine Mindestdauer von fünf Jahren oder eine unbefristete Dauer abgeschlossen werden. Alle Pachtverträge die kürzer als auf fünf Jahre abgeschlossen werden, führen zu einer Ablehnung des Antrags. Da die erste Niederlassung durch Pacht von Fremdflächen mit zumindest einem Betriebsgebäude bereits ausgelöst wird, ist es schon bei Errichtung des Pachtvertrags wichtig, dass dieser auf die vorher erwähnte Mindestdauer abgeschlossen wird.
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch Erwerb wie Erbschaft, Kauf, Pacht oder durch sonstige Übernahme, Übernahme der Geschäftsanteile bei eingetragenen Personengesellschaften oder juristischen Personen, Neugründung eines Betriebs oder Teilnahme an einer neu zu gründenden oder bestehenden Betriebskooperation.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der Bewirtschaftung des Betriebs laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
Nicht als erste Niederlassung gilt jede Betriebsnachfolge zwischen Ehepartner oder Partner einer Lebensgemeinschaft, es sei denn der Ehepartner oder Partner, dem der Betrieb ins Eigentum übertragen wurde, hat den Betrieb noch nie bewirtschaftet oder innerhalb eines Jahres ab erstmaliger Bewirtschaftung an den Förderwerber verpachtet oder zwischen Geschwistern. Auch eine reine Fremdflächenpacht ohne Betriebsgebäude stellt keine erste Niederlassung dar.
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Die Antragstellung hat innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung bzw. spätestens einen Tag vor dem Erreichen des 41. Lebensjahres im zuständigen Regionalbüro der Abteilung 10 - Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum im jeweiligen Bezirk zu erfolgen.
Tipp
Grundsätzlich sollte ehestmöglich ein Antrag im zuständigen Regionalbüro gestellt werden, sobald es zu einer Niederlassung (Kauf, Pacht, Übernahme,…) auf einem Betrieb gekommen ist, auch wenn nicht alle Unterlagen bzw. Voraussetzungen vorliegen. Unterlagen können innerhalb einer vom Regionalbüro erteilten Frist nachgereicht werden. Dabei sollte aber trotzdem versucht werden, die notwendigen Unterlagen so schnell als möglich nachzureichen, um eine rasche Bearbeitung und somit die Auszahlung des ersten Teilbetrages gewährleisten zu können.
Welche Fördervoraussetzungen gelten?
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Bewirtschaftung von 3 ha landw. Nutzfläche notwendig. Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Grenze nicht erreichen, müssen über einen eigenen Einheitswert bzw. einen Zuschlag zum landw. Einheitswert verfügen.
Der Arbeitsbedarf muss mind. 1.000 Arbeitskraftstunden (0,5 bAK) im Zieljahr betragen.
Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung (Meisterausbildung, HBLA) oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Bei Nichtvorliegen dieser Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden.
Erläuterung zur Mindestqualifikation:
Jungbauer A mit Facharbeiter für Pferdewirtschaft übernimmt Betrieb mit Milchwirtschaft (ohne Pferdewirtschaft am Betrieb).
In diesem Fall kann der Facharbeiter für Pferdewirtschaft nicht für die Existenzgründung anerkannt werden. Er hat die Möglichkeit innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung eine entsprechende Facharbeiterausbildung nachzumachen.
Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen Referenzeinkommen (derzeit € 98.190) liegen.
Muss ein Betriebskonzept erstellt werden?
Der Förderwerber hat ein vollständiges Betriebskonzept vorzulegen. Dieses Betriebskonzept hat Mindestbestandteile zu enthalten und beschreibt die Ausgangs- und die Zielsituation des Betriebs. Dieses kann vom Förderwerber selbst erstellt werden, unter Verwendung der vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) aufgelegten Formulare bzw. unter zu Hilfenahme des Beratungsangebotes der Landwirtschaftskammer. Mit der Umsetzung des Betriebskonzepts muss innerhalb von neun Monaten ab der Genehmigung des Förderantrags begonnen werden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist eine Bewirtschaftung von 3 ha landw. Nutzfläche notwendig. Betriebe des Garten-, Obst- oder Weinbaues sowie Bienenhaltung und Hopfenanbau, die diese Grenze nicht erreichen, müssen über einen eigenen Einheitswert bzw. einen Zuschlag zum landw. Einheitswert verfügen.
Der Arbeitsbedarf muss mind. 1.000 Arbeitskraftstunden (0,5 bAK) im Zieljahr betragen.
Der Förderungswerber muss eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung (Meisterausbildung, HBLA) oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Bei Nichtvorliegen dieser Mindestqualifikation bei Antragstellung kann diese bis spätestens 2 Jahre nach erster Niederlassung erbracht werden.
Erläuterung zur Mindestqualifikation:
- Generell anerkannt sind Abschlüsse als Facharbeiter in den Sparten „Landwirtschaft“ oder „Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement“.
- Sollte jemand einen Facharbeiter in einem anderen Bereich haben, wie z.B. Pferdewirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau,…
- So muss eindeutig ein Zusammenhang mit der Produktionsausrichtung des Betriebs bestehen.
Jungbauer A mit Facharbeiter für Pferdewirtschaft übernimmt Betrieb mit Milchwirtschaft (ohne Pferdewirtschaft am Betrieb).
In diesem Fall kann der Facharbeiter für Pferdewirtschaft nicht für die Existenzgründung anerkannt werden. Er hat die Möglichkeit innerhalb von 2 Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Niederlassung eine entsprechende Facharbeiterausbildung nachzumachen.
Das außerlandwirtschaftliche Einkommen des Förderwerbers muss zum Zeitpunkt der Antragstellung unter dem 2-fachen Referenzeinkommen (derzeit € 98.190) liegen.
Muss ein Betriebskonzept erstellt werden?
Der Förderwerber hat ein vollständiges Betriebskonzept vorzulegen. Dieses Betriebskonzept hat Mindestbestandteile zu enthalten und beschreibt die Ausgangs- und die Zielsituation des Betriebs. Dieses kann vom Förderwerber selbst erstellt werden, unter Verwendung der vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus (BMNT) aufgelegten Formulare bzw. unter zu Hilfenahme des Beratungsangebotes der Landwirtschaftskammer. Mit der Umsetzung des Betriebskonzepts muss innerhalb von neun Monaten ab der Genehmigung des Förderantrags begonnen werden.
Anmerkung: Bei der Betriebskonzepterstellung ist auf Vollständigkeit zu achten, vor allem bei sogenannten Selbsterstellern. Sollte sich jemand mit den vorgefertigten Formularen des BMNT nicht zurechtkommen, so ist es durchaus sinnvoll das Seminar „Mein Betriebskonzept“ der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Ein unvollständiges Betriebskonzept würde zur Ablehnung des Antrages führen.
Die Bewirtschaftung des Betriebs ist vom Förderwerber bis zur Letztzahlung, aber für mind. 5 Jahre ab der ersten Niederlassung, zu gewährleisten.
Viehhaltende Betriebe müssen nachweisen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb berechneten anfallenden Stickstoffs auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden kann. Der übrige Anteil kann mit schriftlichen Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Der Förderungswerber hat der Förderstelle frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung, einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen. Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw. kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird in Form einer Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausbezahlt wird gewährt. Zu dieser Pauschalzahlung können zwei Zuschläge gewährt werden. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages kann mit der Genehmigung des Förderantrages erfolgen.
Viehhaltende Betriebe müssen nachweisen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb berechneten anfallenden Stickstoffs auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht werden kann. Der übrige Anteil kann mit schriftlichen Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
Der Förderungswerber hat der Förderstelle frühestens drei Jahre nach der ersten Niederlassung, aber spätestens innerhalb von vier Jahren nach der ersten Niederlassung, einen Bericht über die Umsetzung des Betriebskonzeptes vorzulegen, insbesondere hinsichtlich der im Betriebskonzept genannten Ziele und spezifischen Meilensteine. Abweichungen von den Zielen des Betriebskonzeptes sind zu begründen. Bei nicht ordnungsgemäßer Umsetzung des Betriebskonzeptes wird der zweite Teilbetrag einbehalten bzw. kann der erste Teilbetrag rückgefordert werden.
Wie wird gefördert?
Die Förderung wird in Form einer Pauschalzahlung, die in zwei Teilbeträgen ausbezahlt wird gewährt. Zu dieser Pauschalzahlung können zwei Zuschläge gewährt werden. Die Auszahlung des ersten Teilbetrages kann mit der Genehmigung des Förderantrages erfolgen.
Eigentumsbonus:
Für den Eigentumszuschlag von € 3.000 hat die Übernahme den gesamten Betrieb zu umfassen. Der Übergebende kann sich maximal 10%, jedoch höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten. Der Eigentumsübergang hat innerhalb von vier Jahren ab Erstniederlassung zu erfolgen.
Praxisbeispiel: Immer wieder kommt es vor, dass Eltern des Übernehmers jeweils einen Betrieb besitzen. Ein Betrieb wird vollständig übergeben, der andere Betrieb bleibt im Eigentum eines Elternteiles. Es werden aber trotzdem beide Betriebe als eine wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet. Somit kann der Eigentumsbonus nicht ausbezahlt werden. Wenn solche Konstellationen am Betrieb vorliegen, sollte man im Vorhinein abklären, ob es nicht sinnvoll ist, beide Betriebe zeitgleich zu übergeben.
Meisterbonus:
Der Nachweis der Meisterausbildung oder höheren Ausbildung für den Meisterbonus kann innerhalb von vier Jahren ab der Niederlassung nachgebracht werden.
Sind zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung die Voraussetzungen für Eigentums- und/oder Meisterbonus erfüllt, werden die Zuschläge mit der ersten Teilzahlung ausbezahlt. Ansonsten werden diese bei Erfüllung erst mit der zweiten Teilzahlung angewiesen.
Zahlungsantrag auf zweiten Teilbetrag
Frühestens nach drei Jahren und spätestens innerhalb von 4 Jahren nach Erstniederlassung (Frist ist im Genehmigungsschreiben angeführt) ist der Zahlungsantrag auf Auszahlung des zweiten Teilbetrags inkl. Bericht zum Betriebskonzept zu stellen. Achten sie darauf, dass der Bericht zum Betriebskonzept vollständig ausgefüllt ist und der Zahlungsantrag sobald als möglich innerhalb der Frist abgegeben wird. Es ist bei Beantragung des Eigentums- und/oder Meisterbonus zu beachten, dass die dafür notwendigen Unterlagen mit dem Zahlungsantrag mitabgegeben werden müssen. Ansonsten werden die Zuschläge nicht ausbezahlt.
Die in diesem Beitrag angeführten Bedingungen stellen einen Auszug der wichtigsten Punkte der Sonderrichtlinie des BMNT „LE-Projektförderung 14-20“ dar. Die vollständige Richtlinie samt Beilagen und Auswahlverfahren sind auf der Homepage des BMNT unter www.bmnt.gv.at einsehbar. Weitere Auskünfte erhalten Sie von den Mitarbeitern der Abteilung 10 bzw. auf der Homepage der Kärntner Landesregierung.
Für den Eigentumszuschlag von € 3.000 hat die Übernahme den gesamten Betrieb zu umfassen. Der Übergebende kann sich maximal 10%, jedoch höchstens 3 ha, des ursprünglichen Betriebs zurückbehalten. Der Eigentumsübergang hat innerhalb von vier Jahren ab Erstniederlassung zu erfolgen.
Praxisbeispiel: Immer wieder kommt es vor, dass Eltern des Übernehmers jeweils einen Betrieb besitzen. Ein Betrieb wird vollständig übergeben, der andere Betrieb bleibt im Eigentum eines Elternteiles. Es werden aber trotzdem beide Betriebe als eine wirtschaftliche Einheit bewirtschaftet. Somit kann der Eigentumsbonus nicht ausbezahlt werden. Wenn solche Konstellationen am Betrieb vorliegen, sollte man im Vorhinein abklären, ob es nicht sinnvoll ist, beide Betriebe zeitgleich zu übergeben.
Meisterbonus:
Der Nachweis der Meisterausbildung oder höheren Ausbildung für den Meisterbonus kann innerhalb von vier Jahren ab der Niederlassung nachgebracht werden.
Sind zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung die Voraussetzungen für Eigentums- und/oder Meisterbonus erfüllt, werden die Zuschläge mit der ersten Teilzahlung ausbezahlt. Ansonsten werden diese bei Erfüllung erst mit der zweiten Teilzahlung angewiesen.
Zahlungsantrag auf zweiten Teilbetrag
Frühestens nach drei Jahren und spätestens innerhalb von 4 Jahren nach Erstniederlassung (Frist ist im Genehmigungsschreiben angeführt) ist der Zahlungsantrag auf Auszahlung des zweiten Teilbetrags inkl. Bericht zum Betriebskonzept zu stellen. Achten sie darauf, dass der Bericht zum Betriebskonzept vollständig ausgefüllt ist und der Zahlungsantrag sobald als möglich innerhalb der Frist abgegeben wird. Es ist bei Beantragung des Eigentums- und/oder Meisterbonus zu beachten, dass die dafür notwendigen Unterlagen mit dem Zahlungsantrag mitabgegeben werden müssen. Ansonsten werden die Zuschläge nicht ausbezahlt.
Die in diesem Beitrag angeführten Bedingungen stellen einen Auszug der wichtigsten Punkte der Sonderrichtlinie des BMNT „LE-Projektförderung 14-20“ dar. Die vollständige Richtlinie samt Beilagen und Auswahlverfahren sind auf der Homepage des BMNT unter www.bmnt.gv.at einsehbar. Weitere Auskünfte erhalten Sie von den Mitarbeitern der Abteilung 10 bzw. auf der Homepage der Kärntner Landesregierung.